Aufhebung der Sondernutzung von unterirdischen Verbindungen zwischen den Anwesen Hauptstr. 30 und Marktplatz 5 in Volkach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 14.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 14.09.2020 ö beschließend 3

Vorbericht

Herr Klaus Behringer hat im Jahre 1998 zwischen den beiden Grundstücken, Hauptstr. 30 und Marktplatz 5, eine Rohrverbindung, mit einer Länge von 28 m, einen Durchmesser von ca. 150 mm und einer Tiefe von ca. 3 m, für Daten-, Telefon- und Elektrokabel in öffentlicher Verkehrsfläche (Hauptstraße) verlegen lassen. Die Stadt Volkach stimmt dieser Vorgehensweise mit Beschluss des Stadtrates vom 22.12.1997 zu.

Herr Behringer beantragt mit Schreiben vom 06.04.2020 die Nutzungsaufgabe dieser Leistung = Sondernutzung.

Die Stadt hat zur Nutzung der Erlaubnis unter anderem folgende Auflage bestimmt:
  • Bei Stilllegung oder Aufgabe der Versorgungsleitung behält sich die Stadt Volkach vor, die Leitungen oder Teile davon vom Antragssteller zurück bauen zu lassen oder auf Kosten des Antragstellers diese Leistungen auszuführen.
  • Der Berechtigte der Sondernutzung stellt die Stadt Volkach und die Verwaltungsgemeinschaft von allen Haftungsansprüchen, die sich aus dem Gebrauch der Sondernutzung ergeben, frei.
  • Der Berechtigte der Sondernutzung haftet für alle Schäden und Ansprüche, die sich aus der Sondernutzung für Dritte ergeben. Die Beweislast liegt beim Betreiber. Dieser muss im Zweifelsfall nachweisen, dass ein entstandener Schaden nicht von der Sondernutzung verursacht wird.
  • Bei Widerruf der Erlaubnis leistet die Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft Volkach keine Entschädigung für geleistete Aufwendungen.
  • Sind bei Maßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie beim Straßenbau Änderungen an dem Rohrbündel erforderlich, hat der Antragsteller/Berechtigte diese zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen.

Herr Behringer beantragt mit Schreiben vom 06.04.2020 die Nutzungsaufgabe dieser Leitung = Sondernutzung. Durch den Verkauf des Anwesens, Marktplatz 5 an Dritte wird die Leitung nicht mehr benötigt.

Beschluss

Die Versorgungsleitung kann im Boden verbleiben und muss nicht zurück gebaut werden.
Auf den Rückbau der Leitungen wird aus wirtschaftlicher Sicht verzichtet. Die Leitungen bleiben jedoch in Eigentum von Herrn Behringer und seinen Rechtsnachfolgern.
Mit der Nutzungsaufgabe sind folgenden Bedingungen für Herr Behringer und seinen Rechtsnachfolgern verbunden:
  1. Sind bei Maßnahmen an Ver- und Entsorgungsleitungen sowie beim Straßenbau Änderungen an dem Rohrbündel erforderlich, hat der Antragsteller/Berechtigte oder dessen Rechtsnachfolger diese zu veranlassen und die Kosten dafür zu tragen
  2. Bei Schäden an dem Rohrbündel durch Dritte haftet die Stadt oder der Verursacher nicht für Schäden.
  3. Die  Haftung (Siehe Nr. 1. und 2) bleibt beim Antragsteller und deren Rechtsnachfolger.
  4. Die Außerbetriebnahme ist dokumentiert vorzulegen.
  5. Die Sondernutzungsgebühr kann nicht enden, da die Leitung nach wie vor in der öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Die jährliche Gebühr kann durch eine Kapitalisierung mit dem 20-fachen der Jahresgebühr abgelöst werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2020 08:25 Uhr