Erlass einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz - Feuerwehren


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 08.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 08.03.2021 ö 4

Vorbericht

Aufgrund geänderter Rechtslage mussten die Kostenersätze neu kalkuliert werden.
Dies erfolgte durch die Fachabteilung im Hause zusammen mit dem Feuerwehrreferenten.

Beschluss

Die Stadt Volkach erlässt folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses




















Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz
für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Die Stadt Volkach erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

S A T Z U N G

§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1)        Die Stadt Volkach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer/seiner Feuerwehren, insbesondere für

1.        Einsätze,
2.        Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
3.        Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

       Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Sonstige Ausgaben für Leistungen Dritter werden in tatsächlicher Höhe erhoben.

(2)   Die Stadt Volkach erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer/seiner Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1.        Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
2.        Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
3.        Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
4.        Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3)        Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4)        Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2
Schuldner

(1)        Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2)        Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3)        Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zur Zahlung fällig.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 15. März 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Volkach vom 17. Dezember 2013 in der Fassung vom 27.04.2017 außer Kraft        


Volkach, __________

Bäuerlein
Bürgermeister


Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Verzeichnis der Pauschalsätze1)



Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1, 2, 3 und 4) und den Personalkosten (Nummer 5) zusammen.

1.        Streckenkosten


Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
bei einer
Nutzungsdauer von
bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
einen Mannschaftstransportwagen MTW
15 Jahren
2,22 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
15 Jahren
3,28 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
20 Jahren
2,64 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)
20 Jahren
3,76 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)
25 Jahren
4,24 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug LF 16/12
25 Jahren
7,86 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)
25 Jahren
7,55 €
eine Hubrettungsbühne
25 Jahren
8,62 €
einen Gerätewagen Versorgung
25 Jahren
1,16 €
ein Boot
20 Jahren
0,00 €
einen Gerätewagen Nachschub
25 Jahren
7,37 €


2.        Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom        bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/        Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens -        
je eine Stunde für


einen Mannschaftstransportwagen MTW
19,35 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF
30,63 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)
68,11 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)
79,63 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)
102,89 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug LF 16/12
183,35 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000
155,68 €
eine Hubrettungsbühne
211,71 €
einen Gerätewagen Versorgung
55,75 € (40 Ausrückestunden/Jahr)
ein Boot
73,71 €
einen Gerätewagen Nachschub
102,57 €




3. Stückbeträge für die Abrechnung von Einsatzmaterial

Wasserstaubsauger
30,00 € / Stunde
Atemschutzgeräte (aus Lagerbestand, nicht standardmäßig auf einem Fahrzeug)
40,00 € / Stück
Öl-/Chemikalienbinder
35,00 € / Sack
Flachwassersperre
35,00 € / Sorbentschlauch
Schaummittel
100,00 € / Kanister
Feuerlöscher
150,00 € / Stück
Ölflies
111,00 € / Rolle
Sandsack
1,80 € / Stück
Infektionsschutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Desinfektionsmittel)
3,00 € Pauschale / Einsatzkraft













4. Beträge für die Abrechnung von Dienstleistungen der Feuerwehr


Atemschutzmasken
je Maske
Prüfen
10,00 €
Prüfen und Reinigen
15,00 €
Instandsetzen, Prüfen, Reinigen
22,00 €
Lungenautomaten
je Lungenautomat
Prüfen
8,00 €
Prüfen und Reinigen
12,50 €
Pressluftatmer
je Gerät
Prüfen
15,00 €
Prüfen und Reinigen
45,00 €
Systemtrenner
je Gerät
Prüfen
15,00 €
Saugschläuche
je Schlauch
Prüfen
10,00 €







5. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende


Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz
berechnet                                                        40,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

3.3 Sicherheitswachen


Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

       ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)                                 22,00 €

       
Abweichend von Nummer 5 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt zu Sicherheitswachen insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.03.2021 07:42 Uhr