Der Stadtrat Vohenstrauß hat in seiner Sitzung am 03.11.2016 die 5. Änderung des seit 09.12.1997 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gewerbe- und Industriegebiet „Vohenstrauß – Ost, BA 1“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB beschlossen.
Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde abgesehen. Stattdessen konnte sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 18.11.2016 bis einschl. 19.12.2016 über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich dazu äußern. Während der Auslegung wurden keinerlei Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Weiter wurden die Träger öffentlicher Belange auf elektronischem Wege unter Beifügung des Bebauungsplanänderungsentwurfes am 11.11.2016 am Bauleitplanverfahren beteiligt und bis zum 19.12.2016 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist haben folgende Fachstellen Bedenken bzw. Anregungen vorgebracht, mit denen sich der Stadtrat beschlussmäßig zu befassen hat:
Bayernwerk AG, Netzcenter Weiden i.d.OPf.
„In der Erweiterungsfläche des Betriebsgrundstücks Widmann sind ein 0,4-kV Niederspannungskabel und ein Straßenbeleuchtungskabel der Bayernwerk AG in der Fl.Nr. 2043/4 der Gemarkung Vohenstrauß vorhanden. Im Zuge des geplanten Geh- und Radwegebaus müssen die betroffenen Versorgungsleitungen in den Gehwegbereich verlegt werden.“
Autobahndirektion Nordbayern, Dienststelle Fürth
„Folgende Auslagen sind zu berücksichtigen:
1. Werbeanlagen, die die Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 6 ablenken können und somit geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden.
2. Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten, dass Verkehrsteilnehmer auf der BAB A 6 nicht geblendet werden können.
3. Oberflächen- und sonstiges Abwasser darf nicht der Entwässerung der BAB A 6 zugeführt werden.
4. Gegenüber dem Straßenbaulastträger können keine Ansprüche aus Lärm- und anderen Emissionen geltend gemacht werden.“
Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Sachgebiet 42
1. Der Planteil mit Zeichenerklärung ist nicht brauchbar. Er sollte vergrößert werden, da die Zeichenerklärung nicht lesbar ist und notwendige Planzeichen nicht erkennbar sind. Wie weit reicht der Geltungsbereich? Die Planzeichenverordnung ist zu beachten.
2. In der Begründung wird aufgeführt, in welchen Punkten das Vorhaben des Autohauses Wiedmann dem bisherigen Flächennutzungsplan widerspricht und dass vers. Änderungen des Bebauungsplanes sinnvoll wären. Es fehlt jedoch die konkrete Aufstellung, welche Änderungen in der vorliegenden Fassung vorgenommen werden, sowie der Anlass und die Ziele der Planänderung und wie diese begründet werden. Es werden auch noch andere Festsetzungen geändert, die nicht das Autohaus betreffen. Wodurch werden diese Änderungen begründet? Als Ziel und Anlass der Planung sollten die Maßnahmen der Innenentwicklung erläutert werden.
3. In der Begründung sind Aussagen zum Geltungsbereich der 5. Änderung sowie der Umweltbericht zu ergänzen. Was passiert mit der Festsetzung der Bepflanzung zwischen Widmann, PSZ und Rupprecht? Es ist nicht erkennbar, dass sich die Gemeinde mit möglicherweise betroffenen Belangen auseinandergesetzt hat.
4. Im Plan geht nicht eindeutig hervor, wie weit die Bereiche GI und GE reichen, bzw. warum in den Parzellen 1, 3, 4 und 6 eine Nutzungsschablone dargestellt wurde, in den Parzellen 5, 7 und 2 jedoch nicht.
5. Die Fläche für den geplanten Radweg ist nicht erkennbar.
6. Was ist mit dem Satz „Es gelten unterschiedliche Festsetzungen je nach Nutzungsschwerpunkt der Gebäude“ gemeint? Dort wo unterschiedliche Festsetzungen gelten sollen, sind diese konkret festzusetzen.
7. Unter Festsetzung Nr. 1.5 sollte ergänzt werden, welche Einfriedungen an nicht straßenseitigen Grundstücksgrenzen zulässig sind.
8. Die Festsetzung 1.13 ist nicht zulässig und sollte gestrichen werden.
9. Die am Ende der textlichen Festsetzungen aufgeführten Festsetzungen im rot markierten Kasten sollten unter 1.1 eingearbeitet werden. Der letzte Satz ist wie folgt zu formulieren: „Bei freistehenden Wohngebäuden, die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässig sind, ……..“.
Zur Stellungnahme des Landratsamtes hat sich die Verwaltung, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Stadtrat, wie folgt geäußert und dies der Sachbearbeiterin für Bauleitplanung, Frau Christina Bauer, auch so mitgeteilt:
„Zu 1.: Dass der Planteil mit Zeichenerklärung in Papierform in der Größe DIN A 3 nicht lesbar und damit nicht brauchbar ist, entspricht (bedingt) den Tatsachen. In der auf elektronischem Wege der Mail am 11.11.2016 übersandten PDF-Datei aber ist alles erkennbar. Die Endfassung und die nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens dem Landratsamt zu übersendenden Ausfertigungen werden selbstverständlich in lesbarer Größe (DIN A 2 oder DIN A 1) ausgedruckt. Der Geltungsbereich wurde nochmals konkret dargestellt. Die Planzeichenverordnung wird beachtet.
Zu 2.: Der Anlass für die Bebauungsplanänderung war selbstverständlich das geplante Bauvorhaben der Firma Widmann. Nachdem aber festgestellt wurde, dass manche Firmen und Betriebe bei der einen oder anderen Baumaßnahme vom Bebauungsplan abgewichen sind (wenn auch mittels Befreiung) bzw. Vorhaben planen, die ebenfalls nicht dem Bebauungsplan entsprechen (z.B. Überschreitung der Gebäudehöhe) sollt dies im Zuge der Bebauungsplanänderung mit berücksichtigt werden. Die konkrete Aufzählung aller Punkte, die von der Bebauungsplanänderung betroffen sind, wird in die Begründung noch aufgenommen unter Darlegung des Anlasses.
Zu 3.: Die Begründung, die Aussage zum Geltungsbereich betreffend, wird entsprechend ergänzt. Lt. Stadtratsbeschluss wird von der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen. Ein solcher kann somit nicht ergänzt werden. Die Festsetzung hinsichtlich der Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenzen Widmann, PSZ und Rupprecht wurden durch das nunmehr durchgehende Baufenster hinfällig. Eine möglicherweise durchgehende Bebauung könnte nicht von einer Heckenreihe unterbrochen werden. Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung noch mit aufgenommen. Das durchgehende Baufenster wurde deshalb notwendig, da die Firma Rupprecht möglichweise eine Teilfläche von der Firma Widmann (auf der Fläche befindet sich derzeit ein kleines Regenüberlaufbecken, das nicht mehr unbedingt benötigt wird, da ein Anschluss an den öffentlichen Kanal möglich ist) für eine Betriebserweiterung erwirbt.
Zu 4.: Im Planteil wird die eindeutige Abgrenzung zwischen GE- und GI-Gebiet dargestellt. In den Parzellen 5, 7 und 2 werden ebenfalls Nutzungsschablonen aufgenommen.
Zu 5.: Der geplante Geh- und Radweg wird aus beitragsrechtlichen Gründen im Bebauungsplan nicht dargestellt und kann somit nicht erkennbar sein.
Zu 6.: Der Satz „Es gelten unterschiedliche Festsetzungen je nach Nutzungsschwerpunkt der Gebäude“ steht schon in der Urfassung des Bebauungsplanes, wurde bislang noch nie moniert und beanstandet. Bei der Auslegung gab es bislang auch keine Probleme.
Zu 7.: Nachdem Festsetzung Nr. 1.5 keine Regelungen für Einfriedungen an den nichtstraßenseitigen Grundstücksgrenzen enthält, gelten die Vorschriften der BayBO. Eine abweichende Regelung im Bebauungsplan wird für nicht erforderlich gehalten.
Zu 8.: Die Festsetzung 1.13 wird gestrichen.
Zu 9.: Die im rot markierten Kasten aufgeführten Festsetzungen werden selbstverständlich unter 1.1. eingearbeitet. Im letzten Satz wird, wie angeregt, das Wort „ausnahmsweise“ eingefügt.“
Aufgrund der Äußerung der Verwaltung und Durchsicht der überarbeiteten Unterlagen ist Frau Bauer dann noch folgendes aufgefallen:
„Bisher waren im gesamten Gebiet 2 Vollgeschosse zulässig. Diese Festsetzung ist nun entfallen. Stattdessen wurde nur für Büro- und Verwaltungsgebäude und für Wohngebäude eine Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse getroffen. Es wäre wünschenswert, dass auch für alle übrigen Gebäude (insbesondere die Betriebsgebäude, die ja im GE und GI angesiedelt werden sollen) eine Festsetzung hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse getroffen wird. Ansonsten ist nicht ganz klar, ob die alte Fassung gelten soll, oder sich die Zulässigkeit allein aus den übrigen Festsetzungen zum Maß der Nutzung ergeben soll. Aus der Begründung kann man hierzu leider nichts entnehmen.
Ist die zusätzliche Zufahrt zur Waidhauser Straße bereits vorab mit dem Straßenbauamt abgestimmt? Im Plan ist bisher nicht dargestellt, wo diese erfolgen soll, da die Sondernutzungserlaubnis noch nicht erteilt wurde. Wurde diese in Aussicht gestellt?
In der zuletzt vorgelegten Fassung war der Satz „Es gelten unterschiedliche Festsetzungen je nach Nutzungsschwerpunkt der Gebäude“ entgegen Ihrer Aussage (Mail v. 21. 12) nicht mehr enthalten. Der Wegfall wird von meiner Seite sehr begrüßt.“
Zu dieser erneuten Stellungnahme hat die Verwaltung folgendes mitgeteilt:
„Es ist kein Problem, den vorletzten Satz von Ziff. 1.1 wie folgt zu fassen: ‚Im Gesamtgebiet sind bis zu drei Vollgeschosse zulässig‘ (egal, ob es sich um Betriebs-, Büro- oder Verwaltungsgebäude handelt, zumal ohnehin eine hochstzulässige Gebäudehöhe festgelegt ist).
Welche Fassung künftig gelten soll ergibt sich aus dem Satz in der Begründung vor der Überschrift ‚Bauliche Nutzung‘.
Die neue Zufahrt zum Grundstück der Fa. Widmann von der Waidhauser Straße aus sowie die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis wurde vom Staatl. Bauamt bei einem Ortstermin in Aussicht gestellt. Eine Darstellung der Zufahrt ist nicht möglich, da die genaue Lage noch nicht bekannt ist. Die in Aussicht gestellte Sondernutzungserlaubnis wird zu gegebener Zeit darauf abgestellt.“
Hierauf wiederum kam von Frau Bauer dann am 04.01.2017 folgende, abschließende Antwort:
„Von meiner Seite aus steht nach Einarbeitung der von mir aufgeworfenen Punkte einer Beschlussfassung durch den Stadtrat nichts entgegen, sofern keine anderen Stellen oder Bürger Einwände vorgebracht hatten, die eine Überarbeitung notwendig machen.“