Baugenehmigung: Römmert Wein- und Ferienland GmbH; Neubau von Ferienwohnungen und Nutzungsänderung des Bestandes in 97332 Volkach, Weinstr. 21, Flst. 322


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 02.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss (Stadt Volkach) Sitzung des Ferienausschusses 02.04.2020 ö beschließend 3

Vorbericht

Römmert Wein- und Ferienland GmbH
Baugenehmigung: Neubau von Ferienwohnungen und Nutzungsänderung des Bestandes in 97332 Volkach, Weinstraße 21, Flst. 322

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Altstadt Volkach“ und im Bereich der Gestaltungssatzung der Altstadt. Das Grundstück liegt auch im Ensemblebereich der Altstadt.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl von maximal 0,8 auf 0,97 wird beantragt.
Eine Abweichung von den Vorgaben der Gestaltungssatzung hinsichtlich 4.3-A, Ausbildung von Dachterrassen auf der Nordseite als Flachdach im Hinterlieger-Bereich wird beantragt.
Auf die Stellungnahme des städtebaulichen Beraters, Dag Schröder wird verwiesen.
4.3-E: Die Anzahl der Dachgauben ist möglichst gering zu halten. Um die Dachflächen möglichst freizuhalten, ist ein zum Ausbau zugelassenes Dach von den Giebelseiten her zu belichten. Der Antragsteller plant die Errichtung von mehreren Dachgauben zur Belichtung von nichtausgebautem Dachraum.
Für das beantragte Bauvorhaben sind 9 Kfz-Stellplätze nachzuweisen. Als Bestand für das Anwesen werden 5 Kfz-Stellplätze anerkannt. Es werden mit der Umplanung 14 Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück hergestellt. 12 Kfz-Stellplätze werden im Stellplatznachweis dargestellt. 2 Kfz-Stellplätze werden im Stellplatz-Nachtrag nachgewiesen.

Beschluss 1

Herr Flammersberger beantragt, keine Gauben zuzulassen, da der Dachraum nicht ausgebaut wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 3

Beschluss 2

Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl von maximal 0,8 auf 0,97 ist unter Anrechnung der Freiflächen nicht notwendig. Die GRZ wird nicht überschritten.
Eine Abweichung von den Vorgaben der Gestaltungssatzung hinsichtlich 4.3-A, Ausbildung von Dachterrassen auf der Nordseite als Flachdach im Hinterlieger-Bereich wird befürwortet.
Auf die Stellungnahme des städtebaulichen Beraters, Dag Schröder wird verwiesen. Die Gestaltungssatzung ist ansonsten einzuhalten.
4.3-Dachgauben werden nicht erlaubt.  
Für das beantragte Bauvorhaben sind 9 Kfz-Stellplätze nachzuweisen. Als Bestand für das Anwesen werden 5 Kfz-Stellplätze anerkannt. Es werden mit der Umplanung 14 Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück hergestellt. 12 Kfz-Stellplätze werden im 1. Stellplatznachweis dargestellt. 2 Kfz-Stellplätze werden im Stellplatz-Nachtrag nachgewiesen.
Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2020 06:39 Uhr