Antrag der Freien Wähler vom 14.07.2020 auf Behandlung verschiedener Themen im Bau- Umwelt- und Energieausschuss


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 23.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö beschliessend 7

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 14.07.2020 hat die Fraktion der Freien Wähler Vohenstrauß einen Antrag auf Behandlung verschiedener Themen im Bau-, Umwelt und Energieausschuss gestellt. Das Antragsschreiben wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zur Kenntnisnahme zugeleitet. Da das Schreiben erst einen Tag vor der letzten Sitzung des Bau-, Umwelt und Energieausschusses einging und es somit zu kurzfristig für eine Aufbereitung des Sachverhalts war, erfolgte damals keine Behandlung. Bis dato fand keine weitere Sitzung des Gremiums statt, weshalb die Behandlung der Fragen nun erfolgt.

Folgende Punkte sind in dem Antrag angeführt:

„1.        Wir beantragen, dass sich der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss in der (oder den) nächstmöglichen Sitzungen mit einem Energie- und Flächengesamtkonzept beschäftigen möge. In diesem Gesamtkonzept ist festzulegen, welche Flächen künftig als Bauland, als „Energieland“, als landwirtschaftliche Flächen, als Gewerbeflächen und als sonstige Flächen vorzuhalten sind.“

 Das in dieser Form beantragte Thema spiegelt sich im Flächennutzungsplan nieder. Der Flächennutzungsplan der Stadt Vohenstrauß ist seit dem Jahre 1995 rechtsverbindlich und somit in die Jahre gekommen. Die Stadt Vohenstrauß plant, wie bereits auch in der Fraktionssprechersitzung am 07.09.2020 besprochen, in der nahen Zukunft die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes. Im Zuge dieses Verfahrens, können dann die im Antrag aufgeführten Punkte mit aufgenommen und abgearbeitet werden.
Die Beratungen und Beschlussfassungen über den neuen Flächennutzungsplan erfolgen dann nicht durch den Bau-, Umwelt- und Energieausschuss da dies nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegt, sondern durch den Stadtrat.


„2.        Wir beantragen weiterhin, dass der Ausschuss darüber berät, ob die Stadt Vohenstrauß für die Errichtung von Windkraftanlagen die Aufhebung der 10-H-Regel für das Gemeindegebiet beschließen soll.“

 Die 10-H-Regel findet Ihre gesetzlichen Wurzeln im Art. 82 Bayerischer Bauordnung (BayBO). Diese Vorschrift gilt für Windkraftanlagen die nach § 35 Abs. 1. Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert sind (Außenbereichsvorhaben das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient). Eine Möglichkeit der Aufhebung der 10-H-Regel sieht die BayBO nicht vor.
Um in einem Gemeindegebiet Windkraftanlagen zuzulassen, die aufgrund der 10-H-Regel im Außenbereich nicht mehr privilegiert sind, können Gemeinden durch einen Bebauungsplan Baurecht schaffen, d. h. Gebiete für Anlagen festsetzen, die der Windenergie dienen (§ 11 Abs. 2. BauNVO). Hier sind die Gemeinden nicht an den Abstand von 10 H gebunden, da Art. 82 Abs. 1 BayBO nur die Privilegierung im unbeplanten Außenbereich einschränkt, aber keinen allgemein gültigen Mindestabstand festschreibt.
Die Festsetzung eines solchen Gebietes durch Bebauungsplan erfordert jedoch auch wiederum, das im Flächennutzungsplan hierfür entsprechende Gebiete festgesetzt sein müssen, da nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln sollen („Entwicklungsgebot“). Hinsichtlich der Festlegung neuer/anderer Flächen im Flächennutzungsplan ist auf die Antwort zur Frage Nr. 1 zu verweisen, da dies in dieselbe Richtung geht.


„3.        Nach übereinstimmenden Aussagen der entsprechenden Mitarbeitern im Bauhof ist die dortige Heizungsanlage bereits über 30 Jahre alt und somit energietechnisch nicht mehr auf dem Stand der Zeit. Wir beantragen hiermit, dass im Ausschuss darüber beraten wird, welche Heiztechnik hier einzusetzen ist unter besonderer Beachtung der Möglichkeiten aus Kraft-Wärme-Kopplung (ggf. unter Einbezug der Nachbarhäuser im Sinne einer Energie-Belieferung) sowie unter Beachtung der aktuellen und zukunftsfähigen Energiequelle (regenerativ).“

 Im Rahmen des Interkommunalen Energienutzungsplan für die Kommunen wurde im Jahr 2018 bereits durch das Institut für Energietechnik IfE GmbH die alternative Energieversorgung des Bauhof Vohenstrauß auf Biomasse-Basis geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung kam das IfE zu dem Ergebnis, dass die Umrüstung auf ein Biomasse-basiertes Heizsystem keine wirtschaftlichen Vorteile bringt. Dies ist sowohl bei der alleinigen Versorgung des Bauhofes als auch bei der Betrachtung mit zusätzlicher Erschließung eines Wohngebiets über ein Fernwärmenetz.
Die Powerpointpräsentation des IfE über die Prüfung einer alternativen Energieversorgung des Bauhof Vohenstrauß wurde den Ausschussmitgliedern in Kopie zugeleitet.

Beschluss 1

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss schließt sich den Ausführungen der Verwaltung an und beschließt, jeweils einzeln, zur Beantwortung der im Sachverhalt angeführten Fragen folgendes.

Zur Frage 1:
Dies wird im Rahmen einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans mit bearbeitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zur Frage 2:
Wie bereits im Sachverhalt dargestellt, findet diese Frage Ihre Antwort auch in der zukünftigen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans und bedarf daher keiner weiteren Veranlassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 3

Zur Frage 3:
Wie bereits in der Prüfung des Themas durch das IfE festgestellt, sind derzeit keine wirtschaftlichen Vorteile für einen Heizungsaustauch gegeben. Bei einer Erneuerung in der Zukunft ist dann eine erneute Betrachtung mit den dann gegeben Faktoren sinnvoll.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.12.2020 13:47 Uhr