Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 14.12.2021 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) sind die Gemeinden, Städte und Landkreise bei der Änderung des LEP zu beteiligen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat deshalb auf die Möglichkeit hingewiesen, zum Fortschreibungsentwurf einschließlich Umweltbericht bis zum 1. April 2022 Stellung zu nehmen. Dabei sollen Hinweise, Anregungen oder Einwendungen möglichst unter Angabe der betroffenen Festlegungen erfolgen. Der LEP-E kann im Internet unter www.landesentwicklung-bayern.de eingesehen werden. Ein Versand in Papierform erfolgte aus Umweltgesichtspunkten nicht.
Durch die Teilfortschreibung werden in der Verordnung über das LEP, den Festlegungen im
LEP sowie im Leitbild zu folgenden drei Themenfeldern Änderungen vorgenommen:
- Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen
- Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt
- Für nachhaltige Mobilität
Dabei sollen auch die aktuellen Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und daraus abgeleiteter landesplanerischer Handlungsbedarf zur Schaffung möglichst krisenfester Raumstrukturen berücksichtigt werden. Die Teilfortschreibung des LEP ist einer Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (SUP-Richtlinie) zu unterziehen. Hierfür wurde ein Umweltbericht erstellt, der gesonderter Bestandteil der Begründung zum LEP-E ist.
Mit Schreiben vom 22.02.2022 übermittelte der Bayerische Gemeindetag eine Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung. Darin wird deutlich gemacht, dass der Entwurf erhebliches Konfliktpotenzial beinhaltet, von dem praktisch alle kreisangehörigen Gemeinden, Märkte und Städte betroffen sind. Aus Sicht des Bayerischen Gemeindetags führen die neuen Festlegungen - anders, als es die Teilüberschriften des Eckpunktebeschlusses des Ministerrats sowie die Begründung der Änderungsverordnung suggerieren - nicht zu einer Stärkung des ländlichen Raums und einer Entlastung der Verdichtungsräume. Vielmehr ist in der Stellungnahme von einer „Konservierung des ländlichen Raums“ und einem „Befeuern der Entwicklung der Zentren“ die Rede. Man sieht eine begründete Gefahr eines Entwicklungsstopps für zahlreiche Grundzentren, Landgemeinden und deren Ortsteile und befürchtet eine weitere Belastung von Verdichtungsräumen sowie eine „Bau-Entschleunigung“ durch immer weitergehende Begutachtungsanforderung in Planungsprozessen. Der Bayerische Gemeindetag erkennt im Entwurf folgende Prinzipien, die sich bei der Überarbeitung der Regionalpläne niederschlagen könnten:
- Entwicklung nur noch dort, wo alle denkbaren Infrastrukturen vorhanden sind.
- Keine Entwicklung dort, wo einzelne Infrastrukturen fehlen.
- Eine uneingeschränkte Pflicht zum Vorrang der Innentwicklung bei damit verbundenem Stopp der Außenentwicklung.
- Eine bisher nicht dagewesene Konzentration auf die Zentren, Verdichtungsräume und Ballungsräume.
- Eine Pflicht zur Begutachtung und räumlichen Abstimmung in jeglichem Planungsprozess.
Der Bayerische Gemeindetag überlässt es seinen Mitgliedern, entsprechende oder auch ergänzte Stellungnahmen an das zuständige Bayerische Wirtschaftsministerium sowie an die örtlichen Landtagsabgeordneten abzugeben. Es wird aber darum gebeten, die entsprechenden Fortschreibungen der jeweiligen Regionalpläne wachsam und kritisch-konstruktiv zu begleiten.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags in allen Teilen nachvollziehbar. Es besteht Gefahr, dass durch die Teilfortschreibung des LEP die weitere Entwicklung der Stadt Vohenstrauß negativ beeinflusst wird. Daher wird empfohlen, dass die Stadt Vohenstrauß im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern vom 14.12.2021 Stellung nimmt und sich den Ausführungen des Bayerischen Gemeindetags vollinhaltlich anschließt.