Jahresrechnung 2020; Feststellung und Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 GO


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Sitzung des Stadtrates, 05.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 27. Sitzung des Stadtrates 05.05.2022 ö beschliessend 3

Sach- und Rechtslage

Die Jahresrechnung für das Jahr 2020 wurde während des Zeitraums 10., 11., 12., 14. und 17.05. 2021 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss geprüft.

Über das Ergebnis wurde der Stadtrat in der Sitzung am 03.03.2022 durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Herrn StR Heinrich Rewitzer, in Kenntnis gesetzt.


Aus der Niederschrift des Rechnungsprüfungsausschusses ist zu entnehmen, dass die Prüfung im Wesentlichen ohne Beanstandungen abgeschlossen wurde.
Auf einige kleine Besonderheiten wurde jedoch hingewiesen.

Es wurde festgestellt, dass bei einigen Maßnahmen Ausschreibungen oder das Einholen von Vergleichsangeboten fehlten.
Diese Beanstandung bezog sich auf laufende Maßnahmen.

Hierzu ist von Seiten der Verwaltung auszuführen, dass den Bediensteten stets die Vergabevorschriften gegenwärtig sind; allerdings kann es im Verlauf der unterschiedlichen Gewerke vorkommen, dass die eine oder andere Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, die bei der Vergabe des „Hauptgewerks“ nicht absehbar war.
Um einen zeitlichen Verzug zu vermeiden, kann es bei der einen oder anderen Beschaffung vorkommen, dass die Möglichkeiten des Vergaberechts (hier insbesondere die Höhe der jeweils gültigen Auftragswerte) großzügig ausgelegt werden und auf das Einleiten eines –meist zeitaufwändigen Vergabeverfahrens – verzichtet wird.

Es wird an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um finanziell untergeordnete zusätzliche Vergaben handelt; bei erheblichen Auftragswerten wird regelmäßig das erforderliche Vergabeverfahren eingeleitet und auch durchgeführt.


Hinsichtlich der vollständigen Dokumentation der Verfahren wird ausgeführt, dass das Vergaberecht für bauliche Maßnahmen seit kurzer Zeit im Bauamt angesiedelt ist.
Durch eine erfolgte Aufstockung personeller Ressourcen soll künftig die umfassende Abwicklung der Vergabeverfahren ermöglicht und auch sichergestellt werden.


Zur Feststellung des Rechnungsprüfungsausschusses bezüglich einer überdurchschnittlichen Überstundenbelastung sowohl im Bereich der Kläranlagen als auch der Verwaltung kann ausgeführt werden, dass die Stundenanzahl an Wochenenden für das Klärpersonal bereits reduziert wurde.
Gänzlich vermeiden lassen sich Wochenendstunden vor dem Hintergrund rechtlicher Abwasservorschriften nicht (Prüfungen von Parametern, Fremdwassermengen usw.).


Durch die Einführung eines Fernüberwachungssystems soll zusätzlich eine Reduzierung der Überstunden ermöglicht werden.

Alle Bediensteten im tariflichen Bereich sind angehalten, nicht vermeidbare Überstunden unmittelbar nach deren Entstehung bzw. innerhalb einer Woche auszugleichen.

Im Großen und Ganzen funktioniert diese Praxis; im Bereich der Kläranlagen hat sich aber in den beiden vergangenen Jahren aufgrund krankheitsbedingter langer Abwesenheit von Stammpersonal und Einarbeitung von neuem Personal eine hohe Zahl von Überstunden des übrigen Personals ergeben.


Im Bereich der Verwaltung wird man sich zeitnah über eine Verstärkung des Personals Gedanken machen.

Aber auch hier gilt, dass angefallene Überstunden zeitnah abzubauen sind.

Wenn der Stadtrat mit den eben gemachten Erledigungsvermerken einverstanden ist, so wäre nach Art. 102 Abs. 3 GO die Jahresrechnung 2020 festzustellen und über deren Entlastung zu beschließen.

Vom rechnerischen Ergebnis der Jahresrechnung wurde der Stadtrat in der Sitzung am 04.03.2021 in Kenntnis gesetzt.

Das Ergebnis dieser Jahresrechnung ist dieser Sitzungsniederschrift als Anlage beigefügt.

Beschluss

Nach Kenntnisnahme vom Sachverhalt und Beratung beschließt der Stadtrat:

Die Erledigungsvermerke der Verwaltung über die in der örtlichen Rechnungsprüfung für das Jahr 2020 getroffenen Feststellung werden anerkannt und genehmigt.

Das Ergebnis der Jahresrechnung 2020 wird, wie in der Anlage ausgewiesen, festgestellt.

Die beigefügte Anlage wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.

Die Entlastung wird dem Ersten Bürgermeister als dem Leiter der Stadtverwaltung erteilt. Er nimmt daher an der Abstimmung über die Entlastung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO) nicht teil.

Für die Jahresrechnung 2020 wird hiermit die Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.06.2022 09:00 Uhr