Erlass der Haushaltssatzung und Festsetzungen des Haushaltsplanes 2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Stadtrates, 07.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 26. Sitzung des Stadtrates 07.04.2016 ö beschliessend 4

Sach- und Rechtslage

Gemäß Art. 63 Abs. 1 GO hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung ist das Haushaltsgesetz der Stadt und ist eine vom Stadtrat zu beschließende Rechtsnorm.
Die Kämmerei hat für das Haushaltsjahr 2016 den Haushaltsplan erarbeitet und die Haushaltssatzung hierzu vorbereitet.
Der Haushaltsplan 2016 wurde in den Sitzungen des Finanz- und Verwaltungsausschusses am 17. und 18.03.2016 vorberaten und in den jeweiligen Fraktionen erläutert.

Beschluss

Nach Beratung und Aussprache beschließt der Stadtrat die nachstehende Haushaltssatzung 2016 zu erlassen und den Haushaltsplan 2016 mit den darin enthaltenden Ansätzen und Abschlusszahlen festzusetzen:

Haushaltssatzung







der Stadt Vohenstrauß -Landkreis Neustadt an der Waldnaab- für das Haushaltsjahr 2016








Auf Grund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Vohenstrauß folgende Haushaltssatzung:







§ 1







Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt








im Verwaltungshaushalt













in den Einnahmen und Ausgaben mit

14.270.280,00 €







und im Vermögenshaushalt













in den Einnahmen und Ausgaben mit

3.606.855,00 €







ab.













§ 2







Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.















§ 3







Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.








§ 4







Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:








1. Grundsteuer












a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)

310 v.H.

b) für die Grundstücke (B)



310 v.H.








2. Gewerbesteuer



350 v.H.















§ 5







Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan
wird auf 1.600.000 Euro festgesetzt.











§ 6







Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft.



Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 01.06.2016 08:25 Uhr