4. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß - Ost, BA 1" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; hier: Behandlung der im Änderungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwendungen sowie Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  25. Sitzung des Stadtrates, 03.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 25. Sitzung des Stadtrates 03.03.2016 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 10.09.2015 die 4. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ im Vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Stattdessen wurde der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und Gelegenheit zur Stellungnahme insoweit gegeben, als der Bebauungsplanänderungsentwurf in der Zeit vom 15.01.2016 bis einschl. 16.02.2016 öffentlich ausgelegt wurde. Während der Auslegung wurden keinerlei Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Weiter wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege unter Beifügung des Bebauungsplanänderungsentwurfes am 13.01.2016 am Bauleitplanverfahren beteiligt und bis zum 19.01.2016 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist haben folgende Fachstellen Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, mit denen sich der Stadtrat beschlussmäßig zu befassen hat:

Bayernwerk AG, Netzcenter Weiden i.d.OPf.

„Im überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG. Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen wurde festgestellt, dass die Anlagen der Bayernwerk AG nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Es wird gebeten, diese Anlagen in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk AG zu titulieren. Es handelt sich dabei um folgenden Anlagen:
20-k-V-Kabel (mit Schutzzonenbereich je 2,5 m beiderseits der Trassenachse)
Gasleitungen (mit Schutzstreifen je 2,5 m beiderseits der Trassenachse)“

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

„Prinzipiell bestehen gegen die Erweiterung des GE-Ost keine Einwände, allerdings sind die vorgelegten Ausgleichsmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend und müssen erheblich nachgebessert werden. Sollte dies nicht erfolgen, wird die vorliegende Planung abgelehnt.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Untere Naturschutzbehörde

„Der landschaftspflegerische Begleitplan ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen und im Ergebnis in Ordnung. Die Heckenrodung im Änderungsbereich ist in der Zeit zwischen 01.10. bis 28.02. durchzuführen, um Gefährdungen heckenbrütender Vogelarten auszuschließen. Die Ersatzfläche auf Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß muss bei Beginn der Heckenrodung zur Verfügung stehen, also zumindest aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. Die Pflanzmaßnahmen sind im darauf folgenden Frühjahr durchzuführen. Die im GE verbleibende Hecke soll als freiwachsende Hecke gepflegt, also in regelmäßigen Abständen durch die Herausnahme zu großer Einzelgehölze verjüngt werden. Ein kastenförmiger Rückschnitt der gesamten Hecke ist zu unterlassen.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Kommunale Abfallwirtschaft

Die umfangreiche Stellungnahme zur Problematik der Abfallentsorgung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

„Eine Wendemöglichkeit auf den künftigen westlich und östlich befindlichen Stichstraßen ist nicht gegeben mit der Folge, dass künftig eine Abfallentsorgung durch ein direktes Heranfahren an die Grundstücksgrenzen der Bauparzellen Fl.Nrn. 1466/6, 1466/4 und 1466/5 nicht mehr möglich sein wird. Alle Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, sind somit zum nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen. Es wird empfohlen, die Grundstückseigentümer schon frühzeitig auf diesen Sachverhalt hinzuweisen, um damit spätere Problematik zu vermeiden.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 36

„Die Ausgleichsfläche Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß sowie die dazu angrenzende Fläche Fl.Nr. 1421 sind im Altlastenkataster als Altlastenverdachtsfläche (Altablagerung) eingetragen. Untersuchungen haben bisher noch nicht stattgefunden.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 42

„Im Plan ist nicht erkennbar, welcher Bereich von der Änderung erfasst ist. Dieser Bereich ist deutlich kenntlich zu machen.
Durch die Zusammenlegung des Baufensters Nr. 10 mit dem Baufenster Nr. 2 entsteht ein gemeinsames Baufenster, welches eine gemeinsame Nummerierung erhalten muss. Gleichzeitig wird vom ehemaligen Baufenster Nr. 10 ein Teil abgetrennt, welcher ebenfalls eine Nummerierung erhalten sollte.
Laut Begründung soll sich an den Festsetzungen zu Art und Maß nichts ändern. Auf den ersten Blick etwas irreführend ist jedoch, dass nun in zwei Baufenstern die Nutzungsschablonen dargestellt sind, jedoch nicht in dem zusammengelegten Baufenster. Sinnvoller wäre die Darstellung der Nutzungsschablone im zusammengelegten Baufenster.
Die Änderung des Bebauungsplanes muss durch städtebauliche Gründe erfolgen, nicht auf Grund der Interessen eines einzelnen Bauherrn. Im vorliegenden Fall scheint die Bebauungsplanänderung eine reine Vorteilsplanung zu Gunsten der Firma PSZ zu sein. Die Begründung ist zu überarbeiten.“

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß nimmt zu den vorstehenden Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange beschlussmäßig wie folgt Stellung:

Bayernwerk AG, Netzcenter Weiden i.d.OPf.

Die vorhandenen Anlagen der Bayernwerk AG sind im Bebauungsplan darzustellen.

Bund Naturschutz in Bayern e.V.

Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen und werden als ausreichend anerkannt. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, darüber hinausgehende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen und durchzuführen.

Landratsamt, Untere Naturschutzbehörde

Von den Anregungen wird Kenntnis genommen und werden im Zuge einer Bebauung des von der Bebauungsplanänderung betroffenen Bereichs berücksichtigt.

Landratsamt, Kommunale Abfallwirtschaft

Von den Hinweisen wird Kenntnis genommen. Die von der Abfallentsorgung betroffenen Grundstückseigentümer werden über die Problematik informiert.

Landratsamt, Sachgebiet 36

Vom Hinweis auf die im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenverdachtsflächen wird Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Bebauungsplanänderung ergeben sich hierdurch nicht.

Landratsamt, Sachgebiet 42

Die Anregungen, was die Nummerierung der Baufenster und die Darstellung der Nutzungsschablonen betrifft, werden berücksichtigt und in den Bebauungsplan noch aufgenommen. Dabei handelt es sich aber nur um redaktionelle Änderungen, weshalb eine nochmalige Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nicht notwendig ist.

Die Feststellung, es handle sich um eine reine Vorteilsplanung zu Gunsten der Firma PSZ, ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist jedoch der Normalfall, dass sich die Kommunen bei der Bauleitplanung für Gewerbe- und Industriegebiete nach den Bedürfnissen der Firmen und Betriebe richtet. Insofern hat es sich bei der Aufstellung der seinerzeitigen Bebauungspläne für den Neubau der Raiffeisenbank sowie der Loew’schen Einrichtung letztendlich auch um „Vorteilsplanungen“ gehandelt. Das gleiche gilt für das derzeitige Bauleitplanverfahren für die Errichtung eines neuen Lebensmittel-Vollsortimenters an der Waidhauser Straße. In Bebauungsplänen für Gewerbe- und Industriegebiete werden städtebauliche Gründe in der Regel stets zweitrangig sein. Eine Überarbeitung der Begründung wird somit nicht für erforderlich gehalten.

Satzungsbeschluss

Aufgrund des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8, des § 13 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches beschließt der Stadtrat die von der Bauabteilung der Stadt Vohenstrauß gefertigte Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 05.01.2016 einschl. des vom Büro für Landschaftsökologie und Landschaftsplanung Susanne Ullmann erstellten Umweltberichts mit Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vom 05.01.2016 unter Berücksichtigung der beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung. Der Entwurf der Satzung ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 02.05.2016 13:59 Uhr