Abschluss einer Zweckvereinbarung - Gigabitrichtlinie -


Daten angezeigt aus Sitzung:  Stadtratssitzung Volkach, 22.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Volkach (Stadt Volkach) Stadtratssitzung Volkach 22.03.2021 ö 3

Vorbericht

Um den Breitbandausbau zu verbessern führt die Stadt Volkach und die Gemeinden Sommerach und Nordheim am Main im Rahmen des Förderprogramms „Gigabitrichtlinie“ zurzeit ein Ausschreibungsverfahren durch.
Falls es zu einem Ausbau kommt, erhöht sich der Fördersatz, wenn der Ausbau in kommunaler Zusammenarbeit erfolgt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, folgende Zweckvereinbarung für eine interkommunale Zusammenarbeit zu schließen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Abschluss folgender Zweckvereinbarung:
Zweckvereinbarung

Zwischen
1.        der Gemeinde Nordheim am Main
vertreten durch die Bürgermeisterin Frau Sibylle Säger
Hauptstraße 15, 973334 Nordheim am Main

und

2.        der Gemeinde Sommerach
vertreten durch die Bürgermeisterin Elisabeth Drescher
Kirchplatz 3, 97334 Sommerach

und

3.        der Stadt Volkach,
vertreten durch den Ersten Bürgermeister Heiko Bäuerlein
Marktplatz 1, 97332 Volkach


- gemeinsam auch als „Gemeinden“ bezeichnet -

wird folgende

Z W E C K V E R E I N B A R U N G
geschlossen:
Präambel
Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KommZG können Gemeinden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Der Auf- und Ausbau eines leistungs- und zukunftsfähigen Breitbandnetzes stellt eine freiwillige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge dar. Der Ausbau derartiger Breitbandnetze bildet zudem einen wichtigen Standortfaktor für die Gemeinden. Er kann daher zum Gegenstand interkommunaler Zusammenarbeit gemacht werden.  
Der Freistaat Bayern hat mit der von der EU-Kommission durch Beschluss vom 29.11.2019 als Beihilferegelung genehmigten Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern (Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29.01.2020, Az. 75-O 1903-8/198, die Voraussetzungen für einen weiteren geförderten Auf- und Ausbau der Breitbandnetze in den Gemeinden geschaffen. Damit soll eine wesentliche Verbesserung der bereits vorhandenen Breitbandversorgung erreicht werden. Die Gemeinden sind sich bewusst, dass dieses Ziel am besten durch eine gemeinsame interkommunale Zusammenarbeit unter Bündelung von Ressourcen und Hebung von Synergieeffekten verfolgt werden kann. Sie beabsichtigen daher, ihre Erschließungsgebiete gemeinsam und in einem aufeinander abgestimmten Vorgehen bei der weiteren Planung und Durchführung des Förderverfahrens auszubauen.
Dies vorausgeschickt wird nach Art. 7 ff. KommZG die folgende Zweckvereinbarung zwischen den Gemeinden zum Breitbandausbau für das Gebiet der beteiligten Gemeinden getroffen:
§ 1
Gegenstand und Ziel der Zweckvereinbarung
(1)        Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist der gemeinsame Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen in grauen und weißen NGA-Flecken der beteiligten Gemeinden nach Maßgabe der BayGibitR. Gemeinsames Ziel des Auf- und Ausbaus ist es, in den Erschließungsgebieten der beteiligten Gemeinden gemäß Nr. 1 BayGibitR Breitbandnetze mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse und mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse zu erhalten, die im Rahmen von Internetzugangsdiensten zuverlässig zur Verfügung stehen.
(2)        Die Erreichung dieser Zielbandbreiten soll durch
  • Auswahl eines Netzbetreibers im Betreibermodell gemäß Nr. 5 BayGibitR
oder
  • Auswahl eines Netzbetreibers im Wirtschaftlichkeitslückenmodell gemäß Nr. 7 BayGibitR
erfolgen.
§ 2
Aufgaben der beteiligten Gemeinden
(1)        Die beteiligten Gemeinden verpflichten sich zum Zweck der Förderung des gemeinsamen Auf- und Ausbaus leistungsfähiger gigabitfähiger Breitbandnetze auf der Grundlage der BayGibitR die folgenden Aufgaben gemeinsam (vgl. Art. 7 Abs. 3 KommZG) durchzuführen:
  • Durchführung der Markterkundung
  • Durchführung des Auswahlverfahrens zur Suche eines Netzbetreibers im Betreibermodell / Wirtschaftlichkeitslückenmodell
  • Im Falle des Betreibermodells: Vergabe der Tiefbauarbeiten für die passive Netzinfrastruktur
  • Beantragung von Zuwendungen nach BayGibitR
  • Begleitung des Netzausbaus und der Betriebsphase während der Zweckbindungsfrist einschließlich aller notwendigen Schritte zur Abwicklung des Förderverfahrens (insbesondere Verwendungsnachweisführung).
(2)        Die Gemeinden werden hierzu in einem ersten Schritt gemeinsam für die von Ihnen definierten Erschließungsgebiete ein gemeinsames Markterkundungsverfahren nach Maßgabe von Nr. 4.4 BayGibitR durchführen. Abhängig vom Ergebnis der Markterkundung werden die Gemeinden in einem zweiten Schritt ein gemeinsames Auswahlverfahren zur Suche eines Netzbetreibers im Betreibermodell gemäß Nr. 5 BayGibitR / im Wirtschaftlichkeitslückenmodell gemäß Nr. 7 BayGibitR durchführen. Schließlich werden die Gemeinden gemeinsam einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung nach Nr. 12 BayGibitR vorbereiten und einreichen.
(3)        Die Gemeinden werden zur Umsetzung dieser Aufgaben die notwendigen personellen Ressourcen zur Verfügung stellen und einen Lenkungskreis einrichten, der den gemeinsamen Aufbau des Breitbandnetzes koordiniert und bei damit zusammenhängenden Fragen beratend unterstützt und Entscheidungen vorbereitet. Die Gemeinden vereinbaren hierzu, alle in diesem Zusammenhang notwendigen Maßnahmen und Verfahrensschritte in rechtlicher, technischer und wirtschaftlich-konzeptioneller Hinsicht aufeinander abzustimmen. Sie verpflichten sich zur umfassenden Kooperation und stellen alle für die Erreichung des Vereinbarungszwecks erforderlichen Informationen und Unterlagen im erforderlichen Umfang zur Verfügung. Die Gemeinden werden sich darum bemühen, alle hierfür notwendigen Beschlüsse in den Gemeinderäten und/oder Ausschüssen jeweils zeitnah und kurzfristig einzuholen, um Terminverzögerungen möglichst zu verhindern.

§ 3
Finanzieller Ausgleich
(1)        Die Gemeinden bemühen sich eigenständig darum, die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erbringungen der jeweiligen Eigenanteile zu schaffen. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung oder Beistandspflicht findet auf der Grundlage dieser Zweckvereinbarung insoweit nicht statt.
(2)        Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass ein wechselseitiger finanzieller Ausgleich für die im Rahmen der gemeinsamen Aufgabenerledigung erbrachten Leistungen nicht stattfindet. Jede Gemeinde trägt die in diesem Zusammenhang entstehenden Personal- und Sachkosten selbst.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Kündigung
(1)        Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach der letzten zustimmenden Beschlussfassung in allen Gemeinderäten und Unterzeichnung durch die beteiligten Gemeinden in Kraft. Die Anzeige nach Art. 12 Abs. 1 KommZG an die [Aufsichtsbehörde nach Art. 52 KommZG] erfolgt durch die Gemeinden.
(2)        Sie tritt (z. B. Dauer der Zweckbindungsfrist plus ein weiteres Jahr) Jahre nach Erlass der Zuwendungsbescheide durch die Regierung von […] als zuständiger Bewilligungsbehörde außer Kraft. Eine ordentliche Kündigung ist während dieses Zeitraums ausgeschlossen. Eine Verlängerung vor Ablauf der Laufzeit ist möglich.
Alternativ: Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals [z. B. Dauer der Zweckbindungsfrist plus ein Jahr] Jahre nach Erlass der Zuwendungsbescheide durch die Regierung von […] als zuständiger Bewilligungsbehörde zulässig. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils zum 31.12. eines Jahres gegenüber allen beteiligten Gemeinden zu erklären.
(3)        Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt eine Gemeinde diese Zweckvereinbarung außerordentlich, wird die Zweckvereinbarung unter den verbleibenden Gemeinden fortgesetzt. Ihnen steht jedoch ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat nach Zugang der Kündigungserklärung zu. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn die Vereinbarungsparteien nicht innerhalb dieser Frist von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben.
       Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Gemeinde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der jeweiligen Interessen die Fortsetzung der Zweckvereinbarung bis zur vereinbarten Beendigung bzw. bis zur erstmaligen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Antrag auf Förderung nach BayGibitR abgelehnt worden ist oder die Finanzierung des gemeindlichen Eigenanteils trotz entsprechender Bemühungen nicht gesichert werden kann.
       Vor Erklärung einer außerordentlichen Kündigung haben die Gemeinden die Pflicht, zunächst nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen, die eine Fortsetzung der Zweckvereinbarung ggf. unter Anpassungen ermöglicht.
(4)        Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass der Abschluss dieser Zweckvereinbarung nach den in § 108 Abs. 6 GWB geregelten Grundsätzen der interkommunalen Zusammenarbeit ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens vergabefrei möglich ist.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1)        Änderungen und Ergänzungen dieser Zweckvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
(2)        Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Zweckvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche Vereinbarungen ersetzen, die dem aus dieser Vereinbarung erkennbaren Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem Willen der Gemeinden am nächsten kommen.
(3)        Im Falle von Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Zweckvereinbarung vereinbaren die Gemeinden vor Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst eine obligatorische Schlichtung durch (Aufsichtsbehörde) als zuständiger Aufsichtsbehörde nach Art. 53 Nr. 1 KommZG.
Nordheim am Main, Sommerach, Volkach, ___________

Gemeinde Nordheim am Main        Gemeinde Sommerach        Stadt Volkach


Säger                                        Drescher                        Bäuerlein
Bürgermeisterin                        Bürgermeisterin                Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.04.2021 07:59 Uhr