7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Ausweisung eines kleinen Baugebiets am westlichen Ortsrand von Oberlind; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  46. Sitzung des Stadtrates, 05.10.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 46. Sitzung des Stadtrates 05.10.2017 ö 5

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der so genannten vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB lag sowohl der Planentwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung, als auch der Entwurf des Bebauungsplanes „Messerpaint“ in der Zeit vom 11.08.2017 bis einschl. 15.09.2017 öffentlich zur Einsichtnahme auf. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und um Stellungnahme bis spätestens 15.09.2017 gebeten.

Bis zum Ende der Auslegungs- bzw. Anhörungsfrist wurden folgende Einwendungen, Bedenken und Anregungen, die vom Stadtrat Vohenstrauß beschlussmäßig zu behandeln sind, vorgebracht:

Von privater Seite

Keinerlei Bedenken und Anregungen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange

Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf.

Mit Schreiben vom 25.08.2017 hat das Wasserwirtschaftsamt den Flächennutzungsplanänderungsentwurf sowie den Bebauungsplan unter Beachtung folgender Auflagen befürwortet:
  1. Schmutzwasser ist der Kläranlage Vohenstrauß zuzuführen.
  2. Niederschlagswasser ist breitflächig zu versickern. Ist dies nicht möglich, ist das Niederschlagswasser punktuell zu versickern. Sollte auch dies nicht möglich sein, z.B. aufgrund der Bodenbeschaffenheit (geol. Gutachten), kann Niederschlagswasser ausnahmsweise gedrosselt in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden. Die DWA-Standards M-153, A-117, A-138 sind dabei zu beachten.
  3. Im Hinblick auf die Hang- und Kessellage des geplanten Baugebiets wird dringend empfohlen, dass bei den Einzelbauvorhaben Schutzvorkehrungen gegen wild abfließendes Wasser getroffen werden (z.B. durch entsprechende Geländemodellierung, durch entsprechende Höhenlage der Gebäude, von Kellerlichtschächten u.ä.). Gegebenenfalls vorhandene Dränsysteme sind bei der Ausführung zu beachten bzw. wenn erforderlich wieder herzustellen.
  4. Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen liegen nicht vor. Ob derzeit ggf. geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen. Grundsätzlich ist anzumerken, dass auch auf Grundstücken, die nicht im Altlastenkataster erfasst sind, Altlasten vorhanden sein können. Sollten deshalb bei Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen, bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist. Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

Autobahndirektion Nordbayern

Gegen die Maßnahme bestehen keine Einwände. Unabhängig davon wird jedoch mitgeteilt, dass gegenüber dem Straßenbaulastträger keine Ansprüche aus Lärm- oder sonstigen Emissionen geltend gemacht werden können.

Regionaler Planungsverband Oberpfalz-Nord

Der Planungsverband bezieht sich bei seiner Stellungnahme vom 09.08.2017 auf folgende Grundsätze der Raumordnung:

„Gem. B I 1.4 Regionalplan Oberpfalz-Nord soll im Oberpfälzer Wald{…}durch die Bewahrung und Schaffung von Ausgleichsflächen {…} auf eine ökologische Stabilisierung und eine stärkere Gliederung der Landschaft hingewirkt werden. In einigen Gebieten, insbesondere in den Räumen {…}, Vohenstrauß, {…}, ist eine stärkere Flurdurchgrünung erforderlich. In den landwirtschaftlich genutzten Gebieten besitzen landschaftsgliedernde Elemente wie Feldgehölze, Hecken, {…} wichtige ökologische Ausgleichsfunktionen und beleben das Landschaftsbild. Bei allen landschaftsverändernden Maßnahmen muss darauf geachtet werden, dass landschaftsgliedernde Elemente erhalten bleiben.
Aufgrund der Tatsache, dass gem. dem hiesigen Bestands- und Planungskartenwerk im südwestlichen Teil des geplanten Allgemeinen Wohngebiets ein Naturdenkmal gem. § 28 BNatSchG (Wildobsthecken) liegt, kommt diesem Grundsatz besondere Bedeutung zu.“

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Dem Planungsanlass können wir grundsätzlich folgen. Wir möchten in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, dass sich, wie auch in den Planunterlagen angeführt, in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet gewerbliche Nutzungen (Zimmerei) befinden. Der branchentypischen Eigenart dieser Betriebe nach können von diesen auch betriebsbedingte Emissionen, insbesondere Schallemissionen, ausgehen.
Um den Bestand (genehmigte Nutzung von Gewerbebetrieben) sowie zukünftige Gewerbestandorten zu wahren, müssen Emissionen, die auf die neu geplante Nutzung einwirken können, bei den weiteren Planungen ausreichend berücksichtigt werden. Die Erstellung der schalltechnischen Untersuchung zur Klärung der immissionsschutzrechtlichen Situation wird in diesem Zusammenhang von unserer Seite begrüßt.
Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Überprüfung ist von Bedeutung, dass die tatsächliche Lärmvorbelastung sowie die bereits genehmigten Nutzungserlaubnisse der bestehenden Gewerbestandorte ausreichend Berücksichtigung finden.
Generell ist anzuführen, dass sich die Entfaltungsmöglichkeiten des Handwerks zunehmend erschweren. Früher selbstverständliche Formen des Nebeneinanders von Wohnen und Arbeiten werden von vielen Einwohnern heutzutage oft nicht mehr akzeptiert. Die Standortsicherung der bestehenden Handwerksbetriebe sollte somit, speziell auch unter dem Gesichtspunkt immissionsschutzrechtlicher Problematiken, eine hohe Priorität zukommen.
Zur Sicherstellung des Bestandsschutzes bestehender Gewerbestandorte sind die von Seiten des Gutachters als notwendige erachteten Maßnahmen zum Schallschutz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu übernehmen und umzusetzen.
Wir können der Aufstellung des Bebauungsplanes zustimmen, wenn sich die Standortqualität für bestehende Gewerbebetriebe nicht verschlechtert und deren Bestandsschutz zukünftig nicht eingeschränkt wird.

BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neustadt/WN-Weiden

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes gibt es keine Einwendungen, jedoch ist das Vorhaben der Kommune lt. Bebauungsplan aus der Sicht des BUND in der vorliegenden Form nicht akzeptabel.

Begründung:
Frei stehende Einfamilienhäuser erfordern den größtmöglichen Platzbedarf. Nach den Vorgaben der einschlägigen Naturschutzbestimmungen und des LEP ist mit der Ressource Boden sparsam umzugehen. Alternative Bauformen und Nutzungskonzepte könnten dies ermöglichen, werden aber von den Entscheidungsträgern der Kommunen mit dem Verweis auf Wünsche der Bauwerber abgelehnt. Diese Art der Flächennutzung wird der demographischen Entwicklung zufolge in ca. 30 – 40 Jahren zu enormen Leerständen führen und die Kommunen vor riesige Probleme stellen. Im Übrigen unterliegen die kommunalen Entscheidungsträger den einschlägigen Bestimmungen, z.B. zum sparsamen Umgang mit der Ressource Boden. Es kann nicht angehen, dass interessierte Bauwerber derartige Vorgaben machen. Bei einer Bebauung mit Einfamilienhäusern ließen sich durch entsprechend günstigeren Zuschnitt der Grundstücke mehr Bauparzellen und damit eine wesentlich bessere Flächenbilanz erreichen.

Einfriedungen:
Zäune müssen eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten (Lücken 15 x 15 cm bzw. mind. 10 cm Bodenabstand).

Niederschlagswasser:
Die Vorgabe möglichst wenig Fläche zu versiegeln wird begrüßt. Die direkte Versickerung von Niederschlägen auf den jeweiligen Grundstücken ist anzustreben. Gerade bei Starkregenereignissen, die nach Klimaprognosen und den Erfahrungen der letzten Jahre zunehmen, werden Niederschläge größtenteils aber oberirdisch abfließen. Daher ist die Regenrückhaltung von Dachflächen nur über Zisternen möglich und sinnvoll. Dies muss über eine verbindliche Vorschrift zum Bau von Zisternen (mind. 5 m³) umgesetzt werden. In vielen anderen Kommunen ist das inzwischen erfolgreich gängige Praxis. Die Nutzung als Brauchwasser trägt dazu bei, wertvolles Trinkwasser z.B. für Gartenbewässerung, Toilettenspülung o.ä. einzusparen. Die Klimaveränderungen in den letzten Jahren zeigen Tendenzen zu längeren Trockenperioden mit Trinkwasserknappheit und erfordern dringend Gegenmaßnahmen.

Private Grünflächen:
Der Verlust von Lebensräumen und die daraus folgende stark rückläufige Artenvielfalt könnten durch entsprechende Gestaltung von Gärten abgemildert werden. Dies muss im allgemeinen Interesse liegen und den Bauwerbern auch entsprechend nahegelegt werden (Informationen über die Gartenfachberater des Landkreises, die Biodiversitätsgemeinde Tännesberg etc.).

Bayernwerk Netz GmbH

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordination mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeiten eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher aus Gärten dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weiden i.d.OPf.

Zur Flächennutzungsplanänderung:

Unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze für die Land- und Forstwirtschaft im LEP Bayern sowie im Regionalplan Oberpfalz-Nord ist festzustellen, dass die Herausnahme einer Fläche von dieser Größenordnung aus der landwirtschaftlichen Produktion zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung einer nachhaltigen und vielfältigen Landbewirtschaftung führt. Lt. landw. Standortkartierung handelt es sich bei der überplanten Fläche um Grünlandstandorte mit mittleren bis geringen Erzeugungsbedingungen. Dorfgebiete (Ober- und Unterlind) dienen u. a. auch der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. § 5 Abs. 1 BauNVO (Baunutzungs-Verordnung).
Bei der Ausweisung als Wohngebiet werden benachbarte landwirtschaftliche Betriebe nicht unmittelbar betroffen. Tierhaltende Betriebe befinden sich im Nordwesten des zukünftigen Wohngebiets. Diese sind zwischen 230 und 300 m entfernt. Erhebliche agrarstrukturelle Auswirkungen, auch für die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe, werden durch die Ausweisung nicht betroffen.
Eine Beeinträchtigung von landwirtschaftlichen Nachbarflächen (z.B. durch Veränderung der Abflußverhältnisse) ist nicht zulässig.

Zum Bebauungsplan:

Das vorgesehene Baugebiet liegt direkt an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Das AfELF begrüßt die Bepflanzung gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen, weil durch die Bewirtschaftung Staub-, Lärm- und Geruchsemissionen entstehen, die zu Konflikten mit der vorgesehenen Wohnbebauung führen können. Bei der Bepflanzung gelten die nachbarrechtlichen Vorschriften nach Art. 47 und 48 AGBGB und § 910 BGB.
Wir weisen aber darauf hin, dass die Pflegemaßnahmen der Hecken auf Seiten der Baugrundstücke zu erfolgen haben. Ein Betretungsrecht nach Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung läßt sich für eine Pflegemaßnahme nicht daraus ableiten.
Weiterhin soll folgende Passage unter dem Punkt „Einfriedungen“ in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes mit aufgenommen werden:
„Rückwärtige und seitliche Einfriedungen, die direkt an landwirtschaftliche Grundstücke angrenzen, dürfen nicht mit einer Tür versehen werden.“
Damit soll verhindert werden, dass auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen ungehindert und widerrechtlich Gegenstände oder sonstige Materialien abgelagert werden können.
Bei Auffüllungen sind die Grundsätze der technischen Durchführung (DIN 19731 – Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden) zu beachten.
Die allgemeinen Anforderungen nach § 12 BBodSchV sind einzuhalten.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42-

Zur Flächennutzungsplanänderung:
Bisher war der Übergang zum Außenbereich mit einer Randeingrünung dargestellt. Die Randeingrünung zum Außenbereich hin, insbes. Die zu erhaltenden Hecken, sind auch in der neuen Planung darzustellen.

Zum Bebauungsplan:
  1. Die Festsetzung 2.2.2 ist zu überarbeiten. Für Stellplätze außerhalb der Baugrenze ist im Planteil die rot umstrichelte Fläche vorgesehen. Darüber hinaus darf im Bebauungsplan keine grundsätzliche Zulassung einer Bebauung festgesetzt werden. Dies ist auch nicht erforderlich, da die für die Bebauung vorgesehene Fläche ohnehin sehr groß ist.
  2. Für die Festsetzungen 2.3.4 – 2.4 ist eine zeitliche Fixierung aufzunehmen, bis wann die Pflanzmaßnahmen umgesetzt sein müssen.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab  -Untere Naturschutzbehörde-

Mit der Planung besteht von Seiten des Naturschutzes Einverständnis.
Die Eingrünung des Baugebiets sowie die Kompensationsflächen sind auch im FNP darzustellen.
Kompensationsflächen sind an das Ökoflächenkataster zu melden.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Technischer Umweltschutz-

Mit dem Entwurf der 7. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Vohenstrauß besteht aus immissionsschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Das Nebeneinander von WA- und MI-Flächen ist nicht zu beanstanden.

Zum Bebauungsplan „Messerpaint“, der als Nutzung ein WA-Gebiet vorsieht, wurde eine schalltechnische Untersuchung vom Büro (ab) alfred bartl in Altentreswitz (Nr. 992_0 vom 02.07.2017, ergänzt in der Fassung vom 22.08.2017) erstellt. In diesem Bericht sind die Verkehrslärmimmissionen der Kreisstraße NEW 41 und A 6 berücksichtigt sowie auch Immissionen aus dem nordöstlich gelegenen Zimmereibetrieb untersucht.

Im Ergebnis führen die Verkehrslärmimmissionen zu einer geringfügigen Überschreitung der städtebaulichen Orientierungswerte nach DIN 18005 um 0,4 dB(A), schädliche Lärmeinwirkungen sind damit aber nicht verbunden.

Aufgrund der Anlagenlärmimmissionen durch den nordöstlich gelegenen Zimmereibetrieb ist zur Einhaltung der TA Lärm und damit zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen an der Wohnbebauung die Einhaltung eines Mindestabstands erforderlich. Das Büro (ab) Alfred Bartl hat in seinem Bericht Nr. 992_0 daher vorgeschlagen, die Baugrenzen in südwestliche Richtung jenseits der Immissionsrichtwertlinie für 55/40 dB(A)= Tag-/Nachtrichtwert zu verschieben.

Im Entwurf des Bebauungsplans „Messerpaint“ vom 26.07.2017 sind die Baugrenzen entsprechend dem Vorschlag des Lärmgutachtens eingetragen.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht auch mit dem Bebauungsplanentwurf Einverständnis.

Beschluss

1. Von den Bedenken, Einwendungen und Anregungen, ausschließlich von Seiten der Träger öffentlicher Belange, nimmt der Stadtrat Kenntnis und dazu jeweils wie folgt beschlussmäßig Stellung:

Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf.

Von den geforderten Auflagen wird Kenntnis genommen. Soweit möglich werden diese beachtet. Die Forderung, das Niederschlagswasser nach Möglichkeit auf den Grundstücken zu versickern, ist in Ziff. 2.3.3 der Festsetzungen des Bebauungsplanes vorgeschrieben. Eine gedrosselte Einleitung in ein Oberflächengewässer ist nicht möglich, da keines vorhanden. Auf die Empfehlung, Schutzvorkehrungen gegen abfließendes Wasser zu treffen, bei Aushubarbeiten auftretende organoleptische Auffälligkeiten zu melden und den Aushub bei Verdacht auf Altlasten zwischenzulagern, etc., werden die Erwerber der Bauparzellen hingewiesen.

Autobahndirektion Nordbayern

Wie dem schalltechnischen Gutachten zu entnehmen ist, sind bei den Verkehrslärmimmissionen nur geringfügige Überschreitungen der städtebaulichen Orientierungswerte zu erwarten, die mit keinen schädlichen Lärmeinwirkungen verbunden sind. Insofern dürfte es zu keinen Ansprüchen aus Lärm- oder sonstigen Emissionen gegenüber dem Straßenbaulastträger kommen können.

Regionaler Planungsverband Oberpfalz-Nord

Die Grundsätze der Raumordnung werden beachtet. Mit der Darstellung der Wildobsthecke als geschütztes Naturdenkmal im Bebauungsplan wird dem Grundsatz der Raumordnung insofern Rechnung getragen, als dieses als landschaftsgliederndes Element erhalten bleibt.

Handwerksammer Niederbayern-Oberpfalz

Zur Sicherung des Bestands des in unmittelbarer Nähe befindlichen Zimmereibetriebs wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und aufgrund des Ergebnisses das Baufenster der Parzellen im Bebauungsplan so festgesetzt, dass ein ausreichender Abstand eingehalten wird. Mit der Umsetzung der schalltechnischen Untersuchung im Bebauungsplan wird die Standortqualität für bestehende Betriebe nicht verschlechtert und deren Bestandsschutz auch in Zukunft nicht eingeschränkt.

BUND Naturschutz

Es entspricht den Tatsachen, dass es sich im Bebauungsplan um größere Parzellen handelt und damit die Vorgabe des LEP, mit der Ressource Boden sparsam umzugehen, nicht unbedingt Rechnung getragen wird. Im Hinblick auf den relativ kleinen Geltungsbereich des Bebauungsplans war eine Aufteilung in kleinere Parzellen überaus schwierig, zumal hierfür eine zusätzliche Erschließung über die Dorfstraße notwendig gewesen wäre. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das kleine Baugebiet in einer dörflich geprägten Ortschaft befindet, in der kleine Parzellen unüblich sind und sich nicht in die vorhandene Bebauung einfügt.
Weiter ist zu bedenken, dass die Parzellen Nrn. 2 und 3 aufgrund der einzuhaltenden Lärmwerte nur sehr eingeschränkt bebaubar sind. Bei einer Aufteilung dieser beiden Parzellen in insgesamt vier Bauplätze, was von der Größe her möglich wäre, würden sich jedoch zwei nicht bebaubare Parzellen ergeben.
Die Vermutung, dass die Art der Flächennutzung im Falle des Baugebiets „Messerpaint“ bei gerade einmal 5 Parzellen im Hinblick auf die demographische Entwicklung zu enormen Leerständen führen könnte, ist in keinster Weise nachvollziehbar.

Ziffer 2.2.3 der Festsetzungen wird insofern ergänzt, als bei der Errichtung von Zäunen eine Durchlässigkeit für Kleintiere zu gewährleisten ist.

Seit 24 Jahren bezuschusst die Stadt Vohenstrauß den Bau von Regenwassernutzungsanlagen bis zu 6 m² und schafft damit einen finanziellen Anreiz für Zisternen auf freiwilliger Basis. Eine verpflichtende Festsetzung für den Bau von Zisternen von mindestens 5 m² wird seitens der Stadt Vohenstrauß als nicht notwendig angesehen.

Auf die Möglichkeit, sich Informationen für die Gestaltung von Gärten einzuholen (z.B. beim Gartenfachberater des Landkreises) werden die Erwerber der Bauparzellen hingewiesen.

Bayernwerk Netz GmbH

Von den Hinweisen wird Kenntnis genommen. Auf die Einschränkungen bei Pflanzmaßnahmen im Bereich von unterirdischen Versorgungsleitungen werden die Erwerber der Bauparzellen hingewiesen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Von den Hinweisen wird Kenntnis genommen.
In Ziffer 2.2.3 der Festsetzungen wird folgender Satz neu aufgenommen: „Rückwärtige und seitliche Einfriedungen, die direkt an landwirtschaftliche Grundstücke angrenzen, dürfen nicht mit einer Tür versehen werden.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42-

Ziffer 2.2.2 der Festsetzungen wird insofern ergänzt, als nicht überdachte Stellplätze zwar außerhalb der Baugrenzen zulässig sind, die rot gestrichelten Grenzen jedoch nicht überschritten werden dürfen.
Ziffer 2.3.4 wird insofern ergänzt, als die Pflanzmaßnahmen innerhalb von vier Jahren nach der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes umgesetzt sein müssen.
Ziffer 2.3.5 wird insofern ergänzt, als die Pflanzmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit der Wohngebäude umgesetzt sein müssen.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde-

Der Flächennutzungsplanänderungsentwurf wird insofern ergänzt, als die Eingrünung des Baugebiets sowie die Kompensationsflächen dargestellt werden.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Technischer Umweltschutz

Von den Hinweisen wird Kenntnis genommen. Im Bebauungsplanentwurf werden die Baugrenzen in südwestliche Richtung, wie vom Büro (ab) Alfred Bartl vorgeschlagen, verschoben.

2. Der Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß in der Fassung vom 02. Februar 2017 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Änderungsverfahren durchzuführen.

3. Der vom Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Herrn Christoph Weiß, gefertigte Bebauungsplanentwurf  i.d. Fassung vom 26. Juli 2017 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Bauleitplanverfahren durchzuführen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.11.2017 09:18 Uhr