Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Einziehung des Parkplatzes an der Waidhauser Straße, von km 0,000 bis km 0,038, Fl.Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Stadtrates, 22.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 17. Sitzung des Stadtrates 22.07.2021 ö beschliessend 5

Sach- und Rechtslage

Die Stadt Vohenstrauß beabsichtigt den gesamten Parkplatz an der Waidhauser Straße, Fl.-Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß zum Zwecke einer Betriebserweiterung zu verkaufen.
Ein Verkauf dieses Grundstücks setzt die Einziehung des öffentlich gewidmeten Parkplatzes gemäß Art. 8 BayStrWG voraus.
Die Einziehung wiederum setzt voraus, dass diese Fläche jede Verkehrsbedeutung verloren hat, oder dass überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls die Einziehung rechtfertigen.
Im Fall des Verkaufs des Grundstücks zum Zwecke der Bebauung entfällt die Verkehrsbedeutung der Parkplatzfläche von km 0,000 bis km 0,038. Zudem werden überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung begründet.
Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher ortsüblich durch Aushang an der Amtstafel bekannt zu machen. In dieser Zeit können Bedenken gegen die Einziehung vorgebracht werden.
Evtl. vorgebrachte Bedenken sind im Stadtrat zu behandeln und ggf. zu würdigen.
Die einzuziehende Fläche des öffentlich gewidmeten Parkplatzes stellt sich wie folgt dar.


Beschluss

Die Fläche von km 0,000 bis km 0,038 des öffentlich gewidmeten Parkplatzes an der Waidhauser Straße, Fl.Nr. 362/15 der Gemarkung Vohenstrauß, wird mit dem Verkauf zum Zwecke der Betriebserweiterung jede Verkehrsbedeutung verlieren. Zudem rechtfertigen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, durch die im Zusammenhang mit der geplanten Betriebserweiterung vorgesehene Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die Einziehung der Teilfläche.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung ortsüblich bekannt zu machen.
Falls keine Einwände vorgebracht werden, ist die Einziehung der Teilfläche des öffentlich gewidmeten Parkplatzes gemäß Art. 8 BayStrWG zu verfügen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.09.2021 08:41 Uhr