Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung einer Teilfläche des Parkplatzes an der Waidhauser Straße, von km 0,038 bis km 0,083, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Sitzung des Stadtrates, 14.01.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 23. Sitzung des Stadtrates 14.01.2016 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 05.11.2015 den Beschluss gefasst,  eine Teilfläche von ca. 1.300 m² aus dem Parkplatz an der Waidhauser Straße, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß (östliche Grundstückshälfte) zum Zwecke einer Betriebserweiterung zu verkaufen.
Ein Verkauf dieser Teilfläche setzt die Einziehung des betroffenen Teils des öffentlich gewidmeten  Parkplatzes gemäß Art. 8 BayStrWG voraus.
Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Teilfläche jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Im Fall des Verkaufs der Teilfläche zum Zwecke der Bebauung entfällt die Verkehrsbedeutung dieser Teilfläche von km 0,038 bis km 0,083. Zudem werden überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung begründet.
Die Absicht der  Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Ein Lageplan mit der einzuziehenden Teilfläche liegt den Stadtratsfraktionen in Kopie vor.

Beschluss

Die Teilfläche von km 0,038 bis km 0,083 des öffentlich gewidmeten Parkplatzes an der Waidhauser Straße, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß, wird mit dem Verkauf zum Zwecke der Betriebserweiterung jede Verkehrsbedeutung verlieren. Zudem rechtfertigen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, durch die im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung vorgesehene Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die Einziehung der Teilfläche.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Teilfläche des öffentlich gewidmeten Parkplatzes gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 17.02.2016 11:25 Uhr