Für 90,8 % der Vohenstraußer Grundsteuerobjekte liegen derzeit bereits Messbeträge vor.
Für die Grundsteuer B sind 3219 Fälle von 3420 Fällen eingegangen (94 %) von diesen sind 3026 Fälle, Fälle bei den für das Grundsteuerobjekt bereits ein Messbetrag nach altem Recht vorliegt.
Für die Grundsteuer A sind 760 Fälle von 962 Fällen eingegangen (79 %) von diesen sind 570 Fälle, Fälle bei den für das Grundsteuerobjekt bereits ein Messbetrag nach altem Recht vorliegt.
Die Stadt Vohenstrauß erhält die Messbeträge für die Grundsteuer vom Finanzamt Weiden und muss diese hinnehmen, es ist hier lediglich über die Hebesätze möglich, Einfluss zu nehmen.
Die Stadt kann die Messbeträge nicht ändern, dies geschieht durch das Finanzamt Weiden. Jeder Bürger sollte seinen Messbetragsbescheid nach Erhalt überprüfen.
Die Stadt Vohenstrauß ist nicht verpflichtet, die Grundsteuer aufkommensneutral zu halten, die letzte Erhöhung der Hebesätze war 2003 von 285 % auf 310 %. Der Landesdurchschnitt für die Grundsteuer A beträgt 344 %, für die Grundsteuer B beträgt 339 %.
Die Bezeichnung „Aufkommensneutral“ kann sich auch nur auf das Gesamtsteueraufkommen beziehen, nicht jeder Bürger wird das gleiche wie vorher zahlen, es wird Gewinner und Verlierer geben.
Da der Umfang an Lücken und Fehlern im Grundsteuermessbetragsbestand derzeit nicht absehbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den Folgejahren erneute Korrekturen des Hebesatzes erforderlich sind. Bei manchen Messbeträgen ist eine deutliche Steigerung gegenüber dem vorherigen Wert erkennbar, ob diese Messbeträge alle korrekt sind, ist fraglich.
Grundsteuer B (Wohn- und Geschäftsimmobilien, unbebaute Grundstücke)
Zur Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer B im Jahr 2025 wurden die bisherigen Fälle für die ein neuer Bescheid erstellt wurde herangezogen, Neufälle für welche bisher kein alter Messbetragsbescheid vorliegt, wurden nicht miteingerechnet.
Die Messbeträge für Altfälle betragen bis 2024 192.214,29 € ab 2025 betragen sie 384.808.
Bis 2024 ergibt sich hierfür folgendes Steueraufkommen:
192.214,29 € MB x 310 % Hebesatz = 595.864,30
Ab 2025 würde sich bei Messbeträgen von 384.808 folgendes Steueraufkommen ergeben:
384.808 € MB x 310 % Hebesatz = 1.192.904,80 €
Auf Grund des deutlichen Anstiegs der Messbeträge ist eine Änderung des Hebesatzes erforderlich
384.808 MB x 160 % Hebesatz = 615.692,80 €
Bei der Grundsteuer B werden auf Grund der Rechtsänderung ab 2025 die Wohngebäude aus der Land und Forstwirtschaft miterfasst, diese waren bisher mit in der Grundsteuer A erfasst.
Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft)
Zur Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer A im Jahr 2025 wurden die bisherigen Fälle für die ein neuer Bescheid erstellt wurde herangezogen, Neufälle für welche bisher kein alter Messbetragsbescheid vorliegt, wurden nicht miteingerechnet.
Die Messbeträge für Altfälle betragen bis 2024 13.094,69 € ab 2025 betragen sie 16.614,44
Bis 2024 ergibt sich hierfür folgendes Steueraufkommen:
13.094,69 € MB x 310 % Hebesatz = 40.593,54
Ab 2025 würde sich bei Messbeträgen von 16.614,44 folgendes Steueraufkommen ergeben:
16.614,44 € MB x 310 % Hebesatz = 51.504,76 €
Auf Grund des deutlichen Anstiegs der Messbeträge ist eine Änderung des Hebesatzes erforderlich
16.614,44 MB x 250 % Hebesatz = 41.536,10 €
Da die bisherigen Hebesätze mit Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums, d.h. zum 01. Januar 2025, automatisch ihre Geltung verlieren, sollte jede Gemeinde die ab dem 01. Januar 2025 gültigen Hebesätze noch im Kalenderjahr 2024 festlegen.
In 2024 wurde der Hebesatz mit der Haushaltssatzung 2024 bekannt gemacht. Da es nicht möglich ist zum 01.01.2025 den Haushalt aufzustellen, muss der Hebesatz ab Januar 25 durch eine Hebesatzsatzung noch in 2024 festgesetzt werden.
Die Hebesatzsatzung wird mit ins RIS eingestellt.
Ein weiterer Diskussionspunkt ist der § 5 BayGrStG hier hat der Freistaat die Möglichkeit geschaffen
- für Wohnflächen in Verbindung mit einer Land und Forstwirtschaft
- Baudenkmäler
- Wohnflächen im sozialen Wohnungsbau
gesonderte Hebesätze festzusetzen, dies wird jedoch durch den bayerischen Gemeindetag ausdrücklich abgelehnt, da die Sondersituation der oben genannten Fälle bereits ausreichend durch das Gesetz berücksichtigt wird, auch sind keine Gründe für eine zusätzliche Privilegierung erkennbar.
Zudem muss bedacht werden, dass wenn die bisherigen Einnahmen wieder erreicht werden sollen, für jede Ermäßigung andere stärker belastet werden müssen.
Die neuen Grundsteuerbescheide werden im Januar 2025 versandt.