Bauantrag über den Neubau einer Ausstellungshalle auf den Grundstücken Fl.Nrn. 384/15 und 2173 der Gemarkung Vohenstrauß (Nähe Wallstraße)


Daten angezeigt aus Sitzung:  21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.02.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 21. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.02.2018 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Die zum Teil bereits bebauten und zur erneuten Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß. Der städtebauliche Berater, Herr Meiller, wurde im Rahmen der städtebaulichen Beratung mit einbezogen. Seine Stellungnahme zu geplanten Bauvorhaben, in Form einer E-Mail, wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet. In seiner E-Mail vom 15.01.2018 führt der städtebauliche Berater aus, dass er dem geplanten Bauvorhaben zustimmt. Dem E-Mail ist aber auch zu entnehmen, dass das geplante Bauvorhaben von der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung abweicht.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Zu den Abweichungen des Bauvorhabens von der Gestaltungssatzung der Stadt Vohenstrauß zur Altstadtsanierung wird das Einvernehmen erteilt, damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2018 09:00 Uhr