Bezuschussung für den Bau von Regenwassernutzungsanlagen; Antrag der CSU-Fraktion vom 04.11.2020, ergänzt mit Schreiben vom 28.01.2021, auf Änderung der Zuschussrichtlinien


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates, 04.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 11. Sitzung des Stadtrates 04.03.2021 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Im Jahre 1993 hat der Stadtrat der Stadt Vohenstrauß die Bezuschussung von Regenwassernutzungsanlagen erstmals geregelt. Im Jahr 2017 wurde hinsichtlich der Höhe des Zuschussbetrags eine Anhebung von 50,00 € pro Kubikmeter auf einen Betrag in Höhe von 75,00 € beschlossen.
Derzeit sind folgende Richtlinien beim Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage zu beachten um die vom Stadtrat beschlossene Bezuschussung der Regenwassernutzungsanlage zu erhalten:
  •        Vor Zulauf des Dachablaufwassers in den Speicher ist ein Grobfilter zu verwenden, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden
  •        Im geschlossenen, unterirdischen oder im Gebäude untergebrachten Wasserspeicher muss eine Zustiegsmöglichkeit vorhanden sein, um eine regelmäßige Reinigung vornehmen zu können
  •        Bei der Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 3 Nr. 4.2.1). 
  •        Querverbindungen jeder Art zwischen Trinkwasser und Regenwasser müssen definitiv ausgeschlossen sein!
  •        Für die Eigengewinnungsanlage ist ein eigenes Rohrleitungssystem zu verwenden. 
Durch entsprechende Beschilderung oder die Verwendung von verschiedenen Rohrmaterialien muss gewährleistet sein, dass eine Verbindung mit der Trinkwasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist. 
Im Wasseranschlussraum ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen: “Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!“
  •        Zum Schutz von Kindern sind alle Entnahmestellen, die mit Regenwasser gespeist werden, mit den Worten „kein Trinkwasser“ oder bildlich zu kennzeichnen. 
Außerdem sind bei Entnahmestellen, die in für Kinder erreichbarer Höhe angebracht sind, Kindersicherungen vorzusehen (z.B. Auslaufventile die nur mit Steckschlüssel zu bedienen sind)
  •        Im Wohnbereich ist die Regenwassernutzung wegen der hygienischen Risiken auf die WC-Spülung zu beschränken.
  • Zum Erhalt des Zuschusses für den Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist mindestens eine Toilettenspülung des Anwesens über die Regenwassernutzungsanlage zu betreiben.

Mit Schreiben vom 04.11.2020 hat die CSU-Fraktion des Stadtrats einen Antrag auf Änderung der Zuschussrichtlinie zur Bezuschussung für den Bau von Regenwassernutzungsanlagen gestellt. Nach Vorprüfung des Antrages durch die Verwaltung und den damit verbundenen Fragen erfolgte durch das Schreiben der Fraktion vom 28.01.2021 eine Konkretisierung des Antrags.
Die beiden Schreiben der CSU-Fraktion wurden den Fraktionssprechern zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Die beiden wesentlichen Punkte des Antrags der CSU-Fraktion sind:
  • Erweiterung der Zuschussrichtlinie zur zusätzlichen Förderung von Regenwassernutzungsanlagen, die nur der Gartenbewässerung dienen mit einem abweichenden Förderbetrag
  • Erhöhung der Fördersätze je Kubikmeter gebauten Fassungsvermögens

Bezüglich der Ausweitung der Förderung auf Gartenwassernutzungsanlagen werden von der antragstellenden Partei folgende Fördervoraussetzungen vorgeschlagen:
  • Mindestvolumen von 2 Kubikmeter
  • Obergrenze Förderung 6 Kubikmeter
  • Keine Förderung für oberirdische Regenwasserspeicher wie Regentonnen etc.
  • Sicherung aller Entnahmestellen (Kindersicherung und Hinweis „Kein Trinkwasser“)
  • Bei Nachspeisung von Trinkwasser „freier Auslauf“
  • Verwendungsnachweis per Kaufbeleg, jedoch unter dem Vorbehalt einer möglichen Besichtigung bei Bedarf
  • Förderung für Neuanschaffungen ab 2021

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen bei den Voraussetzungen für die Bezuschussung einer Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung noch mit aufzunehmen, dass
  • in den Zulauf zum Regenwasserspeicher ein Grobfilter einzubauen ist, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden.
  • nur unterirdische, ortsfeste und verschlossene Behälter mit Zustiegsmöglichkeit gefördert werden (keine Teiche oder ähnliches), jedoch können diese in ein Gebäude integriert sein.
  • die sich ergebende Förderung entsprechend der errichteten Anlage den Betrag der Investitionskosten nicht überschreiten darf, ansonsten reduziert sich der maximale Förderbetrag auf die Höhe der Investitionskosten.

Als maximal förderfähiges Fassungsvolumen der Regenwassernutzungsanlagen sind weiterhin 6 Kubikmeter vorgesehen.
In dem Antrag wird gewünscht die bisherige Förderhöhe für Anlagen, zur Nutzung für die WC-Spülung, von derzeit 75,00 € auf 150,00 € je Kubikmeter zu erhöhen und für die neu eingeführte Förderung von Regenwassernutzungsanlagen einen Betrag von 75,00 € je Kubikmeter festzusetzen.

Bezüglich der Regenwassernutzungsanlagen die für den Betrieb der WC-Spülung genutzt werden stellt sich die Frage, ob weiterhin an der Festlegung, dass auf die Erhebung von Kanalgebühren für das in die Abwasseranlage verbrachte Regenwasser verzichtet wird, festgehalten wird.

Beschluss

Die bisher von der Stadt Vohenstrauß geübte Förderpraxis in Bezug auf den Einbau von Regenwassernutzungsanlagen wird abgeändert. Die Zuschussrichtlinien werden mit Wirkung zum 01.04.2021 dahin, wie folgt, geändert:

1.)
Es werden Regenwassernutzungsanlagen, die für
  • den Betrieb der Toilettenspülung oder
  • die Gartenbewässerung
errichtet werden gefördert.

2.)
Die Richtlinien zur Bezuschussung der Regenwassernutzungsanlagen unterscheiden sich je Art. Als Voraussetzung für die Förderung gelten für die

- Regenwassernutzungsanlage zum Betrieb der Toilettenspülung 
  •        Vor Zulauf des Dachablaufwassers in den Speicher ist ein Grobfilter zu verwenden, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden
  •        Im geschlossenen, unterirdischen oder im Gebäude untergebrachten Wasserspeicher muss eine Zustiegsmöglichkeit vorhanden sein, um eine regelmäßige Reinigung vornehmen zu können
  •        Bei der Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 3 Nr. 4.2.1). 
  •        Querverbindungen jeder Art zwischen Trinkwasser und Regenwasser müssen definitiv ausgeschlossen sein!
  •        Für die Eigengewinnungsanlage ist ein eigenes Rohrleitungssystem zu verwenden. 
Durch entsprechende Beschilderung oder die Verwendung von verschiedenen Rohrmaterialien muss gewährleistet sein, dass eine Verbindung mit der Trinkwasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist. 
Im Wasseranschlussraum ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen: “Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!“
  •        Zum Schutz von Kindern sind alle Entnahmestellen, die mit Regenwasser gespeist werden, mit den Worten „kein Trinkwasser“ oder bildlich zu kennzeichnen. 
Außerdem sind bei Entnahmestellen, die in für Kinder erreichbarer Höhe angebracht sind, Kindersicherungen vorzusehen (z.B. Auslaufventile die nur mit Steckschlüssel zu bedienen sind)
  •        Im Wohnbereich ist die Regenwassernutzung wegen der hygienischen Risiken auf die WC-Spülung zu beschränken.
  • Zum Erhalt des Zuschusses für den Bau und Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage ist mindestens eine Toilettenspülung des Anwesens über die Regenwassernutzungsanlage zu betreiben.
  • Obergrenze von 6 Kubikmeter Fassungsvermögen zur Förderung

- Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung 
  • Mindestvolumen von 2 Kubikmeter
  • Keine Förderung für oberirdische Regenwasserspeicher (wie z. B. Regentonnen etc.)
  • nur unterirdische, ortsfeste und verschlossene Behälter mit Zustiegsmöglichkeit (keine Teiche oder ähnliches), jedoch können diese in ein Gebäude integriert sein
  •        Bei der Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung in die Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 3 Nr. 4.2.1). 
  •        Querverbindungen jeder Art zwischen Trinkwasser und Regenwasser müssen definitiv ausgeschlossen sein!
  •        Für die Eigengewinnungsanlage ist ein eigenes Rohrleitungssystem zu verwenden. 
Durch entsprechende Beschilderung oder die Verwendung von verschiedenen Rohrmaterialien muss gewährleistet sein, dass eine Verbindung mit der Trinkwasserversorgungsanlage ausgeschlossen ist. 
Im Wasseranschlussraum ist ein Hinweisschild mit folgender Aufschrift anzubringen: “Achtung! In diesem Gebäude ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert. Querverbindungen ausschließen!“
  •        Zum Schutz von Kindern sind alle Entnahmestellen, die mit Regenwasser gespeist werden, mit den Worten „kein Trinkwasser“ oder bildlich zu kennzeichnen. 
Außerdem sind bei Entnahmestellen, die in für Kinder erreichbarer Höhe angebracht sind, Kindersicherungen vorzusehen (z.B. Auslaufventile die nur mit Steckschlüssel zu bedienen sind) 
  • in den Zulauf zum Regenwasserspeicher ist ein Grobfilter einzubauen, um Verschmutzungen weitgehend zu vermeiden
  • Verwendungsnachweis per Kaufbeleg, jedoch unter dem Vorbehalt einer möglichen Besichtigung bei Bedarf
  • Obergrenze von 6 Kubikmeter Fassungsvermögen zur Förderung
  • Überschreitet die sich ergebende Förderung entsprechend der errichteten Anlage den Betrag der Investitionskosten, so reduziert sich der maximale Förderbetrag auf die Höhe der Investitionskosten

3.)
Es werden folgende Zuschussbeträge festgesetzt:
  • Regenwassernutzungsanlage zum Betrieb der Toilettenspülung
150,- Euro je Kubikmeter Fassungsvermögen
  • Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung
75,- Euro je Kubikmeter Fassungsvermögen
Bei Errichtung einer kombinierten Anlage wird nur der höhere Zuschussbetrag gewährt (keine Kumulierung).

In Gebieten, in denen aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan eine Regenwassernutzungsanlage (Regenwasserzisterne) vorgeschrieben ist, wird für eine Anlage zur Gartenbewässerung kein Zuschuss gewährt, eine Regenwassernutzungsanlage zum Betrieb der Toilettenspülung erhält als Förderung nur die Differenz der oben festgelegten Zuschussbeträge.

4.)
Auf die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für das in die Abwasseranlage verbrachte Regenwasser, von Anlagen für den Betrieb der Toilettenspülung, wird weiterhin verzichtet. 

5.)
Die geänderten Zuschussrichtlinien gelten ab dem 01.03.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4

Datenstand vom 06.12.2022 14:38 Uhr