Erlass der Haushaltssatzung und Festsetzungen des Haushaltsplans 2017


Daten angezeigt aus Sitzung:  40. Sitzung des Stadtrates, 06.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 40. Sitzung des Stadtrates 06.04.2017 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Gemäß Art. 63 Abs. 1 GO hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung ist das Haushaltsgesetz der Stadt und ist eine vom Stadtrat zu beschließende Rechtsnorm.

Die Kämmerei hat für das Haushaltsjahr 2017 den Haushaltsplan erarbeitet und die Haushaltssatzung hierzu vorbereitet.

Der Haushaltsplan 2017 wurde in den Sitzungen des Finanz- und Verwaltungsausschusses am 13. und 14.03.2017 vorberaten und in den jeweiligen Fraktionen erläutert.

Beschluss

Nach Beratung Aussprache beschließt der Stadtrat die nachstehende Haushaltssatzung 2017 zu erlassen und den Haushaltsplan 2017 mit den darin enthaltenden Ansätzen und Abschlusszahlen festzusetzen:

Haushaltssatzung







der Stadt Vohenstrauß -Landkreis Neustadt an der Waldnaab- für das Haushaltsjahr 2017








Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Vohenstrauß folgende Haushaltssatzung:







§ 1







Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt








im Verwaltungshaushalt













in den Einnahmen und Ausgaben mit

15.547.153,00 €







und im Vermögenshaushalt













in den Einnahmen und Ausgaben mit

6.667.885,00 €







ab.













§ 2







Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.















§ 3







Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.








§ 4







Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:








1. Grundsteuer












a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

310 v.H.

b) für die Grundstücke (B)



310 v.H.








2. Gewerbesteuer



350 v.H.















§ 5







Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan
wird auf 1.600.000 Euro festgesetzt.











§ 6







Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2017 in Kraft.



Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.05.2017 14:19 Uhr