Die Stadt Volkach erlässt folgende Satzung:
3. Satzung zur Änderung der Satzung
für die städtischen Friedhöfe der Stadt Volkach
Die Stadt Volkach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetzt (KAG) und Art. 20 Kostengesetzt (KAG) folgende
Satzung
Die Satzung über die städtischen Friedhöfe der Stadt Volkach vom 28.04.2005 in der Fassung vom 28.07.2009 wird wie folgt geändert:
§ 1
§ 7 Abs 3 erhält folgenden Satz 2 und 3:
In einen Urnenerdgrab können 2 Urnen, in einem Urnenerdgrab in der Friedwiese kann 1 Urne und in einem Urnenwandgrab können 2 Urnen beigesetzt werden. In einem Einzelgrab können 4 Urnen, in einem Familiengrab können 8 Urnen beigesetzt werden.
§ 2
§ 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung sowie das Anbringen einer Urnenwandinschrift bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
§ 16 Abs 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung sowie das Anbringen einer Urnenwandinschrift ist rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen.
§ 3
§ 17 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:
Sind Urnengräber um einen zentralen, gemeinsamen Grabstein (z.B. Findling) angeordnet, sind die Grabinschriften auf diesem anzubringen. Die Grabinschriften werden von der Stadt gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen sowie Grabschmuck sind hier nicht zulässig.
§ 4
§ 19 a wird neu eingefügt:
Haftung für Schäden und Unfälle
- Die Stadt Volkach übernimmt keinerlei Haftung für die auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Ausstattungsgegenstände.
- Die Verfügungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der anderen durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird.
- Lose und schief stehende Grabmale kann die Stadt Volkach auf Kosten des Verfügungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Stadt Volkach berechtigt, es auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu entfernen oder wieder aufstellen zu lassen.
- Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Volkach nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Volkach, den _____________
Bäuerlein
1. Bürgermeister