Mitteilungen des Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  39. Sitzung des Stadtrates, 02.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 39. Sitzung des Stadtrates 02.03.2017 ö 6

Sach- und Rechtslage

  1. In der Fraktionssprechersitzung am vergangenen Montag wurde auch über den Antrag des BRK-Kreisverbandes auf finanzielle Unterstützung des HvO-Standortes Vohenstrauß diskutiert. Dabei wurde die Frage gestellt, wie viele HvO-Einsätze bislang erfolgt sind und ob diese den Betroffenen in Rechnung gestellt werden. Nach Aussage des BRK-Kreisgeschäftsführers sind jegliche Einsätze ehrenamtlich, die hierfür anfallenden Kosten trägt der BRK-Kreisverband. Auf all jene, die Hilfe in Anspruch nehmen, kommen keinerlei Kosten zu.

  1. Für Donnerstag, den 16.03.2017 wird eine außerordentliche Fraktionssprechersitzung anberaumt, um vor dem OP-Termin des Bürgermeisters noch einige wichtige Punkte abzuklären und zu erledigen.

  1. Bezüglich der Anfrage von StRin Wutzlhofer in der Stadtratssitzung am 02.02.2017, ob und in welcher Weise die Anbringung von Werbeflyern an parkenden Fahrzeugen, die sog. „Scheibenwischerwerbung“ verhindert werden kann, hat sich VR Sier in rechtlicher Hinsicht kundig gemacht. Dabei hat sich folgendes ergeben:  

- Straßenverkehrsrecht (§ 33 StVO) ist nicht anwendbar, da nur Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften verbo ten ist, wenn sich dadurch eine Verkehrsbehinderung ergeben kann
- Nach § 7 UWG ist Scheibenwischerwerbung am Auto zwar unerwünscht und unzulässig, jedoch kann sich „Otto Normalverbraucher“ nicht auf das Wettbewerbsrecht berufen
- Der einzelne Autofahrer könnte möglicherweise privatrechtlich wegen Sachbeschädigung vorgehen – damit aber ist der Allgemeinheit nicht gedient
- Der Erlass einer Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Plätzen dürfte das richtige Mittel sein. In einer solchen Satzung könnte festgelegt werden, dass eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel nicht erteilt wird für das Verteilen und Anbringen von Handzetteln an Fahrzeugen. Wer ohne eine entsprechende Erlaubnis trotzdem Werbeflyer an parkenden Fahrzeugen anbringt, kann nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit Geldbuße belegt. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.07.2010 (Az. IV-4 RBs 25/10) die Zulässigkeit einer gemeindlichen Satzung sowie der Verhängung einer Geldbuße (im konkreten Fall waren es 200,-- €) bestätigt.
Am Stadtrat liegt es nun, ob er sich für den Erlass einer Satzung entscheidet. Aus diesem Grunde sollte die Angelegenheit vorab in den jeweiligen Fraktionen intern beraten werden.

  1. Bei der heutigen Besprechung mit Herrn Architekten Schönberger, den Umbau des Rathauses betreffend, gab es nähere Informationen zum Bauzeitenplan. Nachdem mehrere Leistungsverzeichnisse für die beschränkten Ausschreibungen zugestellt wurden, können bereits im März die ersten Submissionen erfolgen. Allerdings steht alles noch unter dem Vorbehalt der denkmalpflegerischen Erlaubnis. Architekt Schönberger ist sich aber sicher, dass diese rechtzeitig erteilt wird. Der „Startschuss“ für die Maßnahme ist für den 15.05.2017 und zwar im Innenbereich vorgesehen. Damit die neuen WC’s eingebaut werden können, muss das Standesamt in den 2. Stock umziehen. Voraussetzung hierfür ist die Schaffung einer neuen Registratur sowie der Umbau mehrerer Zimmer in neue Besprechungsräume. Als Zeitfenster für die Arbeiten im Innenbereich ist der 21.07.2017 eingeplant. Zeitgleich mit der Maßnahme im Innenbereich am 21.07.2017 starten im Außenbereich die Vorarbeiten, wie z.B. das Einrüsten des Rathauses. Hierauf geht es weiter mit der Dachinstandsetzung, Dämmung der obersten Ebene sowie der Fenster- und Fassadeninstandsetzung bis zum 27.10.2017. Ein weiterer Maßnahmenblock, bestehend aus den Einbauten im Innenbereich für die Fluchtwege, Aufzug, den Türenelementen und den Mauerdurchbrüchen, erstreckt sich vom 17.07.2017 bis zum 17.11.2017. Der letzte Abschnitt umfasst die restliche Instandsetzung von Mauern und Böden sowie die Brandabschnitte in den Gängen und Fluren. Dauer vom 25.09.2017 bis zum 01.12.2017. Die Verantwortlichen rechnen mit einer Fertigstellung im Monat Dezember 2017, sofern alle Zeitfenster, wie eingeplant, eingehalten werden können. Der Aufzug wird in diesem Jahr zwar noch installiert, kann aber voraussichtlich erst im zeitigen Frühjahr in Betrieb genommen werden. Nach der von der Verwaltung erstellten Firmenliste handelt es sich um insgesamt 21 Einzelgewerken. Für die beschränkte Ausschreibung wurden überwiegend regionale Firmen ausgewählt, um dafür zu sorgen, dass die Wertschöpfung für die Aufträge von rund 1,5 Mio. € in der Region bleibt.   

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.04.2017 08:51 Uhr