Zweckvereinbarung Verkehrsüberwachung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 26.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 26.10.2020 ö beschließend 5

Vorbericht

Die Verwaltung des Markts Schwarzach hat mit der Stadtverwaltung Dettelbach Kontakt bzgl. der Überwachung des ruhenden Verkehrs im Marktgebiet aufgenommen. Die Verkehrsüberwachung der Stadt Dettelbach ist personell in der Lage die Verkehrsüberwachung im Rahmen von 5 Wochenstunden für den Markt Schwarzach zu leisten.
Der Rat der Marktgemeinde hat in seiner Sitzung vom 08.09.2020 für eine Aufnahme in die bestehende Zweckvereinbarung gestimmt und einen Antrag auf Aufnahme in die Zweckvereinbarung gestellt. Am 21.09.2020 fand ein Arbeitstreffen der Mitglieder der Zweckvereinbarung statt. Alle Mitglieder haben sich für eine Aufnahme ausgesprochen.

Beschluss

„Der Stadtrat stimmt der nachfolgender Zweckvereinbarung zu:


Zweckvereinbarung
zur Übertragung der hoheitlichen Aufgaben bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich aller Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes  
zwischen
der Stadt Dettelbach
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister Matthias Bielek
 und
der Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen,
für die Stadt Gerolzhofen
vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Ersten Bürgermeister Thorsten Wozniak,
und
der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit,
für die Stadt Marktbreit
 vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Ersten Bürgermeister Harald Kopp,
und
der Stadt Prichsenstadt,
vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister René Schlehr
 und
der Verwaltungsgemeinschaft Volkach,
für die Stadt Volkach
vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Ersten Bürgermeister Heiko Bäuerlein.
und
dem Markt Schwarzach am Main
vertreten durch Herren Ersten Bürgermeister Volker Schmitt

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) schließen die oben genannten Körperschaften folgende Zweckvereinbarung:

§ 1 Aufgaben
Die Stadt Dettelbach und die Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen, die Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit, die Stadt Prichsenstadt, die Verwaltungsgemeinschaft Volkach und der Markt Schwarzach am Main sind aufgrund von § 88 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, in gleicher Weise zuständig wie die Dienststellen der Bayerischen Polizei (§ 91 ZustV). Das betrifft die Verstöße im ruhenden Verkehr sowie die Verfolgung und Ahndung der dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, soweit die Kommunen die Zuständigkeiten auch tatsächlich wahrnehmen. Die räumliche und zeitliche Abgrenzung der Tätigkeiten zwischen den Kommunen und der zuständigen Dienststelle der Bayerischen Polizei werden durch schriftliche Vereinbarung geregelt. Die Körperschaften führen die Verkehrsüberwachung im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der für die Polizei geltenden Vorschriften durch.  



§ 2 Personal
Das für die Durchführung der übertragenen Aufgaben benötigte Personal wird von der Stadt Dettelbach gestellt. Personalentscheidungen werden durch die Stadt Dettelbach getroffen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass die Stadt Dettelbach Personal nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anmietet und für den Außendienst und Innendienst bereitstellt. Die zuständigen Bediensteten der Stadt Dettelbach sind diesem Personal gegenüber vorrangig weisungsbefugt.

§ 3 Übertragung von Befugnissen
Die Vertragspartner übertragen die hoheitlichen Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs einschließlich aller hoheitlichen Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitsverfahren der Stadt Dettelbach. Die Entscheidung über Zeit und Ort der Überwachung trifft jeder Vertragspartner in Absprache mit der Stadt Dettelbach im Rahmen deren Leistungsfähigkeit. Die Vertragspartner unterstützen das Innendienstpersonal der Stadt Dettelbach bei notwendigen Recherchen zur Bearbeitung anstehender Verfahren.  Die Vertragspartner benennen einen verwaltungsinternen Ansprechpartner.

§ 4 Kostenverteilung
1.        Die Vertragspartner erstatten der Stadt Dettelbach die anfallenden Personal- und Sachkosten wie folgt:
  1. Alle eingegangenen Verwarnungsgelder und Gebühren fließen der Stadt Dettelbach zur Kostendeckung zu.
  2. Soweit die Kosten durch die Einnahme aus Verwarnungsgeldern und Gebühren nicht gedeckt werden können, wird das Defizit aus Personal- und Sachaufwand auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der Einsatzzeiten umgelegt. Die Fahrtkostenerstattungen werden entsprechend den Fahrtenbüchern abgerechnet.
  3. Die Kosten für die erstmalige Ausstattung der „Kommunalen Verkehrsüberwachung“ wurden im Verhältnis der Einwohnerzahlen (Stichtag 31.12.1995 des Vorjahres) auf die beteiligten Kommunen verteilt.
  4. Bei Ausscheiden von Vertragspartnern werden die einmaligen Kostenbeteiligungen nicht zurückerstattet.
  5. Für den Fall der Neuaufnahme weiterer Vertragspartner haben diese als Aufnahmepauschale den nach Abs. 3 ermittelten Durchschnittsbetrag je Einwohner, multipliziert mit der letzten vor der Aufnahme ermittelten amtlichen Einwohnerzahl, zu entrichten. Diese Aufnahmepauschale wird den Einnahmen aus Verwarnungsgeldern und Gebühren des der Aufnahme vorangehenden Jahres zugeschlagen.
  6. Etwaige Überschüsse werden nach dem in Abs. 2 genannten Schlüssel an die Beteiligten Kommunen ausgezahlt, sofern der Auszahlungsbetrag einen Betrag von 500,00 € überschreitet. Beträge unterhalb dieser Bagatellgrenze werden den Einnahmen aus Verwarnungsgeldern und Gebühren des der Abrechnung folgenden Jahres zugeschlagen.

2.        Die Stadt Dettelbach erstellt für jedes Haushaltsjahr eine Jahresstatistik aus der sich die Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern, die Anzahl der erfolgreichen und erfolglosen Ordnungswidrigkeitsverfahren und der Aufwand für Außendienststunden ergeben. Die Daten werden für jede teilnehmende Kommune ermittelt.
3.        Die Stadt Dettelbach informiert die Vertragspartner unverzüglich sowohl über jede wesentliche Änderung der Kosten, als auch über Änderungen des eingesetzten Personals bzw. der Dienstleistungsfirma.
4.        Der Umfang der notwendigen Personal- und Sachausstattung wird von den Vertragspartnern einvernehmlich mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Gemeinden festgelegt. Jede Gemeinde hat hierbei eine Stimme.

§ 5 Inkrafttreten
  1. Diese Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis 31.12.2021.
  2. Diese Zweckvereinbarung verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.  
  3. Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 08.05.2017 außer Kraft.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.  
  5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.  

§ 6 Schlussbestimmungen
Die beteiligten Kommunen erhalten jeweils eine Ausfertigung der vom zuständigen Landratsamt Kitzingen (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 KommZG) genehmigten Zweckvereinbarung.  
Wird die Zweckvereinbarung gekündigt oder aufgehoben, findet eine Auseinandersetzung statt. Die nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Kosten sind der Stadt Dettelbach von der den beteiligten Gemeinde gem. § 4 zu erstatten.    
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten soll die
Aufsichtsbehörde angerufen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.11.2020 12:07 Uhr