Vorlage der Jahresrechnung 2023 gemäß Art. 102 Abs. 2 GO und Beauftragung des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 und 4 GO
Daten angezeigt aus Sitzung:
53. Sitzung des Stadtrates, 04.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dann dem Stadtrat vorzulegen (Art. 102 Abs. 2 GO).
Die Vorschrift des Art. 102 GO regelt nicht, wie der Stadtrat die vorgelegte Jahresrechnung zu behandeln hat. Die Vorlage dient in diesem Verfahrensstadium in erster Linie der Information des Gremiums.
Die Jahresrechnung 2023 wurde von der Kämmerei gemäß § 77 KommHV-Kameralistik aufgestellt.
Den Stadtratsmitgliedern wurde ein Rechenschaftsbericht zur Verfügung gestellt; daraus können die wichtigsten Zahlen entnommen werden.
Die übrigen nach § 77 KommHV-Kameralistik zu erstellenden Unterlagen befinden sich in der Kämmerei und sind auf Wunsch einsehbar.
Nach Vorlage der Jahresrechnung schließt sich die örtliche Rechnungsprüfung an.
Sie ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchzuführen (Art. 103 Abs. 4 GO).
Die örtliche Rechnungsprüfung wird vom Rechnungsprüfungsausschuss vorgenommen (Art. 103 Abs. 1 GO).
Beschluss
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Ergebnis der Jahresrechnung 2023.
Mit der Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2023 wird der Rechnungsprüfungsausschuss beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.05.2024 08:51 Uhr