Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlage -Freibad-


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 22.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.06.2020 ö 5

Vorbericht

Wenn das Gelände des Freibades als öffentliche Grünanlage genutzt werden soll, sollte eine Benutzungssatzung erlassen werden. In der Satzung sind konkrete Regelungen zum Verhalten beschrieben (vgl. andere Grünanlagen)

Beschluss 1

In § 3 Abs. 2 Nr. 8 ist der Wortlaut: „das Mitführen von Tieren aller Art außer Hunde an einer kurzen Leine (max. 1,5 m)“ durch „das Mitführen von Tieren aller Art“ zu ersetzen, d. h. es sollen keine Hunde zugelassen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

Beschluss 2

§ 3 Abs. 2 Nr. 4 „mit harten Bällen (Lederbällen) zu spielen“ ist ersatzlos zu streichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

Die Stadt Volkach erlässt folgende Satzung:

Satzung Benutzung Erholungsgebiet „Freibad Volkach – Grünanlage“    

Satzung

über die Benutzung des Erholungsgebietes

„Freibad Volkach – Grünanlage“





Inhaltsverzeichnis

                       §  1        Gegenstand der Satzung
                       §  2        Betretungs- und Benutzungsvorbehalte
                       §  3        Sonderregelungen, Sondergenehmigungen
Verhalten im Erholungsgebiet
§  4        Benutzungssperre
§  5        Haftung
§  6        Anordnungen
§  7        Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme
§  8        Ordnungswidrigkeiten
§  9        Inkrafttreten







- 1 -
Satzung

über die Benutzung des Erholungsgebietes „Freibad Volkach – Grünanlage“

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl 1998 S. 796), erlässt die Stadt Volkach folgende Satzung:

§ 1
Gegenstand der Satzung

  1. Das Erholungsgebiet „Freibad Volkach – Grünanlage“ ist eine Einrichtung der Stadt Volkach. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen unentgeltlichen Benutzung für Erholungszwecke nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt.

  1. Das Erholungsgebiet umfasst das Grundstück Fl. Nr. 2100 Gemarkung Volkach.

  1. Die Begrenzung des Erholungsgebietes ist aus dem in der Anlage beigefügten Plan
    (M 1:5000, stark umrandete Grundstücke) ersichtlich.
    Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Betretungs- und Benutzungsvorbehalte

  1. Personen, durch die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Allgemeinheit sowie der Benutzung des Erholungsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 gegeben oder zu erwarten ist, ist der Besuch des Erholungsgebietes untersagt.

  1. Kindern unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung von Personen über 16 Jahren gestattet.

§ 3
Sonderregelungen, Sondergenehmigungen,
Verhalten im Erholungsgebiet

  1. Innerhalb des Erholungsgebietes ist alles zu vermeiden, was die Sicherheit, Ordnung, Sittlichkeit, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt oder gefährdet.

  1. Innerhalb des Erholungsgebietes ist es, soweit nicht durch die Gemeinde Sondergenehmigungen erteilt werden, insbesondere untersagt:

  1. Kraftfahrzeuge (PKW, Motorräder, Mopeds, Mofas u.ä.; (ausgenommen hiervon sind Rollstühle, Krankenfahrstühle) zu benutzen. Fahrräder müssen geschoben werden.

  1. ganzjährig zu reiten bzw. Pferde zu führen;

  1. die Grünanlagen und die Anlageneinrichtungen (WC-Anlagen, Bänke, Hinweistafeln, usw.) zu verunreinigen, zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu verändern;

  1. andere Besucher, insbesondere durch Geräte zum Abspielen von Tonträgern aller Art oder durch sonstigen Lärm zu belästigen;

  1. offene Feuerstellen zu errichten, einschließlich der Benutzung von Grillgeräten

  1. zu nächtigen, zu zelten und Wohnwagen aufzustellen;

  1. das Mitführen von Tieren aller Art

  1. Tiere zu weiden;

  1. Waren, außer in der genehmigten Gastronomie, aller Art, einschl. Speisen oder Getränke zu verkaufen, gewerbliche Leistungen anzubieten, Bestellungen aufzunehmen oder Vergnügungen zu veranstalten;

  1. den Beckenbereich zu betreten

  1. außerhalb der genehmigten Gastronomie Gläser zu verwenden

  1. Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Polizei oder der Rettungsdienste.

  1. Sondergenehmigungen nach Abs. 2 dürfen nur für Vorhaben erteilt werden, die der in § 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung genannten Benutzung des Erholungsgebietes für Erholungszwecke nicht zuwiderlaufen. Sondergenehmigungen können auch unter Auflagen erteilt werden. Die Sondergenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist jederzeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.


§ 4
Benutzungssperre

  1. Das Erholungsgebiet und seine Einrichtungen können ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

  1. Nicht für die Benutzung zugelassen sind Flächen, auf denen Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden.

§ 5
Haftung

  1. Die Benutzung des Erholungsgebietes erfolgt zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art haftet die Stadt Volkach nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Für Garderobe, Wertsachen oder sonstige Gegenstände wird jegliche Haftung durch die Stadt ausgeschlossen.

§ 6
Anordnungen

  1. Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Erholungsgebiet ergehenden Anordnungen des von der Stadt Volkach beauftragten Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

  1. Das Aufsichtspersonal kann Personen, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, vom Erholungsgebiet verweisen.

§ 7
Beseitigungspflicht und Ersatzvornahme

  1. Wer durch Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

  1. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann die Stadt den Zustand nach einer Androhung und nach dem fruchtlosen Ablauf der dabei gesetzten Frist an seiner Stelle und auf seine Kosten beseitigen; einer vorherigen Androhung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist, bei Gefahr im Verzuge oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

  1. Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2500,00 Euro belegt werden, wer

  1. das Erholungsgebiet entgegen § 2 Abs. 1 und 3 benutzt,

  1. gegen die Verhaltensregeln bzw. Verbote des § 3 Abs. 2 Ziffer 1 bis 12 verstößt oder einer nach § 3 Abs. 4 Satz 2 gesetzten Auflage zuwiderhandelt,

  1. das Erholungsgebiet trotz einer Sperre nach § 4 Abs. 1 benutzt,

  1. den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 6 nicht Folge leistet.

§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Volkach, Datum



Bäuerlein
1. Bürgermeister                                                Bekanntmachung :  Datum
                                                               Inkrafttreten:           Datum


- 5 -



Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.06.2021 08:18 Uhr