Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 10.09.2015 die 4. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ im Vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Stattdessen wurde der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und Gelegenheit zur Stellungnahme insoweit gegeben, als der Bebauungsplanänderungsentwurf in der Zeit vom 15.01.2016 bis einschl. 16.02.2016 öffentlich ausgelegt wurde. Während der Auslegung wurden keinerlei Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Weiter wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege unter Beifügung des Bebauungsplanänderungsentwurfes am 13.01.2016 am Bauleitplanverfahren beteiligt und bis zum 19.01.2016 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist haben folgende Fachstellen Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, mit denen sich der Stadtrat beschlussmäßig zu befassen hat:
Bayernwerk AG, Netzcenter Weiden i.d.OPf.
„Im überplanten Bereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der Bayernwerk AG. Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen wurde festgestellt, dass die Anlagen der Bayernwerk AG nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Es wird gebeten, diese Anlagen in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk AG zu titulieren. Es handelt sich dabei um folgenden Anlagen:
20-k-V-Kabel (mit Schutzzonenbereich je 2,5 m beiderseits der Trassenachse)
Gasleitungen (mit Schutzstreifen je 2,5 m beiderseits der Trassenachse)“
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
„Prinzipiell bestehen gegen die Erweiterung des GE-Ost keine Einwände, allerdings sind die vorgelegten Ausgleichsmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend und müssen erheblich nachgebessert werden. Sollte dies nicht erfolgen, wird die vorliegende Planung abgelehnt.“
Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Untere Naturschutzbehörde
„Der landschaftspflegerische Begleitplan ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abgesprochen und im Ergebnis in Ordnung. Die Heckenrodung im Änderungsbereich ist in der Zeit zwischen 01.10. bis 28.02. durchzuführen, um Gefährdungen heckenbrütender Vogelarten auszuschließen. Die Ersatzfläche auf Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß muss bei Beginn der Heckenrodung zur Verfügung stehen, also zumindest aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden. Die Pflanzmaßnahmen sind im darauf folgenden Frühjahr durchzuführen. Die im GE verbleibende Hecke soll als freiwachsende Hecke gepflegt, also in regelmäßigen Abständen durch die Herausnahme zu großer Einzelgehölze verjüngt werden. Ein kastenförmiger Rückschnitt der gesamten Hecke ist zu unterlassen.“
Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Kommunale Abfallwirtschaft
Die umfangreiche Stellungnahme zur Problematik der Abfallentsorgung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
„Eine Wendemöglichkeit auf den künftigen westlich und östlich befindlichen Stichstraßen ist nicht gegeben mit der Folge, dass künftig eine Abfallentsorgung durch ein direktes Heranfahren an die Grundstücksgrenzen der Bauparzellen Fl.Nrn. 1466/6, 1466/4 und 1466/5 nicht mehr möglich sein wird. Alle Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, sind somit zum nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen. Es wird empfohlen, die Grundstückseigentümer schon frühzeitig auf diesen Sachverhalt hinzuweisen, um damit spätere Problematik zu vermeiden.“
Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 36
„Die Ausgleichsfläche Fl.Nr. 1484 der Gemarkung Vohenstrauß sowie die dazu angrenzende Fläche Fl.Nr. 1421 sind im Altlastenkataster als Altlastenverdachtsfläche (Altablagerung) eingetragen. Untersuchungen haben bisher noch nicht stattgefunden.“
Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 42
„Im Plan ist nicht erkennbar, welcher Bereich von der Änderung erfasst ist. Dieser Bereich ist deutlich kenntlich zu machen.
Durch die Zusammenlegung des Baufensters Nr. 10 mit dem Baufenster Nr. 2 entsteht ein gemeinsames Baufenster, welches eine gemeinsame Nummerierung erhalten muss. Gleichzeitig wird vom ehemaligen Baufenster Nr. 10 ein Teil abgetrennt, welcher ebenfalls eine Nummerierung erhalten sollte.
Laut Begründung soll sich an den Festsetzungen zu Art und Maß nichts ändern. Auf den ersten Blick etwas irreführend ist jedoch, dass nun in zwei Baufenstern die Nutzungsschablonen dargestellt sind, jedoch nicht in dem zusammengelegten Baufenster. Sinnvoller wäre die Darstellung der Nutzungsschablone im zusammengelegten Baufenster.
Die Änderung des Bebauungsplanes muss durch städtebauliche Gründe erfolgen, nicht auf Grund der Interessen eines einzelnen Bauherrn. Im vorliegenden Fall scheint die Bebauungsplanänderung eine reine Vorteilsplanung zu Gunsten der Firma PSZ zu sein. Die Begründung ist zu überarbeiten.“