1. Von den seitens der Öffentlichkeit als auch von Seiten der Träger öffentlicher Belange fristgerecht vorgebrachten Einwendungen, Bedenken und Anregungen nimmt der Stadtrat Kenntnis und nach eingehender Beratung dazu wie folgt Stellung (Hinweis: Von einer Protokollierung des Inhalts der eingegangen Stellungnahmen wird abgesehen; diese befinden sich in den Akten der Verwaltung unter Az. 610 2010 und können dort jederzeit eingesehen werden):
Zum Schreiben des Herrn Josef Schieder, Braunetsriether Weg 32, 92648 Vohenstrauß, vom 15.03.2016:
Das Anwesen Braunetsriether Weg 32 wurde mit dem Immissionspunkt 7 im schallschutztechnischen Gutachten der ifb Eigenschenk betrachtet. Die Anforderungen der TA Lärm werden eingehalten; der Richtwert wird bei Zugrundelegung einer Gemengelage aus Wohnen und Arbeiten um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Die Regelungen der TA Lärm sehen in diesem Fall vor, dass eine etwaige Vorbelastung nicht weiter ermittelt werden muss.
Durch die den Bauraum für das Hauptgebäude umgebende Begrünung wird das Gebäude in das Ortsbild eingebunden. Die Gebäudekubatur entspricht den Anforderungen eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs. Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert eines Nachbargrundstücks sind nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG allenfalls dann relevant, wenn der Bebauungsplan unmittelbar für das Grundstück des Einwendungsführers selbst gilt, nicht jedoch bei lediglich mittelbarer Beeinflussung des Verkehrswerts (vor allem dann, wenn Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets betroffen sind).
An der Planung wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben der Frau Andrea Daubermerkl, Röhrenweg 10, 92648 Vohenstrauß, vom 25.02.2016:
Das Anwesen Röhrenweg 10 wurde im Zuge des Schallgutachtens der ifb Eigenschenk mit dem Immissionspunkt 9 betrachtet. Das Gutachten stellt klar, dass die Anforderungen der TA Lärm bei Zugrundelegung einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe eingehalten werden. Der Richtwert wird erheblich, um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Nach der TA Lärm bleiben etwaige Vorbelastungen bei einer Unterschreitung des Richtwerts um den genannten Wert außer Betracht. Bei der schallschutztechnischen Begutachten sind auch die beabsichtigten Öffnungszeiten und die weiteren technischen Anlagen des Betriebs (wie Lüfter etc) berücksichtigt worden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist daher jedenfalls ein Betrieb der zugelassenen Art der baulichen Nutzung unter schallschutztechnischen Gesichtspunkten möglich.
Auch die Erweiterung der AWO ist in die Erwägungen zum vorliegenden Bebauungsplan eingestellt worden. So wurde die Erweiterung beispielsweise im vorbenannten Schallgutachten mitgeprüft.
Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf es nicht, da die durchgeführte Vorprüfung im Einzelfall zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.
Schließlich wird durch die vorliegende Bauleitplanung keine weitere Abfallquelle zugelassen. Der Marktbetreiber wird auf die ordnungsgemäße Entsorgung achten.
Die Stadt hält daher an der der Einzelhandelsversorgung dienenden Bauleitplanung fest.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum erneuten Schreiben der Frau Andrea Daubenmerkl, Röhrenweg 10, 92648 Vohenstrauß, vom 16.03.2016:
Zum Einwendungsschreiben vom 25.02.2016 ist bereits dargelegt worden, dass die schallschutztechnischen Belange der Einwendungsführerin im Gutachten der ifb Eigenschenk geprüft worden sind (dort Immissionspunkt 9). Die Anforderungen werden bei den im Gutachten zugrunde gelegten Öffnungszeiten und dem angenommenen Betriebskonzept gewahrt. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist jedoch auch nur darzulegen, dass der Bebauungsplan umsetzbar ist, also ein Betrieb der im Bebauungsplan zugelassenen Art rechtlich umsetzbar ist. Weitere Anforderungen an den Betrieb sind sodann im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert eines Nachbargrundstücks sind nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG allenfalls dann relevant, wenn der Bebauungsplan unmittelbar für das Grundstück des Einwendungsführers selbst gilt, nicht jedoch bei lediglich mittelbarer Beeinflussung des Verkehrswerts (vor allem dann, wenn Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets betroffen sind). Bei der Verkehrswertminderung handelt es sich daher nicht um einen eigenständigen Abwägungsbelang; berücksichtigungsfähig sind nur solche Belange, die das Grundstück faktisch und unmittelbar beeinträchtigen.
Die Erforderlichkeit aktiver Lärmschutzmaßnahmen wird im Baugenehmigungsverfahren weiter geprüft. Bei Einhalten der Richtwerte der TA Lärm sind Kostenzuschüsse zu Schallschutzmaßnahmen nicht möglich.
Eine Änderung der Bauleitplanung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben der Eheleute Anna und Josef Lingl, Braunetsriether Weg 36, 92648 Vohenstrauß, vom 29.02.2016:
Die Belange der Bürger werden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung geprüft und beachtet.
Zur Prüfung einer möglichen Lärmbelastung durch einen mit dem Bebauungsplan zugelassenen Betrieb wurde vom Büro ifb Eigenschenk ein schallschutztechnisches Gutachten erstellt. Das Anwesen der Einwendungsführer liegt hinter dem im Gutachten betrachteten Immissionspunkt 9, so dass das Anwesen vom Vorhaben etwas weiter entfernt ist. Am Immissionspunkt 9 werden ausweislich des Gutachtens unter Zugrundelegung einer Gemengelage von Wohnen und Gewerbe die Richtwerte der TA Lärm nicht nur eingehalten, sondern sogar um mindestens 6 dB(A) unterschritten. Bei einer Unterschreitung in diesem Ausmaß bedarf es nach den Regelungen der TA Lärm keiner weiteren Betrachtung einer etwaigen Vorbelastung.
Die aus der Neuplanung resultierende Mehrbelastung des Verkehrsaufkommens ist ebenfalls gutachterlich geprüft worden. Es ergab sich eine gute Anbindung des Vorhabenverkehrs (Kunden) über die südlichen Straßen. Auch die Anlieferung über die Fliederstraße (nur Zufahrt) erfolgt aus südlicher Richtung und nicht über die Erschließungsstraße der Einwendungsführer. Etwaige Belastungen durch die Lieferzone sind im Lärmgutachten geprüft worden.
Eine rückwärtige Anbindung des Marktes an den Röhrenweg ist im vorliegenden Bebauungsplanverfahren nicht geplant.
Der Supermarktparkplatz ist nach Süden ausgerichtet. Er wurde im Lärmgutachten berücksichtigt.
Eine Änderung der Bauleitplanung, die einer Stärkung des Nahversorgungszentrums Waidhauser Straße insbesondere durch eine Erweiterung der Verkaufsfläche dient, ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben der AWO, Ambulante Kranken & Altenpflege, Braunetsriether Weg 34, 92648 Vohenstrauß, vom 14.03.2016:
Im Schallschutzgutachten der ifb Eigenschenk wurde der bereits genehmigte Anbau der Tagesbetreuung mit dem Immissionspunkt 8 berücksichtigt. An diesem Immissionspunkt werden die Anforderungen der TA Lärm unter Zugrundelegung einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe erheblich und um mindestens 6 dB(A) sowohl in der Tag- wie auch der Nachtzeit unterschritten.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Weiden i.d.OPf. vom 10.03.2016:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Wasserwirtschaftsamts keine Einwände bestehen.
Zu den Altlasten wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben der Höheren Landesplanungsbehörde und des Sachgebiets 34 Städtebau bei der Regierung der Oberpfalz vom 15.03.2016:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Bebauungsplan insgesamt mit den Vorgaben der Landesplanung übereinstimmt.
Sortimente, die der Grund- und Nahversorgung dienen oder dem ergänzenden kurzfristigen Bedarf zuzurechnen sind (z.B. Near-Food), gehören zur typischen Sortimentsstruktur eines Vollsortimenters und passen in das Sortimentskonzept eines Nahversorgungszentrums. Hierzu zählen alle Produkte, die in der Regel sehr häufig eingekauft und unmittelbar nach dem Kauf ge- oder verbraucht werden. Dies sind alle Sortimente der Grundversorgung wie z. B. Lebensmittel, Getränke, Drogeriewaren, aber auch Tiernahrung, Zeitungen oder Zeitschriften. Hiermit übereinstimmend lässt der Bebauungsplan das Sortiment Lebensmittel einschließlich der im Lebensmitteleinzelhandel typischen Randsortimente zu, wobei durch den Begriff des Randsortiments nicht nur die Sortimente, sondern auch die untergeordnete Belegung der Verkaufsfläche mit diesen Sortimenten klargestellt ist. Die Begründung wird wie vorstehend angepasst.
Das Schallgutachten der ifb Eigenschenk zeigt, dass im Bebauungsplan ein Vorhaben möglich ist, dass die Anforderungen der TA Lärm auch im Hinblick auf die westlich nachfolgende Wohnbebauung wahrt.
Im Vorfeld der Bauleitplanung ist die Zufahrt der Anlieferung genau und wiederholt mit den zuständigen Stellen, wie dem Staatlichen Bauamt Amberg-Sulzbach und dem Landratsamt Neustadt a. d. Waldnaab, Sachgebiet Verkehrswesen, besprochen worden. Es stellte sich heraus, dass die Zufahrt der Anlieferung über den südlichen Kreisverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit zu vermeiden ist. Aus diesem Grund wurde die Anlieferung und hier nur die Zufahrt der LKWs über die Fliederstraße gelegt.
Zur Anbindung des Markts in das Ortsbild sind im Bauland 7 Laubbäume und zusätzlich pro 20 Stellplätze weitere Bäume 1. oder 2. Ordnung im Bereich der Stellplätze als zu pflanzen und zu erhalten im Bebauungsplan festgesetzt. Die Westseite der geplanten Lärmschutzwand ist auf mind. 60% ihrer Fläche zu begrünen. Der Markt ist daher gut in das Ortsbild eingebunden.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 09.03.2016:
Die Bedenken der HWK sind allgemein gehalten und gehen grundsätzlich von Auswirkungen einer großflächigen Flächenausweisung auf das bestehende Ladenhandwerk (Bäcker, Metzger) aus. Sie berücksichtigen in ihrem pauschalen Ansatz jedoch nicht die planerische Entwicklungsabsicht der Stadt Vohenstrauß.
Das planerische, im ISEK verankerte Ziel der Stadt Vohenstrauß ist die Sicherung und Entwicklung von Nahversorgungszentren (NVZ), die jeweils für die an ihnen anliegende Bevölkerung Nahversorgungsfunktion übernehmen sollen. Prägendes Merkmal dieser NVZ ist auch ein Angebot an Back- und Wurst-/Fleischwaren. Zum Ladenhandwerk zu rechnende Angebote sind daher prägendes Merkmal der NVZ.
Folgende Stadträume mit Nahversorgungsfunktion sollen gesichert und entwickelt werden:
- NVZ Altenstadter Straße
- Altstadt mit Nahversorgungsfunktion
- NVZ Waidhauser Straße
Insofern entspricht das Vorhaben Waidhauser Straße dem Planungsziel der Stadt Vohenstrauß.
Die Backwarengeschäfte und Metzgereien der Innenstadt können sich zudem durch individuelle Qualität von den überwiegend filialisierten Wettbewerbern in den anderen Nahversorgungsräumen abgrenzen und eine eigene Qualität anbieten.
Die in der gutachterlichen Stellungnahme dargelegte und auf Grundlage einer differenzierten örtlichen Bestandsaufnahme begründete Vorhabensbeurteilung bleibt somit in der Sache unverändert.
Änderungen der Bauleitplanung sind nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 42, vom 16.03.2016:
Zu den Altlasten wird in den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen.
Die Anregungen zu den Rechtsgrundlagen werden aufgenommen und der Bebauungsplan entsprechend redaktionell angepasst.
Werbeanlagen werden nicht allgemein außerhalb der Baufenster zugelassen. Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen regelt die Zulässigkeit nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung. Ziffer 4.3 regelt sodann die Zulässigkeit der Werbeanlagen im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche. Die Begründung wird hinsichtlich dieses Konzepts ergänzt. Die Einhaltung weiterer rechtlicher Vorgaben zu den Werbeanlagen ist im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Die GRZ kann gemäß § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO durch Anlagen i. S. des § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO auch um mehr als 50 % überschritten werden, wenn dies im Bebauungsplan so festgesetzt wird. Dies ist geschehen. Die Begründung wird zur städtebaulichen Darlegung der Festsetzung noch ergänzt.
Der Nachweis des Lärmschutzes ist im Genehmigungsverfahren zu führen. Es bedarf keiner Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB. Die Baugenehmigung kann die Errichtung der Lärmschutzwand vor Betriebsaufnahme als Auflage vorsehen.
Eine ausdrückliche Teilaufhebung des Bebauungsplans „Am Braunetsriether Weg“ ist rechtlich nicht erforderlich, da in der Neuüberplanung die Teilaufhebung enthalten ist. Hierzu wird zu den Ausführungen in der Begründung ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Für nutzungsbezogene Festsetzungen, die dem Immissionsschutz dienen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage im BauGB. Die erforderliche Höhe der im Bebauungsplan zugelassenen Lärmschutzwand ist im Baugenehmigungsverfahren anhand eines Schallgutachtens nachzuweisen.
Die Anlieferung über die Fliederstraße ist nicht zuletzt deshalb so geführt worden, weil das Landratsamt, Sachgebiet Verkehrswesen, im Vorfeld der Bauleitplanung einer Anlieferung über den Kreisverkehr wegen Bedenken hinsichtlich der Verkehrssicherheit ablehnend gegenüber stand. In weiteren Gesprächen mit den weiter beteiligten Behörden, so auch dem Staatlichen Bauamt, ist sodann die Variante Anlieferung über die Fliederstraße entwickelt worden. Die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm wurde durch das Lärmgutachten der ifb Eigenschenk nachgewiesen. Kundenverkehr, der über den Tag verteilt das weitaus größere Verkehrsvolumen ausmacht, wird nicht über die Fliederstraße geführt.
Insbesondere wegen der östlich vorhandenen Tankstelle samt Waschstraße ist im Lärmgutachten richtigerweise von einer Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe ausgegangen worden.
Die Begründung wird zur städtebaulichen Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Hinblick auf eine Stärkung des Nahversorgungszentrums ergänzt.
Die Begründung wird unter Nr. 3.4 angepasst. Die Wiedernutzbarmachung liegt insbesondere darin, dass bebaute Bereiche einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben des Bayer. Landesamts für Denkmalpflege vom 19.02.2016:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände bestehen.
Zu den Meldepflichten des BayDSchG wird in den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben der PLEdoc, Essen, vom 12.02.2016:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben des BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Neustadt a.d. Waldnaab-Weiden i.d.OPf., vom 16.02.2016:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Bauleitplanung keine naturschutzrechtlich relevanten Einwendungen erhoben werden.
Aus Sicht der Stadt veranlassen die ergänzenden Hinweise in der Stellungnahme keine Änderung des Bebauungsplans. Eine weitergehende Kompensation der Versiegelung ist nicht erforderlich. Die Hinweise zu möglichen Maßnahmen werden jedoch an den Bauherrn mit der Bitte um Prüfung weitergegeben.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben des Staatl. Bauamts Amberg-Sulzbach vom 29.02.2016:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Staatlichen Bauamtes keine Einwände zum Bebauungsplan bestehen.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Zum Schreiben der Bayernwerk AG, Netzcenter Weiden i.d.OPf., vom 17.02.2016:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände bestehen.
Die vom Einwendungsführer genannten Leitungen, werden, soweit sie im Bebauungsplan liegen, als Hinweise aufgenommen.
Die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung liegt in der Verantwortung des Vorhabenträgers.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Anlage
zu diesem Beschluss
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl I S. 132), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Vohenstrauß folgende
S a t z u n g
über die Aufstellung des Bebauungsplanes
für das „Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“ in Vohenstrauß
§ 1
Der Bebauungsplan für das „Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“, ausgearbeitet von der KEHRBAUMARCHITEKTEN AG Leopoldstraße 128, 80802 München, in der Fassung vom 29.01.2016, redaktionell geringfügig überarbeitet lt. Stadtratsbeschluss vom 07.04.2016, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung, ist beschlossen.
§ 2
Diese Satzung und die Festsetzungen des Bebauungsplanes treten am Tage der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans tritt gleichzeitig der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“, die Festsetzungen für das Grundstück Fl.Nr. 1331 der Gemarkung Vohenstrauß betreffend, außer Kraft.
Vohenstrauß,
Stadt Vohenstrauß
Wutzlhofer
Erster Bürgermeister
2. Aufgrund des § 2 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches beschließt der Stadtrat Vohenstrauß den vom Planungsbüro KEHRBAUMARCHITEKTEN AG, Leopoldstraße 128, 80802 München, gefertigten Bebauungsplan für das „Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“ in Vohenstrauß in der Fassung vom 29.01.2016, unter Berücksichtigung der unter Ziff. 1 beschlossener redaktioneller Änderungen, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung als Satzung. Der Entwurf der Satzung ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
Anlage
zu Nr. 26/8 Beschluss Nr. 2
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und der §§ 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl I S. 132), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl I S. 1548) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Vohenstrauß folgende
S a t z u n g
über die Aufstellung des Bebauungsplanes
für das „Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“ in Vohenstrauß
§ 1
Der Bebauungsplan für das „Sondergebiet-Einzelhandel Waidhauser Straße“, ausgearbeitet von der KEHRBAUMARCHITEKTEN AG Leopoldstraße 128, 80802 München, in der Fassung vom 29.01.2016, redaktionell geringfügig überarbeitet lt. Stadtratsbeschluss vom 07.04.2016, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung, ist beschlossen.
§ 2
Diese Satzung und die Festsetzungen des Bebauungsplanes treten am Tage der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans tritt gleichzeitig der Bebauungsplan „Vohenstrauß – Am Braunetsriether Weg“, die Festsetzungen für das Grundstück Fl.Nr. 1331 der Gemarkung Vohenstrauß betreffend, außer Kraft.
Vohenstrauß,
Stadt Vohenstrauß
Wutzlhofer
Erster Bürgermeister
3
. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen und die Satzung in Kraft zu setzen. Sobald die Satzung in Kraft und der Bebauungsplan damit rechtsverbindlich ist, ist der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0