Bauantrag über den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und Errichtung eines Nebengebäudes mit Garagen und Geräteraum; Baugrundstück: Fl.Nr. 431 der Gemarkung Altenstadt (Johann-Seltmann-Straße 4)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 23.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 2. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 23.09.2020 ö 11

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und zur weiteren Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Stadtgebiet von Vohenstrauß. Der zu bebauende Grundstücksteil ist dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan größtenteils als Grünfläche ausgewiesen, der kleinere Rest als allgemeines Wohngebiet. Das Bauvorhaben ist in dem Bereich der festgelegten Grünfläche geplant. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 08.12.2020 13:47 Uhr