Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses; Baugrundsück Fl.Nr. 369 der Gemarkung Altenstadt b.Vohenstrauß (Nähe Haubnerstraße)
hier: Lageänderung
Daten angezeigt aus Sitzung:
17. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Energieausschusses, 18.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Das Bauvorhaben wurde bereits in der letzten Bauausschusssitzung am 03.11.2022 behandelt. Bei der damaligen Sitzung ist dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert worden. Ausschlaggebend hierfür war vor allem auch die Überbauung der städtischen Abwasserleitung im östlichen Bereich des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks.
Nun hat der Bauherr beim Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab einen geänderten Lageplan (Stand 12.11.2022) eingereicht und die geplanten Gebäude Richtung Westen verschoben, sodass eine Überbauung der städtischen Abwasserleitung nicht mehr gegeben ist.
Das bisher unbebaute, zur Bebauung vorgesehene Grundstück, liegt im Ortsteil Altenstadt b. Vohenstrauß, es ist dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzurechnen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Vohenstrauß. Es ist für einen schmalen Streifen an der nördlichen Grundstücksgrenze von rund 10 m breite eine WA-Fläche nach der Baunutzungsverordnung ausgewiesen. Für den Rest des Grundstückes ist keine Gebietsfestsetzung gemäß der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Ein Bebauungsplan ist für dieses Gebiet nicht aufgestellt.
Das Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Im vorliegenden Fall ist eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB ersichtlich. Da das Vorhaben hinsichtlich der Erschließung noch bedenklich ist.
Zwar wird die im östlichen Grundstücksbereich verlaufende, dinglich gesicherte Abwasserleitung nicht mehr überbaut und die Haubnerstraße reicht bis ans Baugrundstück heran, aber die Wasserversorgungsleitung befindet sich nicht anschlussbereit in Grundstücksnähe.
Zur Sicherstellung und Regelung der Erschließung kann seitens der Verwaltung ein Erschließungsvertrag ausgearbeitet und dem Antragsteller zur Unterschrift vorgelegt werden.
Von Seiten der Verwaltung werden hinsichtlich der Lage im Außenbereich weiterhin Bedenken angemeldet, da zu befürchten ist, dass von diesem Bauvorhaben eine Signalwirkung, für eine nicht erwünschte ungeordnete Nachfolgebebauung hinaus in den Außenbereich ausgehen könnte.
Beschluss
Gegen den vorstehenden, hinsichtlich der Lage des Vorhabens geänderten, Antrag auf Vorbescheid über die Errichtung eines Wohnhauses (Stand 12.11.2022) werden nach der Bayerischen Bauordnung keine Einwendungen erhoben. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf Vorbescheid, von dem die Stadt Vohenstrauß als Eigentümerin benachbarter Grundstücke Kenntnis genommen hat, wird die Zustimmung nach Art. 66 BayBO erklärt.
Nach § 36 Abs. 1 BauGB und § 8 Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) wird zum Antrag auf Vorbescheid entsprechend der Sach- und Rechtslage Stellung genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 8 DBauV, dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab als Baugenehmigungsbehörde die Gremiumsentscheidung zu dem Antrag auf Vorbescheid mitzuteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.03.2023 11:14 Uhr