Die Stadt Volkach erlässt folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Die Stadt Volkach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Stadt Volkach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer/seiner Feuerwehren, insbesondere für
1. Einsätze,
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Sonstige Ausgaben für Leistungen Dritter werden in tatsächlicher Höhe erhoben.
(2) Die Stadt Volkach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer/seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
4. Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 15. März 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Volkach vom 17. Dezember 2013 in der Fassung vom 27.04.2017 außer Kraft
Volkach, __________
Bäuerlein
Bürgermeister
Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Verzeichnis der Pauschalsätze1)
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1, 2, 3 und 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen.
1. Streckenkosten
Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
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bei einer Nutzungsdauer von
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bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
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einen Mannschaftstransportwagen MTW
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15 Jahren
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2,22 €
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ein Mehrzweckfahrzeug MZF
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15 Jahren
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3,28 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
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20 Jahren
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2,64 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)
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20 Jahren
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3,76 €
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ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)
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25 Jahren
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4,24 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug LF 16/12
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25 Jahren
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7,86 €
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ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)
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25 Jahren
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7,55 €
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eine Hubrettungsbühne
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25 Jahren
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8,62 €
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einen Gerätewagen Versorgung
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25 Jahren
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1,16 €
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ein Boot
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20 Jahren
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0,00 €
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einen Gerätewagen Nachschub
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25 Jahren
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7,37 €
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2. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens -
je eine Stunde für
einen Mannschaftstransportwagen MTW
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19,35 €
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ein Mehrzweckfahrzeug MZF
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30,63 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
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68,11 €
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ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)
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79,63 €
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ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)
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102,89 €
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ein Hilfeleistungslöschfahrzeug LF 16/12
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183,35 €
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ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000
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155,68 €
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eine Hubrettungsbühne
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211,71 €
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einen Gerätewagen Versorgung
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55,75 € (40 Ausrückestunden/Jahr)
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ein Boot
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73,71 €
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einen Gerätewagen Nachschub
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102,57 €
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3. Stückbeträge für die Abrechnung von Einsatzmaterial
Wasserstaubsauger
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30,00 € / Stunde
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Atemschutzgeräte (aus Lagerbestand, nicht standardmäßig auf einem Fahrzeug)
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40,00 € / Stück
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Öl-/Chemikalienbinder
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35,00 € / Sack
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Flachwassersperre
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35,00 € / Sorbentschlauch
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Schaummittel
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100,00 € / Kanister
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Feuerlöscher
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150,00 € / Stück
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Ölflies
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111,00 € / Rolle
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Sandsack
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1,80 € / Stück
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Infektionsschutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel)
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3,00 € Pauschale / Einsatzkraft
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4. Beträge für die Abrechnung von Dienstleistungen der Feuerwehr
Atemschutzmasken
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je Maske
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Prüfen
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10,00 €
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Prüfen und Reinigen
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15,00 €
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Instandsetzen, Prüfen, Reinigen
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22,00 €
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Lungenautomaten
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je Lungenautomat
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Prüfen
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8,00 €
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Prüfen und Reinigen
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12,50 €
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Pressluftatmer
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je Gerät
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Prüfen
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15,00 €
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Prüfen und Reinigen
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45,00 €
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Systemtrenner
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je Gerät
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Prüfen
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15,00 €
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Saugschläuche
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je Schlauch
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Prüfen
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10,00 €
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5. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet 40,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
3.3 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG) 22,00 €
Abweichend von Nummer 5 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt zu Sicherheitswachen insgesamt eine weitere Stunde berechnet.