Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von zwei Einfamilienwohnhäusern und einem Bauplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 185 der Gemarkung Roggenstein


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 03.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Energieausschuss 11. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses 03.02.2022 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB).
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist keine Gebietsart nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Zur Regelung/Sicherstellung der Erschließung wurde bereits seitens der Verwaltung ein entsprechender Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Bauherrn zur Unterschrift zugeleitet. 

Beschluss

Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB gegeben, da die Errichtung weder einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus dem dann anzuwendenden § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (sonstige Bauvorhaben im Außenbereich), da öffentliche Belange, insbesondere § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans) und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Vorhaben lässt die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten) beeinträchtigt sind. 

Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO nicht erklärt.

Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
In der gemeindlichen Stellungnahme ist der Hinweis anzubringen, dass der Bau-, Umwelt- und Energieausschuss sich durchaus eine maßvolle Entwicklung von bis zu zwei Bauplätzen, die nicht zu weit in den Außenbereich ragen, für machbar vorstellen kann. Falls die Antragstellerin ihre Antragsunterlagen dahingehend abändert, sind die geänderten Unterlagen dem Bau-, Umwelt- und Energieausschuss erneut zur Entscheidung vorzulegen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.03.2022 08:13 Uhr