Antrag auf Vorbescheid für den Neubau einer Ergotherapiepraxis auf dem Grundstück Fl.Nr. 1432 der Gemarkung Vohenstrauß - Parzelle 4 - (Veilchenring 1)
Daten angezeigt aus Sitzung:
16. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.07.2017
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des neuen Baugebiets „Sommerwiesen“ der Stadt Vohenstrauß.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß - Sommerwiesen“.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Abweichung (nach § 31 Abs. 1 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Grund dafür ist, dass für das Baugebiet die Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt wurde. In einem solchen Gebiet sind Räume in einem Gebäude für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, zulässig - nicht jedoch ganze Gebäude. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Hierrunter würde die geplante Ergotherapiepraxis fallen.
Beschluss
Einer Abweichung nach § 31 Abs. 1 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt. Die Erteilung der Abweichung ist dahingehend
zu rechtfertigen, da die zur Bebauung vorgesehene Parzelle Nr. 4 am Rande des Baugebietes liegt und somit keine negativen Einflüsse auf das gesamte Baugebiet zu befürchten sind.
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Vorbescheid dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.08.2017 16:06 Uhr