Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG- und Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -; Antrag auf Errichtung und Betrieb (Neugenehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG) einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,748 MW auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1108, 1109 und 1110 der Gemarkung Böhmischbruck; hier: Stellungnahme der Stadt Vohenstrauß gem. § 10 Abs. 5 BImSchG


Daten angezeigt aus Sitzung:  23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 27.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 23. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 27.06.2018 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1108, 1109 und 1110 der Gemarkung Böhmischbruck beabsichtigen auf den Baugrundstücken die Errichtung und Betrieb (Neugenehmigung) einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,748 MW. Für diese Baumaßnahme wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab beantragt.

Das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab hat die Stadt Vohenstrauß im Rahmen des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG um Abgabe einer Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten. Dabei soll auch darauf eingegangen werden, ob die Zufahrt zum Schutzobjekt mit den Feuerwehrfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen sowie die Löschwasserversorgung für diesen Bereich sichergestellt ist. Die Stellungnahme der Stadt soll auch eine Beurteilung nach § 15 der Baunutzungsverordnung enthalten. Ferner ist eine Äußerung zu der gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage notwendig. Soweit bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte berührt werden, ist eine Entscheidung über die Erklärung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu treffen.

Das geplante Vorhaben kann wie folgt beschrieben werden:
- Errichtung eines Zusatz-BHKW (330 kWel)
- Errichtung eines Containers mit Kühlaggregaten
- Zu- und Abluftsystem und Abgasführung für das zusätzliche BHKW
- die Errichtung einer Trafostation
- Errichtung einer Gasaufbereitung (Gaskühlung und Aktivkohleeinheit)
- Errichtung einer Stahlbetonwand (Fertigteile) zur Substratrückhaltung im Fall einer Havarie


Die oben genannte Biogasanlage wurde ursprünglich baurechtlich genehmigt. Da sich nun durch das zusätzliche BHKW die Feuerungswärmeleistung auf 1,748 MW erhöht, also erstmals die 1 MW Feuerungswärmeleistung überschreitet  und damit eine Anlage nach Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV vorliegt, ist ein Neugenehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG durchzuführen.




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Beschluss

Gegen den Antrag der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1108, 1109 und 1110 der Gemarkung Böhmischbruck, auf Errichtung und Betrieb (Neugenehmigung) einer Anlage zur Erzeugung von Strom und Wärme in einer Verbrennungseinrichtung durch den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,748 MW, werden von Seiten der Stadt Vohenstrauß keine Einwendungen erhoben.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens sind gegeben.
Einwände nach § 15 BauNVO bestehen nicht.

Da sich der Betrieb im Außenbereich des Gemeindeteils Grünhammer befindet, ist eine bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage weder zur gegenwärtigen, noch in absehbarer Zeit beabsichtigt. Das Einvernehmen der Stadt Vohenstrauß gemäß § 36 BauGB wird erklärt.

Die Zufahrt zum Schutzobjekt mit Feuerwehrfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 16 Tonnen ist für diesen Bereich sichergestellt, da das Betriebsgelände über die Kreisstraße NEW 38 und der Gemeindeverbindungsstraße in Richtung Altentreswitz angefahren werden kann.
Zur Frage der Löschwasserversorgung wird festgestellt, dass
- ein Unterflurhydrant an der Hauptwasserleitung DN 100 in Grünhammer in einer Entfernung von ca. 60 m zum Objekt vorhanden ist
und
- das Gewässer „Mühlbach“ unmittelbar an das Betriebsgelände angrenzt.
Ob und in wieweit diese Anlagen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung für die vorhandenen und geplanten baulichen Anlagen ausreichend sind, kann von Seiten der Stadt Vohenstrauß nicht beurteilt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.08.2018 16:04 Uhr