Bauantrag: Martina Bianchin und Önder Canerik; Abbruch eines best. Wohngebäudes und Neubau eines Wohnhauses in 97332 Volkach, Erlachweg 4, Flst. 2414/2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau-, Agrar- und Umweltausschusses, 27.01.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Agrar- und Umweltausschuss (Stadt Volkach) Sitzung des Bau-, Agrar- und Umweltausschusses 27.01.2020 ö beschließend 2.1

Vorbericht

Martina Bianchin und Önder Canerik
Bauantrag: Abbruch eines best. Wohngebäudes und Neubau eines Wohnhauses in 97332 Volkach, Erlachweg 4, Flst. 2414/2
Das Grundstück liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „An der Eichfelder Straße“ und ist dort als WA-Gebiet eingetragen.
Der Bauherr plant den Abbruch des Wohnhauses (ohne Keller) sowie des Carports auf dem Grundstück. Die Garage soll an die Straßengrenze errichtet werden und mit einen elektrischen Torantrieb ausgestattet werden. Eine Abweichung von der Satzung über die Herstellung von Kfz-stellplätzen hinsichtlich des erforderlichen Stauraumes von der Garage von mindestens 5,00 m wird beantragt.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich;
  • der Ausbildung des Anbaus mit Flachdach statt Satteldach mit 30-55 Grad,
  • dem Mindestabstand von 5,00 m für Garagen zur straßenseitigen Grundstücksgrenze mit Ausbildung einer Grenzgarage an der Straße,
  • der Änderung der Dacheideckungsfarbe von ziegelrot in anthrazit,
  • der Änderung der offenen Bauweise in eine halboffene Bauweise mit Anbau an einer Nachbargrenze,
  • der Ausbildung der Gaube mit einer Breite von 78 % statt maximal 1/3 bezüglich Gesamtgebäudebreite,
wird beantragt.
Für den Neubau des Einfamilienwohnhauses sind 2 Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Die grünordnungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes sind zu berücksichtigen und einzuhalten. Eine Versickerung der Oberflächenwässer wird gemäß Bebauungsplan empfohlen.

Beschluss

Der Bauherr plant den Abbruch des Wohnhauses (ohne Keller) sowie des Carports auf dem Grundstück. Die Garage soll an die Straßengrenze errichtet werden und mit einen elektrischen Torantrieb ausgestattet werden. Eine Abweichung von der Satzung über die Herstellung von Kfz-stellplätzen hinsichtlich des erforderlichen Stauraumes von der Garage von mindestens 5,00 m wird beantragt.

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich;
  • der Ausbildung des Anbaus mit Flachdach statt Satteldach mit 30-55 Grad,
  • dem Mindestabstand von 5,00 m für Garagen zur straßenseitigen Grundstücksgrenze mit Ausbildung einer Grenzgarage an der Straße,
  • der Änderung der Dacheideckungsfarbe von ziegelrot in anthrazit,
  • der Änderung der offenen Bauweise in eine halboffene Bauweise mit Anbau an einer Nachbargrenze,
  • der Ausbildung der Gaube mit einer Breite von 78 % statt maximal 1/3 bezüglich Gesamtgebäudebreite,
wird befürwortet.
Begründung:
Die vorhandene Bebauung in diesem Straßenabschnitt weißt bereits eine Doppelhausbebauung (einseitiges Grenzgebäude) auf. Breitere Dachgauben und Hauptgebäude-Anbauen wurden an anderer Stelle bereits befürwortet und genehmigt. Das Grundstück befindet sich verkehrstechnisch in einer Zone 30, in der primär nur der Anliegerverkehr die Straße frequentiert, deshalb kann die Garage an der Grenze befürwortet werden. Die Garage ist jedoch zwingend mit einem Elektrotorantrieb zu versehen.
Für den Neubau des Einfamilienwohnhauses sind 2 Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen.
Die grünordnungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes sind zu berücksichtigen und einzuhalten. Eine Versickerung der Oberflächenwässer wird gemäß Bebauungsplan empfohlen.
Dem Bauantrag zum Wohnhausabbruch und Neubau eines Wohnhauses mit Garage wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.05.2021 11:33 Uhr