Mit Datum vom 07.09.2021 erließ die Stadt Vohenstrauß einen Kostenersatzbescheid
nach Art. 28 BayFwG für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Vohenstrauß am 21.08.2021 aufgrund eines Fahrzeugbrandes auf der Kreisstraße NEW 38.
Laut Bescheid vom 07.09.2021 beläuft sich der Kostenersatzbetrag auf 1.964,01 €.
Mit Schreiben vom 08.10.2021 legte die Versicherung Widerspruch gegen den Kostenersatzbescheid der Stadt Vohenstrauß ein; gleichzeitig wurde eine Zahlung über den Betrag von 1.768,43 € veranlasst.
Die Verwaltung hat den Halter des Fahrzeugs mit Schreiben vom 12.10.2021 darüber informiert, dass die Versicherung den Schaden in Höhe von 1.768,43 € reguliert habe, allerdings ein Restbetrag von 195,68 € noch aussteht.
Der Halter wurde gebeten, diesen Betrag bis 26.10.2021 auf ein Konto der Stadt Vohenstrauß einzuzahlen.
Es erfolgte ein Hinweis der Stadt, dass der Halter seine Versicherung über dieses Schreiben informieren könne.
Mit Datum vom 23.10.2021 teilte die Versicherung mit, dass sie das eben genannte Schreiben vom Versicherungsnehmer erhalten habe und legte nochmals eine Kopie des Widerspruchsschreibens bei. Zudem teilte die Versicherung mit, dass sie davon ausgehe, dass der Stadt – über den bereits geleisteten Betrag hinaus- keine weiteren Forderungen zustehen.
Dem Widerspruch war ein Prüfungsbericht einer von der Versicherung beauftragten externen Firma beigefügt aus dem ersichtlich ist, dass die Personalkosten, die Ausrückestundenkosten und die Streckengebühren gekürzt wurden.
Eine fundierte Begründung der Kürzungen ist nicht erfolgt; es wurden lediglich betriebswirtschaftliche Gründe angeführt.
Auch wurde beispielsweise der festgesetzte Stundensatz von 26 € für die Feuerwehrdienstleistungen auf 24 € pauschal gekürzt.
Die Höhe des Kostenersatzes, der mit betreffenden Bescheid geltend gemacht wird, ist nicht willkürlich ermittelt oder gar pauschal aus Veröffentlichungen übernommen.
Die Kämmerei kalkuliert mit realen Zahlen (Kaufpreis der Fahrzeuge, Berücksichtigung von Zuwendungen, Berücksichtigung von Vorhaltekosten, tatsächliche Betriebskosten und Berücksichtigung von Abschreibungszeiträumen etc.).
Nach Auffassung der Verwaltung ist dieser Widerspruch jedoch unbegründet.
Eine Abweichung der per Satzung vom Stadtrat beschlossenen Gebührensätze würde gegen geltendes Ortsrecht verstoßen und wäre damit nicht zulässig.
Das Verhalten des Versicherungsunternehmens ist bayernweit bekannt und kein Einzelfall.
Zumindest ein weiteres Versicherungsunternehmen agiert bei Kostenersatzbescheiden der Stadt Vohenstrauß bzw. anderer Kommunen ähnlich.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, dem Widerspruch nicht abzuhelfen und dem Landratsamt Neustadt an der Waldnaab zur Entscheidung zuzuleiten.