Vorlage der Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung nach Art. 103 Abs. 1 und 4 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates, 04.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 11. Sitzung des Stadtrates 04.03.2021 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).

Die Vorschrift des Art. 102 GO regelt nicht, wie der Stadtrat die vorgelegte Jahresrechnung zu behandeln hat. Die Vorlage dient in diesem Verfahrensstadium in erster Linie der Information des Gremiums.

Die Jahresrechnung 2020 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.
Den Stadtratsmitgliedern wurde ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt; daraus können die wichtigsten Zahlen entnommen werden.
Die übrigen nach § 77 KommHV-Kameralistik zu erstellenden Unterlagen befinden sich in der Kämmerei und sind auf Wunsch einsehbar.

Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an.
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).

Die örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1 GO).

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Jahresrechnung 2020.
Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2020 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2022 14:38 Uhr