Antrag auf Vorbescheid über die Nutzungsänderung in eine dauerhaft private Wohnnutzung im Gebäude des ehem. "Aparthotel Maximilianshof Böhmischbruck" (95 WE) mit entspr. Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 165/72 und Fl.Nr. 165/73 der Gemarkung Böhmischbruck (Kleinschwander Straße 20); hier: Behandlung des Schreiben des Planfertigers


Daten angezeigt aus Sitzung:  7. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 30.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 7. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 30.06.2021 ö beschliessend 2

Sach- und Rechtslage

Das bereits bebaute und für die Nutzungsänderung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Ferienanlage Maiximilianshof“ in Böhmischbruck. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der Bebauungsplan für die Gesamtanlage die Nutzung für Ferienzwecke festlegt und keine dauerhafte private Wohnnutzung vorgesehen ist.

Das Bauvorhaben ist somit unzulässig. Auch kann hier keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden, da damit die Grundzüge der Planung berührt würden, wenn hier statt vorübergehendem Wohnen zu Ferienzwecken ein dauerhaftes Wohnen möglich wäre.

Über den Antrag auf Vorbescheid hat der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss in seiner Sitzung am 23.09.2020 beraten und folgendes beschlossen. 

„Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid zur Nutzungsänderung werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 71 BayBO nicht erklärt.

Nach Art. § 36 Abs. 1 BauGB und Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird zum Antrag auf Nutzungsänderung entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayBO den Antrag auf Nutzungsänderung dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde vorzulegen.“

Zwischenzeitlich hat sich der Planfertiger des Antrags auf Vorbescheid mit einem Schreiben an die Stadt Vohenstrauß gewandt. Er schildert darin seine Rechtsaufsfassung zur Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bittet das Gremium des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses um Unterstützung zur Realisierung des Vorhabens.
Das Schreiben wurde den Mitgliedern des Ausschusses zur Kenntnisnahme zugeleitet.

Zu der im Schreiben genannten Rechtsänderung der BauNVO ist zu erwähnen, dass die angeführte Änderung im Jahr 2017 keine Auswirkungen auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Ferienanlage Maximilianshof“ hat. Durch die Änderung der BauNVO wurde der Bebauungsplan nicht automatisch an die neuen Regelungen der BauNVO angepasst. Welche Regelungen der jeweilige Bebauungsplan beinhaltet bzw. für diesen gelten, ist immer von dem Rechtsstand ausgehend, der zum Zeitpunkt der in Kraftsetzung des Bebauungsplanes gegolten hat.
Dies bedeutet im konkreten Fall des Bebauungsplans „Ferienanlage Maximilianshof“, dass weiterhin die Nutzung für Ferienzwecke festlegt ist und keine dauerhafte private Wohnnutzung vorgesehen zulässig ist.

Im April 2021 fand beim Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab auch zu dem oben genannten Antrag ein Besprechungstermin statt, darin wurde seitens der Stadt Vohenstrauß auch keine Absicht der Änderung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt, da in der Vergangenheit an der bisherigen Haltung festgehalten wurde.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss hält an seinem Beschluss vom 23.09.2020 dem oben genannten Antrag auf Vorbescheid betreffend über die Nutzungsänderung in eine dauerhafte private Wohnnutzung im Gebäude des ehem. „Aparthotel Maximilianshof Böhmischbruck“ (95 WE) mit entsprechenden Stellplätzen weiterhin fest.
Das gemeindliche Einvernehmen (nach § 36 BauG) wird weiterhin nicht erteilt.

Die Verwaltung wird beauftragt dem Schreiben des Planfertigers zu antworten, darin ist auf die angeführte Änderung der BauNVO einzugehen. Ferner ist auf die erneute Behandlung im Bau-, Umwelt- und Energieausschuss zu verweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.10.2021 16:41 Uhr