Wahlwerbung; Beschlussfassung über die Aufstellung zentraler Plakatwände


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Stadtrates, 09.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 18. Sitzung des Stadtrates 09.09.2021 ö beschliessend 6

Sach- und Rechtslage

Mit Schreiben vom 19.05.2021 beantragen die Freien Wähler Vohenstrauß, für den nun anstehenden Wahlkampf zum Deutschen Bundestag sowie für die nächsten Wahlkämpfe zum Landtag und Europaparlament zentrale Plakatwände für Wahlsichtwerbung aufzustellen. Konkret werden maximal zwei Plakatwände für das Stadtgebiet (Bereich ehemaliger Bahnhof, Bereich Abzweigung Stadthalle/gegenüber Gesundheitszentrum) sowie pro Ortsteil maximal eine zentrale Palaktwand befürwortet. Wahlplakatierung, die nicht an den Tafeln stattfindet, soll untersagt werden. Über den Antrag wurde in der Stadtratssitzung am 10.06.2021 beraten und beschlossen, in der Septembersitzung über konkrete Realisierungsvorschläge abzustimmen.

Mögliche Standorte

Bei der Auswahl der Standorte ist zu beachten, dass die Verkehrssicherheit durch Wahlwerbung, z. B. durch Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, an öffentlichen Straßen nicht gefährdet werden darf. Das Staatliche Bauamt Amberg-Sulzbach weist mit Schreiben vom 16.04.2019 darauf hin, dass außerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen, von Plakatwerbung abgesehen werden soll. Sichtdreiecke dürfen durch Wahlwerbung nicht verstellt sowie Fußgänger und Radfahrer nicht verdeckt werden.

§ 33 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung verbietet „außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.“

Die Verwaltung hat mögliche Standorte ausgewählt, die sich im städtischen Eigentum befinden und im Hinblick auf die o.g. Vorschriften weitestgehend geeignet sind. Die Liste enthält lediglich Beispiele und ist nicht abschließend:

Vohenstrauß:
  • Grünfläche Waidhauser Straße/Abzweigung Pfalzgrafenstraße
  • Grünfläche Waidhauser Straße/Abzweigung Wiegenhof
  • Grünfläche Bahnhofstraße/ehemaliger Bahnhof
  • Altenstadter Straße/Abzweigung Johann-Seltmann-Straße
  • …..

Altenstadt:
  • Weidener Straße/gegenüber Gemeindehaus
  • …..

Böhmischbruck:
  • Umgriff Feuerwehrhaus
  • …..

Kaimling:

  • Irchenriether Straße/Weiher am Ortsausgang
  • Irchenriether Straße/Einfahrt Feuerwehrhaus
  • Irchenriether Straße/Einfahrt Festplatz
  • …..

Oberlind:
  • Dorfstraße Höhe Spielplatz
  • …..

Roggenstein:
  • Dorfplatz
  • Pfarrer-Kreuzer-Straße beim Löschwasserbehälter
  • …..

Waldau:
  • Grünfläche vor dem Dorfplatz
  • Umgriff Feuerwehrhaus
  • …..


Anzahl der Plakatwände

Im Hinblick auf die Anzahl der Plakatwände ist die Ausfertigung des Wirtschaftlichen Dienstes Deutscher Bundestag, Az. WD 3 -3000 -315/14, zu beachten. Es heißt hierzu: „Was als Mindestmaß einer angemessenen Wahlwerbung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Ergebnis muss die Gemeinde den Parteien jeweils eine nach Umfang (Gesamtzahl der Stellplätze) und Aufstellungsort (Werbewirksamkeit des Anbringungsortes) wirksame Wahlpropaganda ermöglichen.“ Wenn für die Wahlwerbung künftig zentrale Plakatwände angeboten werden sollen, schlägt die Verwaltung vor, in den Ortsteilen jeweils mindestens eine Plakatwand, im Stadtgebiet mindestens drei Plakatwände anzubringen.


Vergabe der Plätze - Anzahl der Plakatwände/Plakate - Größe der Plakatwände

Bei der Vergabe der Plätze sind genaue Richtlinien festzulegen. Es gilt zu regeln, wie viele Plakate pro Partei/Wählergruppe pro Werbetafel zugelassen werden und vor allem, ob zwischen den einzelnen Parteien/Wählergruppen Unterschiede gemacht werden. Wie bereits in der Sitzungsvorlage für die Stadtratssitzung am 10.06.2021 erörtert, gibt es immer wieder rechtliche Streitigkeiten. Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Dezember 1974 (DÖV 1975, 200)) findet bei der Zuteilung der Plätze der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit Anwendung. Die Heranziehung des Grundsatzes darf jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch für die kleinste Partei eine wirksame Wahlwerbung nicht ausschließen, weshalb grundsätzlich für jede Partei ein Sockel von 5 v. H. der bereitstehenden Stellplätze zur Verfügung stehen muss und die größte Partei nicht mehr als das Vier- bis Fünffache an Stellplätzen erhalten kann, als für die kleinste Partei bereitstehen. Gleiches muss auch gemäß dem Grundsatz der Chancengleichheit für Wählergruppen gelten. 
Der Wirtschaftliche Dienst Deutscher Bundestag sagt hierzu jedoch auch, dass die Abstufung nach der Bedeutung der Parteien nur in engen Grenzen zulässig sei. Wirksame Wahlwerbung müsse für alle kandidierenden Parteien möglich sein und das bestehende Stärkeverhältnis der Parteien dürfe nicht bestätigt und verfestigt werden. 

Die Verwaltung empfiehlt, im Falle der Umsetzung des Vorhabens, jeder Partei/Wählergruppe auf jeder Plakattafel mindestens einen Platz zur Verfügung zu stellen. Sofern in Vohenstrauß drei und in den Ortsteilen je eine Tafel gestellt wird, stehen neun Plakattafeln zur Verfügung. Um festzulegen, wie viel Platz pro Tafel zur Verfügung gestellt wird, können Erfahrungswerte herangezogen werden:

Bei vergangenen Wahlen sind regelmäßig Plakatierungsanträge folgender Kandidaturen eingegangen: AfD, BP, CDU/CSU, Die Linke, FDP, FREIE WÄHLER, GRÜNE, NDP, ÖDP, Piraten, SPD. Somit muss man in jedem Fall mit elf Plätzen pro Plakatwand rechnen, wenn jeder Kandidatur ein Platz zugesprochen wird. Da es aber immer wieder auch zu Anträgen kleinerer Parteien oder auch Einzelkandidaturen geben kann, ist von ca. 15 Plätzen auszugehen.

Bei 15 Plätzen könnte die Anordnung in drei Reihen á 5 Plakate mit einer maximalen Plakatgröße von DIN A0 (84,1 x 118,9 cm) erfolgen. Das würde bedeuten, dass eine Plakattafel ca. 4,20 x 3,57 m, zzgl. Rahmen und Aufstellungsvorrichtung, groß ist. Das bedeutet jedoch auch, dass man jeder bewerbenden Partei/Wählergruppe nur einen Platz zusprechen und keine Rücksicht auf deren Bedeutung nehmen kann. Sollten der zur Verfügung gestellte Platz auf den Plakatwänden wider Erwarten nicht ausreichen, könnte man einen einzelnen Plakatständer neben den Wänden zulassen.

Weiter muss geregelt werden, ob die Parteien den Platz auf der Tafel frei wählen können, ob die Plätze nach Eingangsdatum des Antrags nach der Reihe von oben links nach unten rechts vergeben werden oder ob man nach sie nach der Reihenfolge der Parteien/Wählergruppen (Ordnungszahlen) vergibt. Letzteres ist schwer umzusetzen, da man nicht weiß, welche Partei überhaupt einen Antrag stellen wird.


Kosten

Ein Angebot liegt zum Zeitpunkt der Sitzungsladung noch nicht vor. Hinzu kommen Kosten für die Aufstellungsvorrichtung (z. B. Bodenhülsen) sowie die Kosten für Auf- und Abbau.


Ergebnis

Sofern Wahlwerbung künftig ausschließlich an Wahlplakattafeln genehmigt wird, müssen klare Richtlinien für die Antragsteller definiert werden. Die derzeit gültige Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Vohenstrauß muss nicht zwingend geändert werden, da durch diese Plakatierungen grundsätzlich verboten sind. Ausnahmen werden durch die Verwaltung per Bescheid erteilt. Somit genügt für die Parteien/Wählergruppen ein Bescheid mit den heute festzusetzenden Regularien.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und eingehender Beratung beschließt der Stadtrat:

Ausnahmegenehmigungen für Plakatierungen anlässlich von Wahlen werden künftig auf eigens hierfür von der Stadt aufgestellte Plakatwände beschränkt. Jeder antragstellenden Partei/Wählergruppe steht ein Plakatplatz pro Plakatwand zu. Die Vergabe der Plätze erfolgt chronologisch nach Eingangsdatum des Antrags von oben links nach unten rechts. Dem Antragsteller/der Antragstellerin ist der vorgesehene Platz mitzuteilen. Sofern auf Plakatwänden keine freien Plätze mehr vorhanden sind, werden für weitere Plakatierungsanfragen ausnahmsweise Plakatständer neben den Wänden genehmigt.

Die Plakattafeln sind so rechtzeitig zu beschaffen, dass sie für die nächste, nach der Bundestagswahl 2021 stattfindende Wahl (turnusmäßig Landtags- und Bezirkswahl im Herbst 2023) zur Verfügung stehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 11.10.2021 11:37 Uhr