Bauantrag über den Anbau eines Holzlagers an die bestehende Lagerhalle; Baugrundstücke: Fl.Nrn. 423/2 und 423/3 der Gemarkung Vohenstrauß (Hinter'm Freibad)


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 16.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 10. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 16.12.2021 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Sondergebiet für Lagernutzung (Hinter’m Freibad) am Ortseingang von Vohenstrauß. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Sondergebiet „Lagernutzung“ ausgewiesen. 
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Vohenstrauß – Hinter’m Freibad“. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Dachform und -neigung abweichen. Der Bebauungsplan legt als Dachform ein Satteldach mit einer Neigung von 25° bis 48° fest, geplant ist die Errichtung eines Pultdaches mit 10°.
Damit das Bauvorhaben so zulässig ist, wie es geplant ist, bedarf es einer Befreiung (nach § 31 Abs. 2 BauGB) von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Das Vorhaben ist nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich.

Beschluss

Einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird dahingehend zugestimmt, dass das Vorhaben so zulässig ist, wie in den Planvorlagen dargestellt.
Für zukünftige Bauvorhaben, welche in den gleichen Punkten (Dachform und Dachneigung) wie das oben genannte Bauvorhaben vom Bebauungsplan abweichen, wird die erforderliche Befreiung als geringfügig im Sinne des § 12 Nr. 4 Buchstabe c) der Geschäftsordnung für den Stadtrat Vohenstrauß angesehen.

Gegen den vorstehenden Bauantrag werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.

Zum Bauantrag, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Bauantrag entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Bauantrag mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.02.2022 10:11 Uhr