Abrechnung der Erschließungsbeiträge für das Baugebiet "Vohenstrauß - Sommerwiesen; Bauabschnitt 1"; hier: Bildung einer Erschließungseinheit und Abrechnung des Erschließungsbeitrags über Ablöseverträge


Daten angezeigt aus Sitzung:  40. Sitzung des Stadtrates, 06.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 40. Sitzung des Stadtrates 06.04.2017 ö beschliessend 11

Sach- und Rechtslage

In den vergangenen Wochen erfolgte die Ausschreibung der Bauarbeiten für die Erschließung des 1. Bauabschnitts des Baugebiets „Sommerwiesen“ in Vohenstrauß.

Das Baugesetzbuch verpflichtet die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB.
Der § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB ermächtigt die Gemeinde, Bestimmungen über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen im Ganzen zu treffen. Das heißt, dass die Gemeinde Bestimmungen über die Ablöse des Erschließungsbeitrags vor Entstehung der Beitragspflicht treffen kann.

Bei dem 1. Bauabschnitt des Baugebiets „Sommerwiesen“ liegen die Voraussetzungen für die Ablösung des Erschließungsbeitrags mittels Ablösevereinbarungen vor, da für dieses Gebiet die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Da die Abrechnung als Erschließungseinheit vorgenommen werden soll, ist es erforderlich, einen Beschluss über die Bildung einer solchen zu fassen.

Die Erschließungsbeiträge für das letzte Baugebiet „In der Leiten“ wurden ebenfalls mittels Ablöseverträge erhoben. Es er scheint daher sinnvoll, bei diesem Baugebiet ebenso zu verfahren, da mit der bisherigen Vorgehensweise gute Erfahrungen gemacht wurden.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und kurzer Aussprache beschließt der Stadtrat:

1.        Für das Baugebiet „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ Bauabschnitt 1 wird eine Erschließungseinheit gebildet.

2.        Der Erschließungsbeitrag für das Baugebiet „Vohenstrauß – Sommerwiesen“ wird in Form von Ablösevereinbarungen abgerechnet.

3.        Die Ermittlung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlich entstehenden, geschätzten tatsächlichen Kosten (Ausschreibungsergebnisse), einschließlich evtl. bereits entstandener Kosten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.05.2017 14:19 Uhr