8. Änderung des Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet "Vohenstrauß - Ost, BA 1"im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; hier: Behandlung der im Änderungsverfahren vorgebrachten Bedenken und Einwendungen sowie Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Ferienausschusses, 30.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 09.01.2020 die 8. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ beschlossen. Für die Änderung des Bebauungsplanes wurde das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt, da Grundzüge der Planung nicht berührt wurden.

Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde abgesehen. Stattdessen konnte sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12.03.2020 bis einschl. 16.04.2016 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich dazu äußern. Während der Auslegung wurden keinerlei Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Weiter wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege unter Beifügung des Bebauungsplanänderungsentwurfes am 03.03.2020 am Bauleitplanverfahren beteiligt und bis 16.04.2020 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist haben folgende Fachstellen Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, mit denen sich der Stadtrat zu befassen hat:

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde- 

„Von Seiten der UNB wird der Änderung des Bebauungsplanes zugestimmt.
Die Ausgleichsflächen sind an das OEFK zu melden.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

„Zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Vohenstrauß haben wir die in ihrem Aufgabenbereich berührten Facheinheiten unseres Hauses gehört und denselben amtsintern Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind diesem Schreiben beigefügt.
Der technische Umweltschutz sowie die Abteilung 6 Gesundheitswesen teilten mit, dass keine Einwände bestehen.

Aus Sicht des Sachgebietes 42 bestehen folgende Anmerkungen:

1.        Aus der Gegenüberstellung der Planung mit Bestand geht hervor, dass nur ein Teil des Änderungsbereichs eine Vergrößerung des Baufensters erhält. Der größere Bereich bleibt wie bisher. Es ist aus der Begründung nicht zweifelsfrei zu entnehmen, warum dann am unberührten Bereich die Hecke ebenfalls weichen muss.
Unter 1.5 wird in der Abbildung eine weitere Versiegelung/Überbauung angedeutet. Soll diese außerhalb des Baufensters stattfinden?

2.        Als Ausgleichsfläche wird die Fl.Nr. 492 der Gemarkung Kaimling angegeben, wie auch für die Bauleitplanung „An der Retz“. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgleichsfläche nicht doppelt verwendet wird und in der Begründung ist zu erläutern, welche Maßnahmen für welche Bauleitplanung zu erfolgen haben.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36- 

„Im Planungsgebiet liegen keine in ABuDIS erfassten Altlasten(verdachts)flächen. Im Altlastenkataster sind allerdings nur Flächen erfasst, für die entweder bereits (orientierende) Bodenuntersuchungen durchgeführt worden sind oder für die dem Landratsamt sonstige sachliche Hinweise zu möglichen Verunreinigungen vorliegen. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass insofern kein Rückschluss auf die tatsächliche Altlastenfreiheit des Planungs-bereiches gezogen werden kann. Da die Altlastenbearbeitung immer bezogen auf konkrete Flächen und Anhaltspunkte eingeleitet und nie flächendeckend für größere Gebiete durchgeführt wird, ist davon auszugehen, dass es im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab eine unbekannte Anzahl verunreinigter Flächen gibt, die dem Landratsamt nicht bekannt und somit im Altlastenkataster nicht erfasst sind.
In den planungsrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Planes bitten wir folgenden Text einzufügen:
Im Bereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen vor. Sollten bei Geländearbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz). Gleichzeitig sind die Arbeiten zu unterbrechen und ggf. bereits angefallener Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bis der Entsorgungsweg des Materials und das weitere Vorgehen geklärt sind.
Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Bezüglich Auffüllungen und Abgrabungen wurde unter Ziff. 2.3.2 des Textteiles der Begründung bereits Stellung bezogen, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen notwendig sind.“

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

„Die Hecke und die Zuwegung soll geändert werden. Ein zusätzlicher Flächenverbrauch findet nicht statt.
Die geforderten Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen des geforderten Ausgleichs beim BBPL "Retzer Straße" integriert.

Hinweis: die Ausgleichsmaßnahme sollte einer sinnvollen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht entgegenstehen. Die Pflanzungen bei den Ausgleichs-(maß)nahmen sind jährlich zu pflegen (Rückschnitt), um die Bewirtschaftung mit Maschinen nicht zu beeinträchtigen. Die Heckenpflanzung darf zu keinen Beeinträchtigungen auf dem angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstück durch störenden Bewuchs oder erschwerter Zufahrt führen.“

Bayernwerk Netz GmbH, Weiden i.d.OPf. 

„Gegen die 8. Bebauungsplanänderung bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass die Anlagen unseres Unternehmens nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Wir haben zu Ihrer Information einen Übersichtsplan im Maßstab 1:500 beigelegt. Die betroffenen Anlagen sind farblich markiert, weitere Informationen können der Legende entnommen werden. Wir bitten Sie, folgende Anlagen unseres Unternehmens in den Planungsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren:
   Gasleitungen (mit Schutzstreifen je 2,50 m beiderseits der Trassenachse)
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Die Trasse muss jederzeit für regelmäßige Kontrollen durch Streckenbegehung zugänglich und für Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen befahrbar sein.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhabenjeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesab-bau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Ausgleichsfläche
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen auf der Fl.-Nr. 492 Gemarkung Kaimling erfolgen. Im Bereich dieses Flurstückes befinden sich keine Anlagen unseres Unternehmens. Mit der Festlegung der Ausgleichs-fläche besteht unsererseits Einverständnis.“

Beschluss

Der Ferienausschuss der Stadt Vohenstrauß nimmt zu den vorstehenden Anregungen und Ergänzungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange beschlussmäßig wie folgt Stellung:

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde- 

Die Ausgleichsfläche wird durch die Stadtverwaltung an das Ökoflächenkataster beim Bayer. Landesamt für Umwelt, Dienststelle Hof, gemeldet.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

Zu 1. Die Fläche FlNr. 1473 wird für die vorgesehene Erweiterung des bestehenden Betriebs mit dem erweiterten Baufenster benötigt. Die Fläche FlNr. 1474 ist eigenständig und von der Straße `Im Gstaudach` zu erschließen. Dabei verbliebe lediglich ein sehr kurzes Reststück der bestehenden Hecke, das dadurch kaum Bedeutung als Lebensraum und Vernetzungselement behalten kann. Ferner ist der Streifen entlang der Straße u.U. für Infrastruktur oder öffentl. Erschließung (Mehrzweckstreifen) erforderlich.
Der Begriff Versiegelung bzw. Überbauung in der Abbildung bezieht sich auf die naturschutzfachliche Eingriffsregelung (Berücksichtigung bei der Baufläche).
Zu 2. Die vorgesehene Ausgleichsfläche hat für die vorliegende Änderung sowie für den Bebauungsplan `An der Retz` Ausgleichsfunktion. Wie im Umweltbericht S. 22 dargestellt belegt die 8. Änderung des Bebauungsplans von insgesamt 1600m² lediglich 384 m²; 1216 m² stehen damit für andere Vorhaben zur Verfügung
(darunter: `An der Retz` mit 992 - 428 = 564 m² ergibt restliche, offene Ausgleichsfläche: 652 m²)

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36-

Der Hinweis wird aufgenommen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Der Hinweis ist in der Planung berücksichtigt, da Abstände zu landwirtschaftlich genutzten Nachbarflächen eingehalten werden oder Flächen der Stadt Vohenstrauß angrenzen. Eine Pflege mit Rückschnitt erfolgt nach Bedarf.

Bayernwerk Netz GmbH, Weiden i.d.OPf. 

Die Darstellung der verschiedenen Leitungen ist im Planungsausschnitt auch außerhalb des gegenständlichen Änderungsbereiches nicht vollständig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit (Überlagerung mit Festlegungen durch den Bebauungsplan wie Baugrenze, Grenze des Geltungs-bereichs) werden nicht alle Sparten dargestellt. Insofern wird auf die Darstellung der Gasleitung im vorliegenden Abschnitt verzichtet.
Die Hinweise werden bei den weiteren Planungen berücksichtigt.

Satzungsbeschluss 

Aufgrund des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8, des § 13 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches beschließt der Ferienausschuss der Stadt Vohenstrauß  die vom Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. (FH) Andreas Thammer, Schönsee, gefertigte 8. Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 05.02.2020 unter Berücksichtigung der vorstehend beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung. Der Entwurf der Satzung ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt.


Vohenstrauß, 21.04.2020                                       Kenntnis genommen:



Alfons Sier, VR                                                        Andreas Wutzlhofer
                                                                                Erster Bürgermeister                      



 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 15:35 Uhr