Im Bericht zur überörtlichen Kassen- und Rechnungsprüfung 2011 bis 2014 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ist unter Textzimmer 16 a) folgendes vorgetragen:
„Die pauschale Abzugsmenge von 20 m³ für Großvieheinheiten sollte überprüft werden.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 der BGS/EWS wird eine pauschale Abzugsmenge von 20 m³/GVE gewährt. Dieser Wert dürfte deutlich zu hoch sein. Wir empfehlen, die Pauschale niedriger anzusetzen. So hat z.B. der BayVGH im Urteil vom 06.08.1987, Az. 23 BZ 85 A.3138, eine Regelung, wonach ein jährlicher Wasserverbrauch von 12 m³/Großvieheinheit unterstellt wurde, nicht beanstandet, dagegen im Urteil vom 04.03.1988, Az. 23 B 87.01636, einen jährlichen Wasserverbrauch von 14 m³ je Großvieheinheit als an der unteren Grenze der im Allgemeinen notwendigen Menge liegend erachtet (vgl. Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzung zur Abwasserbeseitigung, Erl. 20.101/11, Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 35, Erl. 7.3).“
Bei der Stadt Vohenstrauß gelten seit Jahrzehnten (zumindest seit 01.01.1977) diesbezüglich folgende Regelungen:
§ 10
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 cbm pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Gebührenpflichtige hat dazu das letzte amtliche Viehverzeichnis zum Mehrfachantrag vorzulegen; falls ein amtliches Viehverzeichnis nicht besteht, kann er ersatzweise einen anderen Nachweis führen.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Falle des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 36 cbm pro Jahr für jede zum Stichtag 1. Januar mit Haupt- und Nebenwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldete Person unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
Die Regelung in § 10 Abs. 5 führt dazu, dass bei der Stadt Vohenstrauß pro Großvieheinheit im Durchschnitt 14 bis 15 m³ tatsächlich zum Abzug kommen (im Jahr 2015 exakt 14,886 m³).
Insgesamt fand die pauschale Abzugsregelung im Jahr 2015 bei 32 landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtzahl von 1.153 Großvieheinheiten und einer Gesamtabzugsmenge von 17.163 m³ Anwendung.
Eine Änderung der pauschalen Abzugsmenge auf 12 oder 14 m³ pro Großvieheinheit würde sich im unteren einstelligen Centbereich auf die Abwassergebühr auswirken.
Derzeit ist wohl davon auszugehen, dass pauschale Abzugsmengen von 12 bis 20 m³ pro Großvieheinheit von den Gerichten als zulässig erachtet werden. Während in der ursprünglichen Mustersatzung von 1974 ein Verbrauch von 20 m³ je Großvieheinheit als nachgewiesen galt, wurde dieser Wert in späteren Jahren vielfach kontrovers diskutiert. Der echte Verbrauchswert hängt wohl von der jeweiligen Betriebsform ab (z.B. Festmist, Flüssigmist, Weidehaltung).
Eine Zusammenstellung der pauschalen Abzugswerte einiger Nachbargemeinden liegt den Stadtratsfraktionen vor.
Der Hinweis des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes wird dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt, ob diesbezüglich eine Satzungsänderung vorbereitet werden soll.