Bauantrag über den Neubau eines Bürogebäudes auf den Grundstücken Fl.Nr. 1473, 1473/3 und 1472/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Im Gstaudach 6)


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 03.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 4. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 03.02.2021 ö 6

Sach- und Rechtslage

Die bisher unbebauten Baugrundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Stadtgebiets von Vohenstrauß.
Die Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Industrie- und Gewerbegebiet - Vohenstrauß-Ost, BA1“.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da im Bebauungsplan eine maximale Gebäudehöhe im Bereich des Gewerbegebietes von max. 9 m zulässig ist und das zu errichtende Gebäude eine Gesamthöhe von 11,41 m aufweist und die maximal erlaubte Gebäudehöhe um 2,41 m überschreitet.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.        die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche in den gleichen Punkten (Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe) wie das oben genannte Bauvorhaben vom Bebauungsplan abweichen, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Bauantrag dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.03.2021 12:26 Uhr