Bauantrag über den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle mit Bürobereich und Außenanlagen; Baugrundstück: Fl.Nr. 1507 der Gemarkung Vohenstrauß (Am Forst)


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 06.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 26. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.02.2019 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt nördlich des derzeitigen Gewerbe- und Industriegebiets Vohenstrauß – Ost, BA1. Das Baugrundstück ist nach derzeitigem Stand noch Außenbereich nach § 35 BauGB. Es wird jedoch im zukünftigen  Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriegebiet-Ost, BA 2“ liegen.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan teilweise als Industriegebiet ausgewiesen, für den andere Grundstücksteil ist keine Gebietsart dargestellt. Die Fläche die für das beabsichtigte Bauvorhaben benötigt wird, liegt in dem Bereich, der als Industriegebiet im Flächennutzungsplan dargestellt ist. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht ersichtlich.
Es ist zu erwarten, dass das Bauvorhaben dem zukünftigen Bebauungsplan „Gewerbe- und Industriegebiet-Ost, BA 2“ – für dem derzeit das Bauleitplanverfahren durchgeführt wird – entspricht.
Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Baugenehmigung werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Baugenehmigung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 11:02 Uhr