Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts, den Jugend- bzw. Seniorenbeauftragten betreffend
Daten angezeigt aus Sitzung:
9. Sitzung des Stadtrates, 14.01.2021
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Stadtrat Vohenstrauß hat durch Erlass der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 22.05.2020 in der Änderungsfassung vom 02.07.2020 festgelegt, dass er sowohl einen ehrenamtlichen Jugendbeauftragten als auch einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten bestellt.
In der Jugend-, Tourismus- und Kulturausschusssitzung am 26.11.2020 sind nach langjähriger Tätigkeit sowohl Uli Münchmeier vom Amt des Jugendbeauftragten als auch Lotte Hofmann vom Amt der Seniorenbeauftragten zurückgetreten. Herr Münchmeier und Frau Hofmann bekleideten ihre Ämter seit ihrer Bestellung am 31.07.2008.
Da im Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung die Überlegung angestellt wurde, künftig die Möglichkeit zu schaffen, die Ämter auf mehrere Personen verteilen zu können, ist eine Änderung der o.g. Satzung notwendig. In der bisherigen Fassung ist für jedes der beiden Ämter jeweils eine Person vorgesehen.
Beschluss
Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt beschließt der Stadtrat:
Die vom Stadtrat Vohenstrauß in der Sitzung am 07.05.2020 beschlossene Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Änderungsfassung vom 02.07.2020 wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt benannt:
„Jugend- und Seniorenbeauftragte“
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Stadtrat bestellt bis zu zwei ehrenamtliche Jugendbeauftragte sowie bis zu zwei ehrenamtliche Seniorenbeauftragte. Jugendbeauftragte vertreten, unterstützen und fördern die Anliegen der Kinder und Jugendlichen wie auch der Kinder- und Jugendarbeit im Gebiet der Großgemeinde Vohenstrauß. Seniorenbeauftragte übernehmen die vorgenannten Aufgaben für die Senioren und Menschen mit Behinderung.“
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Jugend- und Seniorenbeauftragte erhalten jeweils eine Entschädigung von 30,- € monatlich.
§ 3 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 06.12.2022 14:37 Uhr