Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses; Baugrundstück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß (Nähe Haubnerstraße)
Daten angezeigt aus Sitzung:
16. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 03.11.2022
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das bisher unbebaute zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist für einen schmalen Streifen an der nördlichen Grundstücksgrenze von rund 10 m breite eine WA-Fläche nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Für den Rest des Grundstückes ist keine Gebietsfestsetzung gemäß der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB ersichtlich. Das Vorhaben würde die Grenzen des bebauten klar abgegrenzten Innenbereichs verlassen und somit das Entstehen einer unerwünschten Splittersiedlung befürchten lassen. Es widerspricht den Zielen einer geordneten Siedlungsentwicklung, da die Verwirklichung eine Signalwirkung für eine nicht erwünscht ungeordnete Nachfolgebebauung hinaus in den Außenbereich mit sich bringen würde.
Zudem ist das Vorhaben hinsichtlich der Erschließung bedenklich. Zwar führt das Grundstück der Haubnerstraße bis ans Baugrundstück heran, aber die Wasserversorgungsleitung reicht nicht bis an die Baugrundstücksgrenze. Des Weiteren verläuft eine dinglich gesicherte städtische Kanalleitung im östliche Baugrundstücksbereich, welche mit dem Vorhaben überbaut werden soll.
Beschluss
Gegen den vorstehenden Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses werden nach der Bayerischen Bauordnung Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt.
Das Bauvorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange und die Erschließung ist nicht gesichert.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO nicht erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2023 10:27 Uhr