Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG); Bestätigung des neu bzw. wiedergewählten Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß


Daten angezeigt aus Sitzung:  26. Sitzung des Stadtrates, 07.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 26. Sitzung des Stadtrates 07.04.2016 ö beschliessend 12

Sach- und Rechtslage

Nachdem die Amtszeit des bisherigen Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß mit Ablauf des 30.04.2016 endet, wurden in der Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß am 02.04.2016 Neuwahlen durchgeführt, um einen rechtzeitigen und reibungslosen Übergang auf etwaige Nachfolger zu gewährleisten. Von den Aktiven der Wehr wurde in der Dienstversammlung Herr Klaus Rupprecht, Sperlingstraße 13, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten und Herr Christoph Gollwitzer, Königsberger Str. 5, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten gewählt.

Gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 BayFwG bedürfen gewählte Kommandanten, unabhängig davon, ob neu oder wieder gewählt, der Bestätigung durch die Stadt Vohenstrauß. Diese Bestätigung ist ihrer Rechtsnatur nach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, also kein Geschäft der laufenden Verwaltung ohne grundsätzliche Bedeutung. Zuständig ist daher der Stadtrat. Herr Kreisbrandrat Richard Meier, hat sein Benehmen zur Bestätigung erteilt.

Beschluss

Der Stadtrat Vohenstrauß bestätigt gemäß Art. 8 Abs. 4 BayFwG

Herrn Klaus Rupprecht, Sperlingstr. 13, 92648 Vohenstrauß, zum Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß und
Herrn Christoph Gollwitzer, Königsberger Str. 5, 92648 Vohenstrauß, zum stellvertretenden Kommandanten der Freiw. Feuerwehr Altenstadt b. Vohenstrauß.

Die Bestätigung der Vorgenannten erfolgt zum 01. Mai 2016. Die Bestätigung erfolgt unter der Bedingung, dass innerhalb eines Jahres die Nachweise über den Besuch der für die Bestätigung erforderlichen Lehrgänge (Leiter einer Feuerwehr und Gruppenführerlehrgang) vorgelegt werden (soweit diese Lehrgänge nicht bereits absolviert wurden und durch eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden können).

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 01.06.2016 08:25 Uhr