Zum Beckenkeller; Tempo 30


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Verkehrsausschusses, 17.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Verkehrsausschuss 4. Sitzung des Verkehrsausschusses 17.01.2023 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Am 17.06.2022 baten 6 Familien im Neubaugebiet „Sommerwiesen“ um die Erweiterung einer Tempo 30 Geschwindigkeitsbegrenzung in der Straße „Zum Beckenkeller“. 

Konkret beschreiben die Anwohner den Bereich zwischen der Einmündung „Im Gstaudach“ und dem Ortsschild am Ende des Bauabschnittes III der Sommerwiesen. 

Sie bitten um Behandlung im Verkehrsausschuss. 

Laut Stellungnahme der Polizeiinspektion Vohenstrauß werden mit den Zeichen 274.1 und Z. 274.2 Zonen abseits von Hauptverkehrsstraßen gekennzeichnet, in denen der fließende Verkehr in erhöhtem Maße Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und Anwohner nehmen soll und aus diesem Grund die Geschwindigkeit auf ein niedrigeres Niveau beschränkt werden soll. Dies trifft auf das direkt angrenzende Wohngebiet „Sommerwiesen“ zu, in welchem diese Regelung bereits umgesetzt wurde und aktuell Anwendung findet.

In Gewerbe- und Industriegebieten kommen Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen grundsätzlich nicht in Betracht. Die Straße „Zum Beckenkeller“ entspricht aber definitiv der eines Gewerbegebietes, sämtliche Zufahrten führen zu Gewerbebetrieben. 

Zudem ist anzumerken, dass die von den Antragstellern genannten Fahrzeuge auf diesem Streckenabschnitt keine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h erreichen dürften. Lkws fahren beispielsweise nur zum Zwecke des Lieferverkehrs in die Straße „Zum Beckenkeller“ ein. Die Anfahrt erfolgt fast ausschließlich über die „Waidhauser Straße“, ebenso verhält es sich mit der Abfahrt, da die Straße in nördliche Richtung nur für Anlieger freigegeben ist und bislang keine Erkenntnisse über durchfahrende Lkw vorliegen. Eine Eindämmung des angesprochenen Lärms wäre durch diese Maßnahme sehr wahrscheinlich nicht bemerkbar. Parallel dazu verhält es sich zur angesprochenen erhöhten Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer (Kinder, Fußgänger, Radfahrer), eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist diesbezüglich nicht zielführend. 

Gemäß §1 der StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Da diese Regelung auf alle Verkehrsteilnehmer zutrifft, darf und muss im Zufahrtsbereich zu Gewerbebetrieben auch von anderen Verkehrsteilnehmern (Kindern, Fußgänger, Radfahrer) entsprechende Vorsicht erwartet werden. 
 

Beschluss 1

Der Antrag auf Tempo 30 wird abgelehnt, da eine solche Regelung in Gewerbegebieten grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Beschluss 2

Auf Vorschlag des Ausschussmitglieds Bernd Koller soll die Aufstellung eines Temposysgerätes ohne Anzeige der Geschwindigkeit in der Straße zum Beckenkeller erfolgen, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu messen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.10.2023 14:28 Uhr