Antrag auf Überbauung eines dinglich gesicherten Regenwasserkanals auf dem Grundstück Fl.-Nr. 33/1 der Gemarkung Oberlind mit einem Carport


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 02.08.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.08.2017 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Auf der Grundlage des Notariatsvertrages vom 30.10.2013 wurden zu Lasten des Grundstücks Fl.-Nr. 33/1 der Gemarkung Oberlind mehrere Leitungsrechte zu Gunsten der Stadt Vohenstrauß grundbuchamtlich eingetragen. Darin wurde der Stadt Vohenstrauß das Recht eingeräumt, die Kanalleitungen auf Dauer dort zu belassen, bestimmungsgemäß zu nutzen und ggf. zu erneuern.
Die Eigentümer haben sich verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Bestand und Betrieb der Abwasserleitungen gefährden könnte … Unter anderem dürfen im Bereich eines Schutzstreifens (drei Meter Breite entlang der Rohrachse) keinerlei Gebäudlichkeiten errichtet werden.

Die Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. 33/1 der Gemarkung Oberlind, Wolfsbühlstraße 10, 92648 Vohenstrauß, haben nun mit Schreiben vom 11.07.2017 Antrag auf ausnahmsweise Zulassung einer Überbauung des vorhandenen Regenwasserkanals mit einem offenen Carport gestellt. Der Carport soll innen gepflastert werden, so dass eine Aufgrabung im Notfall jederzeit möglich ist.
Der Antrag und die vorgelegte Planskizze liegen den Ausschussmitgliedern in Kopie vor (Anlage 1).

Auf Grund des Grundstückszuschnittes sind die Möglichkeiten für den Bau eine Garage oder eines Carports auf dem Grundstück sehr eingeschränkt.

Aus Sicht der Verwaltung wäre eine Überbauung mit einem offenen Carport und mit gepflastertem Boden unter folgenden Auflagen und Bedingungen zu verantworten:
  • Es besteht Übereinstimmung zwischen dem Antragsteller und der Stadt Vohenstrauß dahingehend, dass durch die unbeanstandete Überbauung das Leitungsrecht ansonsten uneingeschränkt erhalten bleibt.
  • Der Carport ist baulich so zu konzipieren, dass die erforderlichen Punktfundamente mindestens 1 Meter von der Kanalleitung entfernt sind und eine evtl. erforderliche Aufgrabung der Kanaltrasse weiterhin mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
  • Das Risiko der Überbauung und evtl. Folgen tragen allein die Grundstückseigentümer.

Auf Grund des oben aufgeführten Sachverhalts hätte der Beschlussvorschlag seitens der Verwaltung wie folgt gelautet:

„Der Bauausschuss fasst folgenden Beschluss:

Unter folgenden Auflagen und Bedingungen wird die geplante Überbauung des Regenwasserkanals mit einem offenen Carport durch die Stadt Vohenstrauß nicht beanstandet:

  • Es besteht Übereinstimmung zwischen dem Antragsteller und der Stadt Vohenstrauß dahingehend, dass durch die unbeanstandete Überbauung das Leitungsrecht ansonsten uneingeschränkt erhalten bleibt.
  • Der Carport ist baulich so zu konzipieren, dass die erforderlichen Punktfundamente mindestens 1 Meter von der Kanalleitung entfernt sind und eine evtl. erforderliche Aufgrabung der Kanaltrasse weiterhin mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
  • Das Risiko der Überbauung und evtl. Folgen trägt allein der Grundstückseigentümer.“


Am 01.08.2017 erschien der Antragsteller im Rathaus und brachte vor, dass nun geplant ist eine Garage zu errichten. Die Errichtung eines Carports wird nicht mehr gewünscht.
Die Niederschrift vom 01.08.2017 über die Vorsprache wurde den Mitgliedern des Bau- und Umweltausschusses zur Kenntnisnahme zugeleitet (Anlage 2).

Bei der Vorsprache hat der Grundstückseigentümer auch erwähnt, dass er vor kurzen an dem bestehenden und dinglich gesicherten Regenwasserkanal Umbaumaßnahmen vorgenommen hat. Die Arbeiten waren mit der Stadt Vohenstrauß nicht abgestimmt bzw. genehmigt. Dies wurde eigenmächtig durch den Antragsteller durchgeführt. Es wurde eine Art „Bypass“ zu der bestehenden Leitungsachse verlegt. Dies ist auf dem der Beschlussvorlage beigefügten Lageplan ersichtlich. Die verlegte Leitung ist orange gekennzeichnet.

Seitens der Verwaltung ist bezüglich der verlegten Abwasserleitung folgendes anzumerken:
  • der bestehende Regenwasserkanal ist dinglich gesichert
  • die Verlegung des neuen Kanals war nicht abgestimmt
  • der neu verlegte Kanal entspricht nicht den Regeln der Technik (es ist üblich, an allen Knickpunkten eine Schacht zu errichten, um spätere Wartungs- bzw. Kamerabefahrungsarbeiten durchführen zu können
  • die neu verlegte Kanalleitung müsste dinglich gesichert bzw. die bestehende dingliche Sicherung angepasst werden


In einem Telefonat mit dem Ersten Bürgermeister Andreas Wutzlhofer am 01.08.2017 machte der Antragsteller einen weiteren Vorschlag, um eine Zustimmung für seine geplante Garage zu erhalten. Dies wäre, einen neuen Regenwasserkanal zu verlegen, der Leitungsverlauf ist in dem beiliegenden Lageplan (Anlage 3) gelb dargestellt. Diese Abwasserleitung würde dann mittig durch die geplante, gewünschte Garage verlaufen und vor dem Garagentor auf die bestehende Leitungstrasse treffen. Des Weiteren wäre der Antragsteller auch bereit, den Unterhalt und alle Risiken für den neu verlegten Regenwasserkanal in seinem Grundstück zu übernehmen.

Bezüglich diesem Vorschlag gibt es folgende Punkte, die bei der Entscheidung mit betrachtet werden sollten.
  • nach Meinung der Verwaltung ist es nicht möglich, den Unterhalt eines öffentlichen Regenwasserkanals auf einen Dritten zu übertragen
  • bei dieser Variante würde der Regenwasserkanal mit einem Gebäude (Garage) überbaut werden
  • der neu verlegte Kanal müsste wieder dinglich gesichert werden, sowohl auf dem Baugrundstück, als auch auf dem Nachbargrundstück
  • für die „Mehrlänge“ an Regenwasserkanal auf dem Nachbargrundstück fallen Entschädigungsleistungen an den Nachbarn an
  • die Kosten für die Bestellung Grunddienstbarkeiten, Leistung von Entschädigungen sollte der Antragsteller als Verursacher tragen
  • die dingliche Sicherung und zugleich die Bebauung würden miteinander kollidieren, da in den Grunddienstbarkeiten stets ein Überbauungsverbot auf einer bestimmten Breite (3 m zur Leitungsachse) festgelegt wird anderseits würde ein Gebäude darüber errichtet

Seitens der Verwaltung kann von der Variante mit einer Neuverlegung eines Kanals mit Verlauf mittig durch die geplante Garage nur abgeraten werden, da dies zu vielen Problemen führen könnte.


Die Errichtung eines Carport, wie mit dem Schreiben vom 11.07.2017, wäre unter den oben angeführten Punkten akzeptabel gewesen. Eine Garage, wie jetzt beabsichtigt, ist als nicht vertretbar anzusehen, da eine Garage ein massiveres Bauwerk wie ein Carport ist. Dies kann im Falle von erforderlichen Reparaturarbeiten an dem Regenwasserkanal zu erhöhten Problemen führen.
Da der Antragsteller bei der Entscheidung bezüglich der Überbauung des dinglich gesicherten Regenwasserkanals darum bittet, nur noch von einen Garagengebäude auszugehen, wird vorgeschlagen dem Antrag auf Überbauung des vorhandenen Regenwasserkanals nicht stattzugeben.

Beschluss

Dem Antrag auf Überbauung des Regenwasserkanals wird nicht statt gegeben.
Einer Überbauung der Kanalleitung mit einer Garage wird nicht zugestimmt.
Der Grundstückseigentümer hat die eigenverantwortlich errichtete Kanalleitung wieder zu beseitigen. Vor Verfüllung der Leitungsgräben ist eine Abnahme durch die Stadt Vohenstrauß erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.11.2017 11:12 Uhr