Antrag auf Vorbescheid über den Neubau von vier Reihenhäusern mit Garagen und acht Eigentumswohnungen mit Garagen, alles im Bungalowstil; Baugrundstück: Fl.Nr. 786 der Gemarkung Vohenstrauß (Hinter'm Schloß)
Daten angezeigt aus Sitzung:
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.07.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Als Gebietsart ist dort „Grünfläche / unverplanter Bereich“ dargestellt. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB gegeben, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB gegeben, da der Neubau der Reihenhäuser keiner Privilegierung unterliegt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus dem dann anzuwendenden § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (sonstige Bauvorhaben im Außenbereich), da öffentliche Belange, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB (Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes) beeinträchtigt sind.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 71 BayBO nicht erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.08.2017 16:06 Uhr