Schülerbeförderung; Antrag von Unternehmen für den freigestellten Schülerverkehr auf Ersatz von Bereitstellungskosten aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Ferienausschusses, 16.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 1. Sitzung des Ferienausschusses 16.04.2020 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Für die Stadt Vohenstrauß sind neben der RBO Regionalbus Ostbayern GmbH auch zwei weitere Unternehmen im sogenannten freigestellten Schülerverkehr für die Schülerbeförderung in Schulen tätig.

Seit dem 16.03.2020 findet aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie kein regulärer Pflicht- und Wahlpflichtunterricht an den Schulen statt.

Dies stellt die für die Schülerbeförderung eingesetzten Busunternehmen vor finanzielle Herausforderungen, die auch mangels anderer Alternativen im schlimmsten Fall zur Insolvenz dieser Firmen führen können.

Der Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V. steht seit Beginn der Pandemie im engen Austausch mit der Staatsregierung, um die Folgen der Schulschließungen und Ausgangsbeschränkungen für die Busunternehmen zu diskutieren und Lösungen zu erarbeiten.

Mit Schreiben vom 23.03.2020 hat der Amtschef des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an die kommunalen Spitzenverbände in Bayern Folgendes ausgeführt:

Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis.

Mit den Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Schülerbeförderung nach Art. 10a BayFAG werden die Kommunen unterstützt, die Kostenfreiheit des Schulwegs für die Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. Die Zuweisungen verfolgen einen sozial- und bildungspolitischen Zweck.

Bei den Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG werden nur die notwendigen Kosten der Schülerbeförderung berücksichtigt. Ob und inwieweit im Falle von Schulschließungen Bereitstellungskosten von Busunternehmern im freigestellten Schülerverkehr zu den notwendigen Kosten gehören, hängt von der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall ab.
Besteht eine vertragliche Pflicht zur Übernahme von Bereitstellungskosten bei Schulausfällen, können diese Ausgaben im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG berücksichtigt werden.

Sieht der Vertrag eine Vergütung nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten vor, ist grundsätzlich nur diese geschuldet.

Die Verträge der Stadt Vohenstrauß und der Busunternehmen sehen vor, dass nur tatsächlich erbrachte Fahrten vergütet werden (Ziffern 5.2 bzw. 5.3 der jeweiligen Beförderungsverträge).


Es liegt jedoch im Ermessen des Aufgabenträgers zu prüfen, ob durch die Schulschließungen die Geschäftsgrundlage der Verträge entfallen ist.

Kommt der Aufgabenträger dabei zu dem Ergebnis, dass dem so ist und die Bereitstellungskosten - abzüglich eines angemessenen Abschlags aufgrund ersparter Aufwendungen - als Entgelt zu entrichten sind, wird der Freistaat Bayern diese Kosten im Rahmen der Zuweisungen nach Art. 10a BayFAG als notwendig berücksichtigen.

Im Bereich des ÖPNV richtet sich die Frage der Notwendigkeit nach den tariflichen Vertragsbedingungen. Ist eine Rückgabe von Zeitkarten aufgrund der Schulschließungen nicht möglich oder nicht praktikabel, so dürfen die Ausgaben für die Fahrkarten für die Be-rechnung der Zuweisungen gemeldet werden.

Die Aufgabenträger haben ein Interesse daran, dass die Schülerbeförderung nach Wiederaufnahme des Unterrichts an den Schulen sofort wieder im erforderlichen Umfang aufgenommen werden kann. Dies kann nicht gewährleistet werden, sollte das eine oder andere Unternehmen aufgrund der finanziellen Situation aufgeben müssen.

Die Unternehmen haben unter Bezugnahme auf die o. g. Ausführungen des Kultusministeriums ihre Bereitstellungskosten unter Abzug eines Eigenanteils von 80 v.H. der Stadt Vohenstrauß mitgeteilt.

Die Fa. Herrmann beziffert diese für die Zeit vom 16.03. bis 31.03.2020 auf 1.361,60 € (Linie 6).
Die Fa. Bayer für die Zeit vom 16.03. – 03.04.2020 für die Linie 2 2.727,24 € und für die Linie 3 2.700,00 €.

Die Kämmerei führte am 08.04.2020 ein Telefongespräch mit dem zuständigen Referenten des Bayerischen Gemeindetags in dieser Angelegenheit.

Dieser bezeichnete das Ansinnen der Unternehmen als problematisch; er führte aus, dass die Unternehmen durch ihren Verband entsprechend motiviert werden.
Grundsätzlich sollten die Unternehmen die in Aussicht gestellten staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
Hierzu gibt es auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums entsprechende Verlinkungen.

Sollte die Stadt der Auffassung sein, dass die Unternehmen dennoch einen gewissen Betrag erhalten sollten, so sollte der Anteil des Aufgabenträgers nicht über 55 v. H. der Bereitstellungskosten hinausgehen..
Die Aufgabenträger würden sich in den Bereich der Wirtschaftsförderung begeben, die zumindest für kreisangehörige Gemeinden nicht eröffnet ist.

Am 08.04.2020 erfolgte ein Telefonat zwischen der Kämmerei und Herrn Tino Bayer.
Dieser teilte mit, dass er von staatlicher Seite eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 7.500 EUR erhalten habe. Dieser Betrag würde bei Weitem nicht reichen, das Unternehmen bis zum Wiederbeginn des Unterrichts an den Schulen zu halten.

Eine telefonische Umfrage bei anderen Kommunen brachte im Ergebnis, dass alle die gleiche Befürchtung haben, dass am Ende die Busunternehmen insolvent gehen und daher keine Beförderungsmöglichkeit für die Schüler vorhanden sein wird.

Deshalb würden Rechnungen der Busunternehmen unter Berücksichtigung eines angemessenen Abzugs anerkannt und beglichen.

Es ist derzeit noch nicht klar, wie das o. g. Schreiben des Kultusministeriums im Hinblick auf die Erstattung der Kosten im Rahmen des BayFAG auszulegen ist.

Auf jeden Fall kann man aber davon ausgehen, dass die Aufgabenträger 60 v. H. der notwendigen Ausgaben für die Schülerbeförderung erstattet bekommen.

Unterm Strich würden dann letztlich auf die Aufgabenträger 20 v. H. der Kosten zukommen; diese können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt über Erstattungsregelungen durch das Infektionsschutzgesetz angemeldet werden.


Aussprache 

StR Gleixner findet es für nicht hinnehmbar, dass die Stadt Vohenstrauß den Busunternehmen für die nicht erbrachten Fahrten Bereitstellungskosten bezahlt. Die Unternehmen erhalten von staatlicher Seite aus bereits eine finanzielle Zuwendung und würden bei einer Leistung der beantragten Bereitstellungk osten in den Genuss einer doppelten Unterstützung kommen. Dies wäre eine Ungleichbehandlung im Gegensatz zu anderen Unternehmen, die ebenfalls um ihre Existenz bangen müssen.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Ferienausschuss:

Die Stadt Vohenstrauß leistet für die Zeit vom 16.03.2020 bis zum Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts an den Volksschulen Vohenstrauß (mit Ausnahme von Ferientagen) die von den Busunternehmen nachgewiesenen Bereitstellungskosten in Höhe von 80 v. H.


Die Ziffer 5.2 des Beförderungsvertrages zwischen der Stadt Vohenstrauß und der Fa. Bayer Reisen GmbH, 92714 Pleystein vom 17.08.2015 i. d. F. des Nachtrags vom 03.05.2019 wird für die Dauer der Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt.


Die Ziffer 5.3 des Beförderungsvertrages zwischen der Stadt Vohenstrauß und der Fa. Herrmann Reisen GmbH, 92242 Hirschau vom 12.03./01.07.2009 i. d. F. des Nachtrags vom 01.09.2019 wird für die Dauer der Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 08.06.2020 15:28 Uhr