6. Änderung des Bebauungsplanes sowie des Grünordnungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß-Ost , BA 1"; hier: Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Bau GB vorgebrachten Bedenken und Einwendungen, sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Sitzung des Stadtrates, 01.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 52. Sitzung des Stadtrates 01.03.2018 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 02.02.2017 die 6. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ dahingehend beschlossen, als das Grundstück Fl.Nr. 1475 der Gemarkung Vohenstrauß in den Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplan mit einbezogen und als GE-Gebiet nach § 8 BauNVO mit der entsprechenden baulichen Nutzung ausgewiesen wird. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs wird entsprechend erweitert.

Im Rahmen der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wurden sowohl der vom Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Christoph Weiß, erarbeitete Bebauungsplanänderungsentwurf, als auch der vom Büro für Landschaftsökologie und Landschaftsplanung Susanne Ullmann, Kulmain, erstellte Umweltbericht mit Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Zeit vom 12.01.2018 bis einschl. 13.02.2018 im Rathaus öffentlich ausgelegt.

Auf elektronischem Wege hat die Verwaltung die Träger öffentlicher Belange mittels E-Mail vom 22.01.2018 gem. § 4 Abs. 1 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und gebeten, zu der beabsichtigten Bebauungsplanänderung bis zum 23.02.2018 Stellung zu nehmen.

Innerhalb dieser Frist haben folgende Fachstellen schriftlich oder per Mail mitgeteilt, dass von ihrer Seite aus keine Einwendungen oder Bedenken bestehen:

  • IHK Regensburg
  • Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf.
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • Autobahndirektion Nordbayern
  • PLEdoc GmbH
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz  
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Regierung der Oberpfalz -Höhere Landesplanungsbehörde-

Nicht geäußert haben sich u. a.:

  • Der Kreisbaumeister
  • Die Untere Naturschutzbehörde

Folgende Fachstellen haben zwar keine grundsätzlichen Bedenken und Einwendungen erhoben, jedoch Anregungen vorgebracht:

  • Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach                                                                  
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes beinhaltet eine Erweiterung des Gewerbe- und Industriegebietes ‚Vohenstrauß – Ost, BA1‘. Sollte sich durch die Erweiterung des Gewerbegebietes der Verkehr nach Art, Maß und Dichte in den Einmündungsbereichen des ‚Hütbrunnenweges‘ und der Ortsstraße ‚Zum Beckenkeller‘ in die Kreisstraße NEW 50 erhöhen, behält sich das Staatliche Bauamt vor, den Bau von Linksabbiegespuren im Zuge der Kreisstraße NEW 50 von der Stadt Vohenstrauß zu fordern.“

  • Das Sachgebiet 41 Umweltschutz des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab          „Es wird darauf hingewiesen, dass bei späteren Baugenehmigungsverfahren innerhalb der Erweiterungsflächen bei den jeweiligen Bauvorhaben die Einhaltung der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen bzgl. der Lärmkontingentierung durch ein geeignetes schalltechnisches Büro nachzuweisen sind.“


Das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab hat mit Schreiben vom 23.02.2018 folgendes angemerkt:

„1. Im Planteil wäre eine deutliche Abgrenzung zwischen MI und GE durch Knödellinie, Nr. 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung, wünschenswert.

2. Es ist gem. § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass die Nutzung der hinter dem Lärmwall liegenden GE-Flächen erst zulässig ist, wenn der Lärmschutzwall ordnungsgemäß und funktionstüchtig errichtet wurde.

3. Die Maßnahmen zum Ausgleich sind korrekt textlich festzusetzen. Die in der Begründung dargestellten externen Ausgleichsflächen sind im Planteil mit darzustellen und mit dem Planzeichen 13.1 der Anlage zur Planzeichenverordnung zu versehen.

4. Die in der Änderung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlagen sind in ihrer derzeit gültigen Fassung unter Hinweise aufzuführen.

5. In der Begründung sind die Grenzen des neuen Geltungsbereichs zu erklären. Auch ist auf den Flächennutzungsplan einzugehen (Entwicklungsgebot). Es sollte auch in der Begründung abgearbeitet sein, wie immissionsschutzrechtliche Konflikte mit dem angrenzenden WA-Gebiet gelöst werden (Ergebnisse des Gutachtens, Festsetzung von Kontingenten, Wall, etc.).

6. Die Lage der Baugrenzen ist zu vermaßen, sodass diese im Bauantragsverfahren ermittelt werden kann.“

Beschluss

a) Der Stadtrat nimmt von den Äußerungen, Einwendungen und Anregungen der Träger öffentlicher Belange Kenntnis und nimmt hierzu wie folgt beschlussmäßig Stellung:

  • Staatliches Bauamt Amberg-Sulzbach
Vom möglichen Vorbehalt, zu einem späteren Zeitpunkt und aus gegebenem Anlass den Bau von Linksabbiegespuren im Zuge der Kreisstraße NEW 50 zu fordern, wird Kenntnis genommen. Dieser Vorbehalt hat aber keinerlei Auswirkungen auf das derzeit laufende Bauleitplanverfahren der Stadt Vohenstrauß.

  • Sachgebiet 41 Umweltschutz des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab
Künftige Interessenten für Gewerbeflächen, die sich im Geltungsbereich der Erweiterung des Gewerbegebiets befinden, werden darauf hingewiesen, dass sie bei der Einreichung von Bauanträgen bezüglich der Lärmkontingentierung ein schallschutztechnisches Gutachten durch ein geeignetes Fachbüro einzuholen haben.  

  • Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 42

Zu Ziff. 1: In dem seit dem Jahre 1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist der Hütbrunnenweg die Abgrenzung bzw. die Trennlinie zwischen dem GE- und dem GI-Gebiet. Der nunmehrigen Anregung, diese Abgrenzung durch eine Knödellinie gem. Nr. 15.14 der Planzeichenverordnung zu verdeutlichen, wird insofern nachgekommen, als im Planteil ein textlicher Hinweis aufgenommen wird, dass sich beim Hütbrunnenweg um die Trennlinie zwischen GE- und GI-Gebiet handelt.

Zu Ziff. 2: Der Forderung wird insofern nachgekommen, als der Pachtvertrag für die Teilfläche, die für die Errichtung des Lärmschutzwalls benötigt wird, gekündigt wird und der Wall in den kommenden Monaten mit überschüssigem Erdmaterial diverser Baumaßnahmen der Stadt Vohenstrauß errichtet wird.

Zu Ziff. 3 – 6: Die Anregungen und Hinweise werden in den Planteil bzw. in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanänderungsentwurfes eingearbeitet.


b) Der vom Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Herrn Christoph Weiß, gefertigte Entwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ i.d. Fassung vom 05.09.2017 wird unter Berücksichtigung der vorstehend beschlossenen Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Bauleitplanverfahren durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.05.2018 10:10 Uhr