11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß sowie Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilbaugebiet "An der Retz" im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß; hier: Beschlussmäßige Behandlung der im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Ferienausschusses, 30.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss 3. Sitzung des Ferienausschusses 30.04.2020 ö 4

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der so genannten vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB lag sowohl der Planentwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung, als auch der Entwurf des Bebauungsplanes „An der Retz“ in der Zeit vom 12.03.2020 bis einschl. 16.04.2020 öffentlich zur Einsichtnahme auf. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt und um Stellungnahme bis spätestens 16.04.2020 gebeten.

Bis zum Ende der Auslegungs- bzw. Anhörungsfrist wurden folgende Einwendungen, Bedenken und Anregungen, die vom Stadtrat Vohenstrauß beschlussmäßig zu behandeln sind, vorgebracht:

Von privater Seite 

Der Eigentümer des auf dem Grundstück Fl.Nr. 186 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß teilte mit Schreiben vom 01.04.2020 folgendes mit:

„Durch das neue Baugebiet Zwischen den Städten, Flurstücksnummer 195, Gemarkung Altenstadt, sehe ich unseren landwirtschaftlichen Betrieb in Gefahr. Wenn auch von Seiten der Stadt bzw. des Landratsamtes mir für unseren Betrieb Bestandsschutz zugesichert wurde. "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn dein Nachbar es nicht will."
Unser Tag beginnt morgens gegen 5 Uhr im Stall, da wird gemolken und man kann die Vakuumpumpe, besonders am Morgen, wenn alles Still ist, weit hören. Wenn wir uns zum Beispiel einen Melkroboter als Melktechnik anschaffen würden, kann dieser bis zu 24 Stunden am Tag melken, somit auch Lärm verursachen. Es kann auch passieren, dass sich die Abholzeiten der Milch, durch die Spedition verändert, von derzeit alle 2 Tage 15 Uhr auf z.B. alle 2 Tage 24 Uhr, dies ist durchaus üblich- da die Molkereien und auch die Spedition ihre Maschinen auslasten wollen.
Ausserdem geht von einem Betrieb, egal ob Landwirtschaft, Handwerk oder Industrie immer ein gewisser Lärmpegel, Gerüche (in unserem Fall: Stallluft, Mist, Gülle) aus. Besonders beim Gülle ausbringen auf den hofnahen Flächen oder bei der Fütterung mit Silage, dies geschieht ganzjährig, ist die Geruchsentwicklung voraus zu sagen. Bedingt durch Tiere, Mist und Gülle gibt es bei uns rund um den Betrieb auch mehr Fliegen.
Unsere Hoffläche ist mit Schotter befestigt, hier entsteht beim Befahren Staub, aber auch bei der Ernte, beim Heu wenden und bergen und auch während der Getreideernte, beim Getreide einlagern und Stroh bergen.
Unteranderem ist bei uns, um den Betrieb, mit regem Verkehr zu rechnen, der Besamungstechniker, der Tierarzt, der Viehhändler, der Futterhändler, der Monteur für die Melktechnik und alle 2 Tage kommt das Milchauto, um die Milch abzuholen. Desweiteren muß einerseits Futter, mit dem Traktor, zum Betrieb gefahren werden z.B. Silage (Gras, Mais) Heuballen, Strohballen, Futtermittel und andererseits auch Gülle und Mist vom Betrieb aus auf die umliegenden Felder und Wiesen gebracht werden.
Wer also auf dem Gelände, das ursprünglich mal für einen Kindergarten geplant war, bauen will, muß sich dessen bewußt sein, dass, wenn er abends um 22 Uhr bereits im Bett liegt, oder Abends auf der Terasse sitzt, bei uns am Hof noch Betrieb sein kann. Und am frühen Morgen geht es weiter!
Auch, wenn einer der Neubewohner sich dann beschwert, dass es schon so spät ist und ich könne die Arbeit doch am darauf folgenden Tag fortsetzen, geht das oft nicht, weil wir erstens Wetter abhängig sind und 2. ich auch noch als Angestellter arbeiten gehe.
Wer also hier bei uns neben dem Stall bauen will, muß sich dessen bewußt sein, auch der Bürgermeister und der Stadtrat, es ist ein Unterschied, ob Häuser in der Nähe einer landwirtschaftlichen Nutzfläche oder eines landwirtschaftlichen Betriebes stehen.
Prinzipiell, um ärger mit Bürgern der Stadt VOH und der Familie Hilburger zu vermeiden, möchte ich keine Wohnhäuser.
Wenn die Häuser nicht zu verhindern sind, dann möchte ich die Stadt VOH und ihre Entscheidungsträger bitten, die Häuser so anzuordnen, dass sie möglichst weit von unserer Stallung entfernt liegen.
Auch würde ich es begrüßen, dass die Wohnhäuser durch eine Hecke oder einem Erdwall umfriedet werden. Denn nicht sichtbarer Lärm, ist halber Lärm. Zu einem persönlichen Gespräch oder Vor-Ort-Termin bin ich gerne bereit.“
 

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange 

Regierung der Oberpfalz -Höhere Landesplanungsbehörde- 

„Die Stadt Vohenstrauß beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans für das Allgemeine Wohngebiet „Nähe Retzstraße“, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von drei Wohnbauparzellen zu schaffen. Parallel dazu soll im Rahmen der 11. Änderung der Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß erweitert werden. Das Planungsgebiet befindet sich am östlichen Ortsrand von Altenstadt b. Vohenstrauß und schließt die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 195 und 193/2 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß ein.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans betrifft nur das Grundstück mit der Flur-Nr. 195 und umfasst eine Fläche von ca. 0,29 ha. Zu knapp einem Drittel ist dieses Grundstück bereits im gültigen Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet enthalten. Der östliche Teil des Flur-stücks hingegen ist derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche. Im Zuge der 11. Änderung soll der Flächennutzungsplan um diese Teilfläche und um das bereits bebaute, südlich an den Geltungsbereich angrenzende, Grundstück mit der Flur Nr. 193/2 Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß um WA- Flächen in der Größenordnung von 0,29 ha (nach eigener Messung) erweitert werden.
Die Bauleitpläne der Kommunen sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für die vorliegende Bauleitplanung sind insbesondere die nachfolgend aufgezählten Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2020 (LEP) zur Siedlungsstruktur sowie zum Demografischen Wandel von Bedeutung.

Gemäß LEP - 2 –
-        ist der demographische Wandel bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maß-nahmen, insbesondere bei der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten. (1.2.1 Z)
-        soll die Ausweisung neuer Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. (3.1 G)
-        sollen flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. (3.1 G)
-        sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. (3.2 Z)
-        sollen eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur vermieden werden. (3.3 G)
-        sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. […] (3.3 Z)

Die Regierung der Oberpfalz als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in Abstimmung mit dem Sachgebiet Städtebau wie folgt Stellung:
Fundierte Aussagen zur Begründung des Bedarfs für neue Wohnbau- und der Potential-flächen sind in den Planunterlagen nicht enthalten (vgl. LEP (G) 3.1 u. (Z) 3.2). Die Hinweise über das Vorliegen von konkreten Interessenten für die neu auszuweisenden Flächen sind insbesondere im Hinblick auf die vorhandenen ungenutzten Innenentwicklungspotentiale als Begründung nicht ausreichend. Damit die Planung den Erfordernissen der Landes- und Regionalplanung entspricht, muss grundsätzlich eine fachliche Auseinandersetzung mit den für die Siedlungsentwicklung einschlägigen Zielen und Grundsätzen zu LEP 3.1 und 3.2 erfolgen.
Da es sich in diesem Fall aber um einen Bebauungsplan mit lediglich drei Parzellen handelt, die auch teilweise im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß liegen und zumindest planerisch im Sinn des Ziels zu LEP 3.3 angebunden sind, können die an den Bedarfsnachweis üblicherweise zu stellenden Anforderungen ausnahmsweise zurückgestellt werden.

Bei allen zukünftigen Baulandausweisungen setzen wir aber eine vertiefte Auseinandersetzung mit den o.g. Zielen und Grundsätzen aus dem LEP voraus. Das bedeutet, dass in einem ersten Schritt der Bedarf für die Wohnbaulandausweisung herzuleiten ist. Als Grundlage können hierfür die bisherige Einwohnerentwicklung sowie die Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Landesamtes herangezogen werden: Neben der Einwohnerentwicklung sind u.U. auch Sonderfaktoren (z.B. außergewöhnliche Haushaltsstrukturveränderungen) zu berücksichtigen. Dem errechneten Bedarf sind in einem zweiten Schritt die vorhandenen Reserveflächen im Bestand (ausgewiesene, aber unbebaute Bauflächen) gegenüber zu stellen, die gemäß LEP-Ziel 3.2 vorrangig zu bebauen sind. Bei nicht gegebener Verfügbarkeit der Potentiale ist zudem eine Strategie zur Aktivierung und Umsetzung der Potenziale darzulegen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe der landesplanerischen Überprüfung“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 07.01.2020 (verfügbar unter http://www.landesentwicklung-bayern.de/flaechensparoffensive/ ) sowie auf die Gesprächsinhalte zwischen der Stadt Vohenstrauß und der höheren Landesplanungsbehörde am 28.01.2020 bei der Regierung der Oberpfalz.

Zusammenfassung:
Die Begründung zu Aufstellung des Bebauungsplans für das Allgemeine Wohngebiet „Nähe Retzstraße“ mit 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß enthalten keinen substanziellen und den Anforderungen aus dem LEP entsprechenden Bedarfsnachweis für Baulandausweisungen. Auf Grund des geringen Umfangs der neu ausgewiesenen Fläche und des Umstands, dass im rechtskräftigen Flächennutzungsplan bereits Teile der überplanten Flächen beinhaltet sind, kann ausnahmsweise von der Notwendigkeit der Vorlage einer detaillierten Bedarfsbegründung abgesehen werden. Bei allen zukünftigen Baulandausweisungen ist eine detaillierte Begründung im Hinblick auf die einschlägigen Ziele und Grundsätze des LEPs unverzichtbar. Eine Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Bereinigung der nicht verfügbaren Flächenpotentiale und zur Neuausrichtung der Siedlungsentwicklung wird von hiesiger Seite dringend empfohlen.

Städtebauliche Hinweise
-        Entsprechend § 1a Abs. 2 BauGB ist die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen zu begründen und die Ermittlung zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung (Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken oder Nachverdichtung) darzulegen.
-        Ein Teil des Gebietes befindet sich östlich des ursprünglich im FNP vorgesehenen Ortsrandes. Eine entsprechend neue Ortsrandeingrünung sollte daher auch im FNP dargestellt werden.
-        In den vorgelegten Unterlagen wird darauf verwiesen, dass die Begründung und der Umweltbericht sinngemäß sowohl für den Bebauungsplan als auch für die 11. Änderung des Flächennutzungsplans gelten. Es ist aber keine Flächenangabe über die tatsächliche Erweiterung des Flächennutzungsplans enthalten. Wir bitten dies zu ergänzen.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

„Zur o.g. Bauleitplanung der Stadt Vohenstrauß haben wir die in ihrem Aufgabenbereich berührten Facheinheiten unseres Hauses gehört und denselben amtsintern Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die eingegangenen Stellungnahmen sind diesem Schreiben beigefügt.
Der technische Umweltschutz sowie die Abteilung 6 Gesundheitswesen teilten mit, dass keine Einwände bestehen.

Aus Sicht des Sachgebietes 42 bestehen folgende Anmerkungen:
1. In der Plandarstellung zur 11. Flächennutzungsplanänderung wird für die geplante neue Wohnbaufläche ein anderes Planzeichen verwendet, als für die bereits dargestellten Wohnbauflächen. Gibt es hierfür einen besonderen Grund? Es sollten die in der Planzeichenverordnung vorgegebenen Planzeichen zur Anwendung kommen.
2. Im Planteil der Flächennutzungsplanänderung wären die Ausgleichsflächen mit darzustellen.
3. Zum Planteil des Bebauungsplans fehlen die Planzeichenerklärungen zum Ausgleichsplan.
4. Das Planungserfordernis ergibt sich nicht aus einer Einschätzung des Landratsamtes Neustadt/WN, sondern aus Gründen i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB. Die Begründung unter 1.1 des Textteils zum Bebauungsplan sollte entsprechend überarbeitet werden.
5. In die Beschreibung des Geltungsbereiches unter 1.2 sollte der vollständige Gemarkungsname zitiert werden, da es im Landkreis Neustadt/WN eine weitere Gemarkung gibt, welche ebenfalls mit „Altenstadt“ beginnt.
6. Unter 1.1.3 sollte aufgenommen werden, dass bezüglich des östlichen Teils des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, welcher im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt ist, die 11. Flächennutzungsplanänderung angestoßen wurde, welche die Einhaltung des Entwicklungsgebotes § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sicherstellt.
7. Auf die beigefügte Auslegungshilfe des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird verwiesen. Entsprechende Abhandlungen wären in den Begründungsteil zum Bebauungsplan aufzunehmen.
8. Zu den grünordnerischen Festsetzungen unter 2.3.3 sowie 2.3.4 wäre ein Zeitpunkt für deren Umsetzung zu fixieren.
9. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes kann die Begründung und der Umweltbericht gemeinsam erarbeitet werden. Es ist dann allerdings darauf zu achten, dass auf die Flächennutzungsplanänderung angemessen eingegangen wird und das bisher als Begründung des Bebauungsplans titulierte Geheft als Begründung zur Flächennutzungsplanänderung und zum Bebauungsplan bezeichnet wird. Der Hinweis, dass die Begründung des Bebauungsplans sinngemäß auch für den Flächennutzungsplan gelten soll, reicht nicht aus, da diese dann nicht Bestandteil werden kann. Dies ist insbesondere für die formelle Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen. Auch der Bürger muss bei der Einsichtnahme über Internet und Auslegung vor Ort zweifelsfrei erkennen könne, welche Teile zusammengehören und darf sich nicht die notwendigen Bestandteile sinngemäß erarbeiten müssen.“


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 44- 

 „Stellungnahme zur bauordnungsrechtlichen Beurteilung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen für den Bebauungsplan "An der Retz" in Vohenstrauß.

Textliche Festsetzungen

2.1.6 Aufschüttung, Abgrabung
Im Bereich der Übergänge an den Grundstücksgrenzen sollte auf das natürliche Gelände abgestellt werden, um eine max. Abgrabung und eine max. Aufschüttung mit max. 2,0 m und somit eine erforderliche Stützmauer zu vermeiden.

2.2.1 Gestaltung der baulichen Anlage
Dachform, Dachneigung
Begriffsdefinition "beidseitig abfallendes Pultdach"? Ist hier ein versetztes Pultdach oder ein asymmetrisches Satteldach gemeint?!

2.3.2 Niederschlagswasser I Versickerung
" .. . Niederschlagswasser sollen so weit wie möglich .. . versickert ... werden" Wie viel ist so weit wie möglich? Prozentual von der GRZ oder Litermäßig??? Umsetzung für Planer sehr undefiniert.

2.3. 7 Ausgleichsflächen
Hier werden die gleichen Ausgleichsflächen, wie in der 8. Änderung des B-Planes GE-GI Vohenstrauß Ost, BA 1, Entw. 05.02.2020 aufgeführt? Sind diese hierfür ausreichend?

Grundsätzlich sollte aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht die Einbeziehung der Bebauung auf FI.Nr. 196, 193/1 + 193/2 Gemarkung Altenstadt I VOH mit vorgenommen werden, um hier eine gesamt, städtebauliche und planungsrechtliche Abrundung der Bebauung zur freien Landschaft zu erhalten.

FNP
Der bestehende, durchlaufende Grünzug durch den B-Planbereich sollte auf die neue Planung abgestellt, bzw. berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung I Änderung der oben genannten Punkte bestehen von Seiten des Sachgebietes 44 - Bauordnung - keine weiteren Einwände.“


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36-

„Aus abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht wird zu der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "An der Retz" der Stadt Vohenstrauß folgende Stellungnahme abgegeben:

Im Planungsgebiet liegen keine in ABuDIS erfassten Altlasten(verdachts)flächen. Im Altlastenkataster sind allerdings nur Flächen erfasst, für die entweder bereits (orientierende) Bodenuntersuchungen durchgeführt worden sind oder für die dem Landratsamt sonstige sachliche Hinweise zu möglichen Verunreinigungen vorliegen. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass insofern kein Rückschluss auf die tatsächliche Altlastenfreiheit des Planungsbereiches gezogen werden kann. Da die Altlastenbearbeitung immer bezogen auf konkrete Flächen und Anhaltspunkte eingeleitet und nie flächendeckend für größere Gebiete durchgeführt wird, ist davon auszugehen, dass es im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab eine unbekannte Anzahl verunreinigter Flächen gibt, die dem Landratsamt nicht bekannt und somit im Altlastenkataster nicht erfasst sind.
ln den planungsrechtlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen B-Planes bitten wir folgenden Text einzufügen:

Im Bereich des Bebauungsplans liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen vor. Sollten bei Geländearbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz). Gleichzeitig sind die Arbeiten zu unterbrechen und ggf. bereits angefallener Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bis der Entsorgungsweg des Materials und das weitere Vorgehen geklärt sind.
Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
Es wurde zwar in den Hinweisen bereits auf den o.g. Text verwiesen, dieser sollte aber in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden
Mit den Hinweisen unter Ziff. 3.1 besteht Einverständnis.“

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Kreisbrandrat- 

„Im o.g. BV nehme ich zu den Beurteilungskriterien des Abwehrenden Brandschutzes wie folgt Stellung:
Hinweis: Die Fragen des baulichen Brandschutzes sind in eigener Zuständigkeit zu klären.
1. Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr
Die FF Vohenstrauß ist örtlich zuständig gemäß Alarmierungsplanung (APL). Die Dienststelle verfügt über folgende Einsatzmittel:
• Kommandowagen (KdoW)
• Löschgruppenfahrzeug (LF20)
• Tanklöschfahrzeug (TLF16/25)
• Rüstwagen (RW 2)
• Drehleiter (DLK23-12)
• Versorgungslastkraftwagen (V-LKW)
• Mannschaftstransportwagen {MTW)
• Mehrzweckfahrzeug {MZF)
Die Ausstattung der örtlich zuständigen Feuerwehr ist für einen adäquaten Erstangriff ausreichend.
2. Löschwasserversorgung
Angaben aus dem Bebauungsplan: Anzahl der Vollgeschosse = II
Es handelt sich um ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach§ 4 BauNVO. Zudem sind harte Bedachungen vorgesehen. Unter dieser Annahme wird der Löschwasserbedarf nach dem Merkblatt DVGW W405 auf 48 m3/h festgesetzt.
Die Löschwassermenge ist für eine Löschzeit von 2 Stunden vorzuhalten. Es dürfen alle Löschwasserentnahmestellen im Löschbereich von 300 m {=Radius) herangezogen werden. Die Hydranten sollten in einen Absatz zwischen 80-120 m vorgesehen werden.
3. Richtlinie Flächen für die Feuerwehr
Die Richtlinie Flächen für die Feuerwehr ist nach Art. 81a als Technische Baubestimmung BayBO heranzuziehen.
a)        Zu- und oder Durchfahrten:
Bei einer Begrenzung durch Bauteile (Wände, Pfelier) von mehr als 12m, muss die Breite mind. 3,5 m betragen.
b)        Befestigung und Tragfähigkeit:
Die Straßenverkehrsfläche ist für Feuerwehreinsatzmittel mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t auszugestalten.“


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Naturschutzbehörde- 

„Von Seiten der UNB bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Bedenken. Die Ausgleichsflächen sind an das OEFK zu melden.“


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf.

Stellungnahme zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes:

„Aus landwirtschaftlicher Sicht sind für die Beurteilung der vorgelegten Planung folgende Ziele aus dem Landesentwicklungsprogramm sowie dem Regionalplan einschlägig:
Aus dem Landesentwicklungsprogramm Kapitel B IV (2.1 ): "Eine flächendeckende, vielfältige nachhaltige Landwirtschaft soll erhalten werden, die die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Erzeugung hochwertiger, gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte dauerhaft gewährleistet."
Unter Punkt B 111 2.1 des Regionalplanes Region Oberpfalz Nord wird ausgeführt, dass "in Gebieten mit günstigen und durchschnittlichen Erzeugungsbedingungen auf den Erhalt und die Verbesserung der natürlichen und strukturellen Voraussetzungen für eine intensive Bodennutzung hingewirkt werden soll." Zu den strukturellen Voraussetzungen einer intensiven landwirtschaft-lichen Nutzung zählen v. a. der Erhalt der LN gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen sowie die Vermeidung einer Bebauung oder Aufforstung.
Der Umfang der Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 0,92 ha. Lt. der landwirtschaftlichen Standortkartierung handelt es sich bei der überplanten Fläche in Vohenstrauß um intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen mit guten Erzeugungs-bedingungen bei überdurch-schnittlichen Bodenwertzahlen zwischen 47 und 54.
Die Herausnahme einer Fläche von dieser Größenordnung aus der landwirtschaftlichen Produktion führt zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung einer nachhaltigen und vielfältigen Landbewirtschaftung. Fläche für die Landwirtschaft dient als Existenzgrundlage bäuerlicher Familienbetriebe. Die Landwirtschaft ist wichtiger Bestandteil der sozialen und ökologischen Ausgleichsräume der Stadt und ihres Umfeldes. Zentrale Aufgabe der Landwirtschaft ist und bleibt es, durch nachhaltiges Wirtschaften die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung zu sichern. Grundlage landwirtschaftlicher Produktion ist die Verfügbarkeit über ausreichende Nutzflächen sowohl für die pflanzliche als auch für die tierische Erzeugung. Für die Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe kommen neben dem Erhalt gut nutzbarer Flächen auch Standorte (Hofstellen) wachstumsorientierter Betriebe in Frage und diese auch zu sichern.
Im Südosten der geplanten Wohnhäuser, in einer Entfernung von ca. 110 m, liegt der Milch-viehstall des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie Hilburger, Altenstadt. Der Milchviehstall wurde vor ca. 14 Jahren auf die Flurnummer 186 ausgesiedelt, um den Innenreich auf der ehemaligen Hofstelle von Immissionen zu entlasten. Im Jahre 2013 erweiterten sie den Stall.
Zur weiteren Existenzsicherung der Betriebsleiterfamilie plant die Familie die Erweiterung ihres Milchviehstalles. Eine entsprechende Bauvoranfrage genehmigte das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab im November letzten Jahres.
Die geplanten Wohnhäuser grenzen direkt an die Feldflur an. Auch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen können Staub- und Lärmemissionen verursachen. Diese haben die Anwohner zu dulden.
Die Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen müssen auch während der Bauphase und nach Fertigstellung der Anlage gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Es ist sicher zu stellen, dass mögliche Drainagen in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden und eine geordnete Entwässerung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erfolgen kann.
Die Pflanzungen bei den Ausgleichsnahmen sind jährlich zu pflegen (Rückschnitt), um die Bewirtschaftung mit Maschinen nicht zu beeinträchtigen.“
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf:

„Auf den Flurnummern 195 und 196 in der Gemarkung Altenstadt soll für drei Parzellen ein WA-Gebiet entstehen. Der Umfang der Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 0,92 ha. Lt. der landwirtschaftlichen Standortkartierung handelt es sich bei der überplanten Fläche in Vohenstrauß um intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen mit guten Erzeugungsbedingungen bei überdurchschnittlichen Bodenwertzahlen zwischen 47 und 54.
Im Südosten der geplanten Wohnhäuser, in einer Entfernung von ca. 110m, liegt der Milchviehstall des landwirtschaftlichen Betriebes der Familie Hilburger, Altenstadt. Der Milchviehstall wurde vor ca. 14 Jahren auf die Flurnummer 186 ausgesiedelt, um den Innenreich auf der ehemaligen Hofstelle von Immissionen zu entlasten. Im Jahre 2013 erweiterten sie den Stall.
Zur weiteren Existenzsicherung der Betriebsleiterfamilie plant die Familie die Erweiterung ihres Milchviehstalles. Eine entsprechende Bauvoranfrage genehmigte das Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab im November letzten Jahres.
Die geplanten Wohnhäuser grenzen direkt an die Feldflur an. Das Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten Weiden/OPf. begrüßt die Bepflanzung gegenüber den landwirtschaftlich genutzten Flächen, um evtl. Beeinträchtigungen (Staub-, Lärm – und Geruchsemmissionen), die bei der benachbarten Bewirtschaftung entstehen, zu vermindern. Auch eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann Staub- und Lärmemissionen verursachen. Diese haben die Anwohner zu dulden.
Bei der Randbepflanzung gelten die nachbarrechtlichen Vorschriften nach Art. 47 und 48 AGBGB und § 910 BGB.
Wir weisen aber darauf hin, dass die Pflegemaßnahmen der Hecken auf Seiten der Baugrundstücke zu erfolgen haben. Ein Betretungsrecht nach Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung lässt sich für eine Pflegemaßnahme nicht daraus ableiten.
Die Zufahrten zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen müssen auch während der Bauphase und nach Fertigstellung der Anlage gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden.
Es ist sicher zu stellen, dass mögliche Drainagen in Ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden und eine geordnete Entwässerung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erfolgen kann.
Die bei der textlichen Festsetzung geforderten Ausgleichsmaßnahmen sollten einer sinnvollen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht entgegenstehen.
Die Pflanzungen bei den Ausgleichsnahmen sind jährlich zu pflegen (Rückschnitt), um die Bewirtschaftung mit Maschinen nicht zu beeinträchtigen. Die Heckenpflanzung darf zu keinen Beeinträchtigungen auf dem angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstück durch störenden Bewuchs oder erschwerter Zufahrt führen.“
Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf. 

„Aus wasserwirtschaftlicher Sicht teilen wir zum o.g. Bebauungsplan sowie der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes Folgendes mit:
1. BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weiden liegen im Bereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
2. WASSERVERSORGUNG
Trinkwasserschutzgebiete sowie Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für Trinkwasser sind nicht berührt.
3. GRUNDWASSER
Der Grundwasserflurabstand ist uns nicht bekannt. Die Angaben im Textentwurf zum Grundwasser sind plausibel. Das Antreffen von bereichsweise oberflächennahen Grundwasser ist nicht auszuschließen.
4. ABWASSERENTSORGUNG
4.1 Schmutzwasser
Schmutzwasser ist wie beschrieben der Kläranlage zuzuführen.
4.2 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser ist wie beschrieben breitflächig zu versickern. Ist dies nicht möglich, ist das Niederschlagswasser punktuell zu versickern. Sollte auch dies nicht möglich sein z.B. aufgrund der Bodenbeschaffenheit (geol. Gutachten), kann Niederschlagswasser ausnahmsweise gedrosselt in ein Oberflächengewässer abgeleitet werden. Die DWA-Standards M-153, A-117, A-138 sind dabei zu beachten.
5. LAGE ZU GEWÄSSERN
Oberflächengewässer werden nicht tangiert. Gegebenenfalls vorhandene Dränsysteme sind bei der Ausführung zu beachten bzw. wenn erforderlich wiederherzustellen.
Auch wir weisen auf die Hanglage des geplanten Baugebietes hin und empfehlen dringend, dass bei den Einzelbauvorhaben Schutzvorkehrungen gegen wild abfließendes Wasser getroffen werden (z.B. durch entsprechende Geländemodellierung , durch entsprechende Höhenlage der Gebäude, von Kellerlichtschächten u.ä.).
6. ALTLASTEN
Auch dem Wasserwirtschaftsamt Weiden liegen keine Informationen über Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob derzeit ggf. geplant ist, bei des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Grundsätzlich ist anmerken, dass auch auf Grundstücken, die nicht im Altlastenkataster erfasst sind, Altlasten vorhanden sein können. Sollten deshalb bei Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen, bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
Gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen durch Verrichtungen auf den betroffenen Flächen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
7. BODENSCHUTZ- SCHUTZ DES OBERBODENS
Oberboden, der bei allen baulichen Maßnahmen oder sonstigen Veränderungen der Oberfläche anfällt, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten, vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen und fachgerecht in maximal 2,00 m hohen Mieten zwischen zu lagern. Auch sonstige Beeinträchtigungen des Bodens, wie Bodenverdichtungen oder Bodenverunreinigungen, sind zu vermeiden.
Eine Verbringung und Verwertung von Mutterboden außerhalb des Erschließungsgebietes ist nur in Abstimmung mit der planenden Kommune zulässig.
Bodenaushub ist auf den Grundstücken flächig zu verteilen.
Der gewachsene Bodenaufbau ist überall dort zu erhalten, wo keine baulichen Anlagen errichtet und auch sonst keine nutzungsbedingte Überprägung der Oberfläche geplant bzw. erforderlich ist. Im Baugebiet gilt dies insbesondere für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen.
Des Weiteren ist die Bodenversiegelung auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (§ 1a Abs. 2 BauGB).
8. ZUSAMMENFASSUNG
Der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung kann unter Beachtung o. g. Auflagen aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.“

Bayernwerk Netz GmbH 

„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Gasrohre und Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Eine Versorgung des Baugebietes mit Erdgas ist möglich, sofern genügend Grundstücks-eigentümer vor Erschließung des Baugebietes eine kostenpflichtige Vorabverlegung des künftigen Gasanschlusses in Ihr Grundstück bestellen. Wir werden hierzu mit allen Grundeigentümern Kontakt aufnehmen und eine Erschließungsvereinbarung anbieten. Die Kostenbeteiligung in Höhe von derzeit ca. 1.300 EUR je Bauparzelle wird bei der späteren Anschlusserstellung angerechnet. Die Gesamtwirtschaftlichkeit der Maßnahme inkl. der notwendigen Anbindung an das vorhandene Gasnetz muss gegeben sein.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Ausgleichsfläche
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sollen auf der Fl.-Nr.: 492; Gemarkung Kaimling erfolgen. Im Bereich dieses Flurstückes befinden sich keine Anlagen unseres Unternehmens. Mit der Festlegung der Ausgleichsfläche besteht unsererseits Einverständnis.“

Beschluss

1. Der Ferienausschuss der Stadt Vohenstrauß nimmt zu den vorstehenden Einwendungen, Bedenken, Anregungen und Ergänzungsvorschlägen sowohl der Privatperson als auch der Träger öffentlicher Belange beschlussmäßig wie folgt Stellung:

Von privater Seite 

Unmittelbar an die Ostseite des mit dem Rinderstall und der Maschinenhalle bebauten landwirtschaftlichen Grundstücks Fl.Nr. 186 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß grenzen zwei Grundstücke an, die mit Wohngebäuden bebaut sind. Diese Wohnhäuser bestanden bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Maschinenhalle im Jahre 2001 und für den Rinderstall im Jahre 2004. Im Baugenehmigungsbescheid wurde mit keiner Zeile weder eine mögliche Beeinträchtigung der benachbarten Wohnbebauung erwähnt noch wurden nachbarschützende Auflagen festgesetzt. Einzige Auflage im Genehmigungsbescheid für den Rinderstall war eine Eingrünung des Gebäudes nach Süden, Osten und Westen. Eine Auflage, die bis zum heutigen Tage nicht erfüllt wurde.

Weiter wurde im Jahre 2004 für ein Baugrundstück, das sich schräg gegenüber dem Rinderstall und der Maschinenhalle befindet, die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses erteilt. Zu diesem Zeitpunkt war der Rinderstall bereits baurechtlich genehmigt. Auch im Baugenehmigungsverfahren für das Wohnhaus wurden keine Beeinträchtigungen durch den Rinderstall befürchtet.

Bei der Baugenehmigung für das Wohngebäude auf den Grundstücken Fl.Nr. 196 und 196/1 wurde die Errichtung eines Wohngebäudes im Januar 2020 baurechtlich genehmigt. Die Grundstücke liegen mindestens ca. 140 m vom Rinderstall entfernt.

Bei den Baugenehmigungen für die Erweiterung des Rinderstalles im Jahre 2013 und für die Erweiterung der Maschinenhalle im Jahre 2017 wurden anscheinend ebenfalls keine nachbarschädlichen Auswirkungen gesehen. Lediglich beim positiven Vorbescheid für die Erweiterung des Milchviehstalles im Jahre 2019 wurde auf Bitte einer Fachstelle auf Klärung der Immissionen und Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung festgestellt, dass auch verfahrensfreie Fahrsiloanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen in der näheren Umgebung, insbesondere bei Nachbarn auslösen, dürfen.

Zusammenfassend ist in Anbetracht all der vorerwähnten Baugenehmigungsverfahren festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb nun bei einer Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. 195 der Gemarkung Altenstadt b. Vohenstrauß eine Beeinträchtigung beim Betrieb und der Bewirtschaftung des Rinderstalls und der Maschinenhalle des Einwendungsführers vorliegen soll. Ob dem so sein könnte, müsste von Seiten des technischen Umweltschutzes geprüft werden. Dies hätte aber spätestens bereits bei der Prüfung des Vorbescheidsantrags für die Erweiterung des Milchviehstalles  im Jahre 2019 erfolgen müssen und kann nicht jetzt zu Lasten der Stadt Vohenstrauß im laufenden Bauleitplanverfahren gefordert werden.  

Um den Befürchtungen und Bedenken des einwendenden Landwirts Rechnung zu tragen, wird beim Verkauf der Baugrundstücke darauf hingewiesen, dass insbesondere vom bestehenden Rinderstall Geruchs- und Lärmimmissionen ausgehen können, die über das übliche zumutbare Maß hinausgehen können. Im Kaufvertrag wird deshalb eine Verpflichtung für den Erwerber dahingehend aufgenommen, als ihm der Bestand des Rinderstalls sowie der Maschinenhalle mit Fahrsilos bekannt ist und er die damit verbundenen Auswirkungen zu dulden hat. Des Weiteren ist ihm bekannt, dass er möglichweise mit einer Erweiterung des Rinderstalles zu rechnen hat und damit die Geruchs- und Lärmimmissionen noch zunehmen können. Bei der Ausführung seines Bauvorhabens wird er durch geeignete Maßnahmen wie eine dichte Heckenbepflanzung an der dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück zugewandten Seite zu einer Reduzierung der Beeinträchtigungen durch den Rinderstall und die Maschinenhalle beitragen.


Zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange


Regierung der Oberpfalz -Höhere Landesplanungsbehörde- 

Von der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde wird Kenntnis genommen.

Für künftige Baulandausweisungen wird eine Auseinandersetzung mit den Zielen und Grundsätzen des LEP erfolgen.
Die vorhandenen Reserveflächen im Bestand werden ermittelt und dem Bedarf gegenübergestellt. Eine Strategie zur Aktivierung nicht verfügbarer Flächen wird von der Stadt entwickelt.
Die Stadt beabsichtigt in einer Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans nicht verfügbare Flächenpotentiale zu bereinigen und die Siedlungsentwicklung neu auszurichten.

Die städtebaulichen Hinweise werden beachtet.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 42- 

Zu 1.: Die Darstellung soll zwischen Bestand und Planung unterscheiden; sie wird entsprechend PlanZV angepasst.
Zu 2.: Die Darstellung der Ausgleichsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Zu 3.: Die Planzeichenerklärung zum Ausgleichsplan wird ergänzt.
Zu 4: Die Begründung wird überarbeitet.
Zu 5: Der Gemarkungsname wird ergänzt.
Zu 6.: Es muss statt „1.1.3“ vielmehr „1.3.3“ und statt „Bebauungsplan“ vielmehr „Flächennutzungsplan“ heißen. Ziffer 1.3. wird, wie gefordert, ergänzt.
Zu 7.: Diesbezüglich wird auf die beschlussmäßige Stellungnahme zur Landesplanungsbehörde verwiesen.
Zu 8.: Der Zeitpunkt der Umsetzung wird festgelegt.
Zu 9.: Die gemeinsame Begründung wird ergänzt.


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 44- 

Zu 2.1.6: Im Bereich der Übergänge an den Grundstücksgrenzen muss auf das natürliche Gelände abgestellt werden. Maximal zulässiger Böschungswinkel 1 : 1
Zu 2.2.1: Es handelt sich um ein versetztes Pultach
Zu 2.3.2: Festsetzung von zwingender Versickerung nur mit Bodengutachten möglich. Das ist in vorliegendem Fall unverhältnismäßig
Zu 2.3.7.: Die Ausgleichsfläche dient dem vorliegenden Bebauungsplan „Nähe Retzstraße“ /564 m²) und der 8. Änderung des BPlan für das „GE/GI-Gebietes Vohenstrauß – Ost, BA 1“ (384 m²). Es verbleibt ein Rest von 652 m² für andere Eingriffe Die Fl.Nrn. 193/18 und 193/2 sollen bei künftigen baurechtlichen Fragen anhand von § 34 BauGB beurteilt werden.
Zum FNP: Ein Grünzug besteht lediglich planerisch im FNP. Dieser wird an die östliche Grenze verschoben, um die Ortsrandeingrünung zu betonen.


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Sachgebiet 36- 

Der Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen als Ziff. 2.3.8 Altlasten aufgenommen


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Kreisbrandrat- 

Von den Ausführungen des Kreisbrandrats wird Kenntnis genommen


Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab -Untere Natruschutzbehörde- 

Von den Ausführungen des Sachgebiets 41 -Naturschutz- wird Kenntnis genommen.
Die Ausgleichsfläche wird durch die Stadtverwaltung an das Ökoflächenkataster beim Bayer. Landesamt für Umwelt, Dienststelle Hof, gemeldet.
 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Zur Stellungnahme die 11. Änderung des FNP betreffend:

Bei dem Satz „Der Umfang der Flächeninanspruchnahme beträgt ca. 0,92 ha …“ muss es sich um einen Zahlendreher handeln, da der Umfang 0,29 ha beträgt.
Der Hinweis „Eine Pflege mit Rückschnitt erfolgt nach Bedarf“ wird aufgenommen.


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Weiden i.d.OPf. 

Zur Stellungnahme, den Bebauungsplan betreffend:

Auch hier muss es sich um einen Zahlendreher handeln. Der Umfang des Geltungsbereichs beträgt tatsächlich 0,291 ha zzgl. der Ausgleichsfläche von 0,057 ha.

In den textlichen Festsetzungen wird festgestellt, dass die Funktionsfähigkeit von Drainagen und einer geordneten Entwässerung aufrechterhalten werden soll.

Bei Ziff. 2.1.7 wird folgender Eingangssatz eingefügt: „Zäune sind an den Grundstücksgrenzen zulässig und wie folgt auszuführen:“

Der Hinweis zur Heckenpflanzung ist in der Planung berücksichtigt, da Abstände zu landwirtschaftlich genutzten Nachbarflächen eingehalten werden oder Flächen der Stadt Vohenstrauß angrenzen. Eine Pflege mit Rückschnitt erfolgt nach Bedarf.


Wasserwirtschaftsamt Weiden i.d.OPf. 

Von den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Weiden i.d.OPf. wird Kenntnis genommen.


Bayernwerk Netz GmbH 

Von den Ausführungen der Bayernwerk Netz GmbH wird Kenntnis genommen. Ziffer 2.1.5 der textlichen Festsetzungen wird wie folgt ergänzt: „Marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, müssen verwendet werden. Prüfnachweise sind dem Netzbetreiber vorzulegen. Die Bauherren sind darauf hinzuweisen.“


 

2. Der Entwurf zur 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Vohenstrauß in der Fassung vom 18. Februar 2020 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Änderungsverfahren durchzuführen.

3. Der vom Staatl. Geprüften Bautechniker der Stadt Vohenstrauß, Herrn Christoph Weiß, gefertigte Bebauungsplanentwurf  i.d. Fassung vom 19. Februar 2020 wird unter Berücksichtigung unter Ziffer 1 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, das weitere Bauleitplanverfahren durchzuführen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 15:35 Uhr