Wasserversorgungsanlage der Stadt Vohenstrauß; Festlegung des Kalkulationszeitraumes, des kalkulatorischen Zinssatzes und der Verbrauchsgebühr, sowie Erlass einer Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Vohenstrauß, 2. Änderungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  31. Sitzung des Stadtrates, 08.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 31. Sitzung des Stadtrates 08.09.2022 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Die letzte Kalkulation der Gebühren für die Wasserversorgungsanlage der Stadt Vohenstrauß erfolgte im Jahr 2018. Es wurde die Verbrauchsgebühr angepasst, was eine Satzungsänderung erforderlich machte, die Grundgebühr blieb unverändert.

Der seit 01.10.2018 geltenden Gebührensatz beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers 1,83 € zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7 %). 

Die Grundgebühr beträgt seit 01.10.2006 unverändert bei der Verwendung von Wasserzählern mit 
       Nenndurchfluss       Dauerdurchfluss in m³/h
Grundgebühr in €/Jahr


        Qn (alt)
Q3 (neu)


bis   Qn 2,5
Q3   4,0 m³/h
24,00 €/Jahr 

bis   Qn 15,0
Q3   25,0 m³/h
48,00 €/Jahr 

über Qn 15,0
Q3   25,0 m³/h
96,00 €/Jahr. 



In den vergangenen Wochen wurde durch den Verbandsprüfer des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, Herrn Dieter Meixner, eine Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2026 vorgenommen.

Das Ergebnis dieser Kalkulation wurde durch Herrn Meixner bei TOP–Nr. 3 der heutigen Sitzung vorgetragen und erläutert.

Nach dem Ergebnis der Kalkulation ist die Anhebung der Verbrauchsgebühr und evtl. auch der Grundgebühr erforderlich.
Folgende Varianten wurden diskutiert:
  1. Ohne Anhebung der Grundgebühr – Anhebung der Verbrauchsgebühr auf 2,19 € /m³
  2. Anhebung der Grundgebühr gemäß 4b. des Beschlussvorschlages – Anhebung der Verbrauchsgebühr auf 2,01 €/m³

Für die Ermittlung dieser Varianten wurde der kalkulatorische Zinssatz von 2,5 % auf 1,5 % gesenkt.


§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung hat derzeit folgende Fassung:

„Werden bei Bauausführungen kein Bauwasserzähler oder keine sonstigen beweglichen Zähler verwendet, sind zur Abgeltung für das beim Bau verbrauchte Wasser folgende Pauschalgebühren zu entrichten:

Baukörper bis zu 1.000 m³ umbauter Raum
20,00 €


Baukörper bis zu 2.000 m³ umbauter Raum
                    
40,00 €
Baukörper über 2.000 m³, 
je angefangene 1.000 m³ umbauter Raum


20,00 €. „

In der Regel fallen bei der Errichtung (Neubauten) von Wohnhäusern eine Pauschale in Höhe von 20,00 oder 40,00 Euro an. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Pauschale das Entgelt für den Wasserbezug während der gesamten Bauphase darstellt, erscheint auch hier eine Anpassung für angebracht. Begründen lässt es sich auch damit, dass die allgemeine jährliche Grundgebühr bereits 24,00 Euro (Stand: bis 30.09.2022) und somit mehr als die Pauschale beträgt. Die Pauschale umgerechnet auf eine mögliche Bezugsmenge würde bei einer Pauschale von 20,00 Euro einen Wasserbezug von 10,9 m³ (bei einer zu Grunde gelegten Verbrauchsgebühr von derzeit 1,83 €/m³) ergeben.

Deshalb wird folgende Satzungsregelung vorgeschlagen:

„Werden bei Bauausführungen kein Bauwasserzähler oder keine sonstigen beweglichen Zähler verwendet, sind zur Abgeltung für das beim Bau verbrauchte Wasser folgende Pauschalgebühren zu entrichten:

Baukörper bis zu 1.000 m³ umbauter Raum
40,00 €


Baukörper bis zu 2.000 m³ umbauter Raum
                    
80,00 €
Baukörper über 2.000 m³, 
je angefangene 1.000 m³ umbauter Raum

40,00 €.„

Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS) der Stadt Vohenstrauß (2. Änderungssatzung) für die erforderliche Gebührenanpassung wurde ins Ratsinformationssystem eingestellt.

Beschluss 1

Nach ausführlicher Beratung und Wertung der durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellten und vorgetragenen Gebührenkalkulation lässt 1. Bürgermeister Andreas Wutzlhofer aufgrund der unterschiedlichen Meinungen zu Verbrauchs- und Grundgebühr über die verschiedenen Punkte gesondert Beschluss fassen:

  1. Der neue Kalkulationszeitraum wird festgelegt auf die Zeit vom 01.10.2022 bis 30.09.2026.

  1. Der kalkulatorische Zinssatz für diesen Kalkulationszeitraum wird auf 1,5 % festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

3.  Die Verbrauchsgebühr in § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur 
     Wasserabgabesatzung wird wie folgt festgelegt:
„Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,19 €.“ 

4.  Die Grundgebühr bleibt unverändert. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11

Beschluss 3

  1. Die Verbrauchsgebühr in § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wird wie folgt festgelegt:
„Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers 2,01 €.“ 

  1. Die Grundgebühr wird wie folgt erhöht:
       Nenndurchfluss       Dauerdurchfluss in m³/h
Grundgebühr in €/Jahr


        Qn (alt)
Q3 (neu)


bis   Qn 2,5
Q3   4,0 m³/h
48,00 €/Jahr 

bis   Qn 15,0
Q3   25,0 m³/h
96,00 €/Jahr 

über Qn 15,0
Q3   25,0 m³/h
192,00 €/Jahr. 



Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 8

Beschluss 4

  1. Für die Bauwasserpauschalen wird folgende Satzungsregelung festgelegt:
„Werden bei Bauausführungen kein Bauwasserzähler oder keine sonstigen beweglichen Zähler verwendet, sind zur Abgeltung für das beim Bau verbrauchte Wasser folgende Pauschalgebühren zu entrichten:
Baukörper bis zu 1.000 m³ umbauter Raum
40,00 €


Baukörper bis zu 2.000 m³ umbauter Raum
                    
80,00 €
Baukörper über 2.000 m³, 
je angefangene 1.000 m³ umbauter Raum


40,00 €.“ 









  1. Der Stadtrat beschließt Wortlaut und Inhalt der dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügten Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung – 2. Änderungssatzung – mit den unter Ziffern 3, 4 und 5 beschlossenen Gebührensätzen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung auszufertigen und bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.10.2022 08:11 Uhr