Vierte Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung; Änderung der Gebühren für den Friedhof Altenstadt und der Bestattungsgebühren
Daten angezeigt aus Sitzung:
44. Sitzung des Stadtrates, 27.07.2023
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die zuletzt umfassend durchgeführte Kalkulation datiert aus dem Jahr 2018.
Auf Grund der Anlage eines Urnenfeldes auf dem Friedhof Altenstadt sowie der Änderung der Anzahl der in die Kalkulation einfließenden Grabstellen, ist eine neue Kalkulation Friedhofsgebühren in Altenstadt erforderlich.
Die Ergebnisse der neuen Kalkulation sind für den Friedhof Altenstadt in zu erwartender Höhe ausgefallen; sie weisen deutlichere Steigerungen aus, wenngleich man an dieser Stelle ausführen kann, dass in absoluten Zahlen beispielsweise ein Grab im Gräberfeld pro Jahr um 12,46 € oder ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes um 14,43 € im Jahr teurer wird.
Die Zahl der Grabstellen im Friedhof Altenstadt hat sich von 557 auf 572 erhöht.
Zugleich mit der Anpassung der Grabnutzungsgebühren sollten auch die Gebühren für die Leistungen der Bestattungsunternehmen aktualisiert werden.
Hier kommen Gebühren für das Umbetten einer aus dem Gräberfeld oder einem Erdgrab und für die Umbettung einer Urne aus der Urnenwand hinzu sowie die Gebühr für die Beisetzung der Urne in Altenstadt.
Diese Leistungen werden von den Unternehmen als Erfüllungsgehilfen wahrgenommen und werden über die Stadt – und damit im Rahmen der Gebührensatzung- abgerechnet.
Beschluss
Nach eingehender Beratung beschließt der Stadtrat den Entwurf der vierten Änderungssatzung als Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Vohenstrauß über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).
Dieser Satzungsentwurf, der der Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der beigefügte Friedhofsplan für den Friedhof Altenstadt wird zum Bestandteil der Friedhofsgebührensatzung erklärt.
Herr Erster Bürgermeister Andreas Wutzlhofer oder dessen gesetzlicher Vertreter wird zur Ausfertigung der Satzung ermächtigt.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab die Satzung in zweifacher Ausfertigung zuzuleiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.09.2023 08:55 Uhr